Informationen zum Thema Abmahnungen beiUrheberrechtsverletzungenWann haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über seinen AnschlussWirerlebenesoftmalsinunserertäglichenPraxis,dassAnschlussinhabervonInternetanschlüssensichvollkommenaufgelöstbeiunsmelden undganzerstauntsind,dassüberihrenInternetanschlussUrheberrechtsverletzungenbegangenwordenseinsollen.Siehabenausheiterem HimmeleinSchreibeneinerAnwaltskanzleierhaltenundsollennuninnerhalbvonsehrkurzerZeitdaraufreagierenundmehrerehundert(bis Tausend) Euro zahlen.Wir versuchen in diesen Fällen erst einmal die Situation zu klären •sind Kinder im Haushalt vorhanden? Sind diese minderjährig - wenn ja wie alt sind die Kinder? •wurdendieKinderüberdieGefahrendesFilesharingsaufgeklärtundwurdeIhnenFilesharingverboten,wennjawieundwieoftwurde dies den Kindern verboten - wurde dieses Verbot überwacht?•bestehteinWLAN-Anschluss-wennjaistdiesergesichert-mitwelcherSicherungsmaßnahme-wirddasPasswortdesRoutersverwendet oder ein individuelles Passwort - wie lange ist dieses Passwort - wer kennt dieses Passwort•welcher Router wird verwendet - wie alt ist dieser Router•haben eventuell Gäste oder Freunde mit eigenen internetfähigen Geräten über den Anschluss gesurft?•ist es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen - liegen schon weitere Abmahnungen vor•Wird ein Virenscanner verwendet - welcher und wie oft wird dieser aktualisiert•Wird eine Firewall verwendetAlldieseFragenkönnenundwerdenauchineinenGerichtsprozessgestelltwerden,umdieHaftungdesAnschlussinhabersabzuklären.Siesehen also,dassesnichtganzeinfachist,auseinerHaftungalsAnschlussinhaberfürUrheberrechtsverletzungenüberseinenInternetanschlusszu kommen.DasreineBestreiten,d.hbloßesBehauptendassmankeineRechtsverletzungbegangenhat,wirdinallerRegelnichtausreichen.Hier gehendieGerichtenämlichdavonaus,dassauchPersonen,welchetatsächlicheineUrheberrechtsverletzungbegangenhabenalsreine Schutzbehauptung vortragen, sie seien am Rechtsverstoß unschuldig und könnten sich diesen nicht erklären.DerUrheber,bzw.diedenUrhebervertretendenRechtsanwältesehenlediglichanhandderIP-Adresse,dassüberdenAnschlusseine Rechtsverletzungbegangenwordenist.WerjedochkonkretdenRechtsverstoßbegangenhat,d.hderAnschlussinhaberselbstodereinDritter könnensienichtermitteln.DaherdrehtsichhierdieDarlegungslastum-derAnschlussinhabermusssoausführlichwiemöglichnachweisen, dassnichter,sonderneinDritterdenRechtsverstoßbegangenhabenkönnte.GenerellhaftetzunächstderAnschlussinhaberfürseinen Anschluss.SohatderBGHbereits2010imUrteil“SommerunseresLebens”vom12.05.2010-IZR121/08festgestellt,dassein AnschlussinhaberdiePflichthatzuprüfen,obseinWLAN-AnschlussdurchangemesseneSicherungsmaßnahmen(d.h.zum ZeitpunktderEinrichtungsicherenVerschlüsselung)vorderGefahrgeschütztist,dassunberechtigteDrittediesenAnschlussfür Urheberrechtsverletzungenmissbrauchenkönnen.IstdiesnichtderFall,sohaftetderAnschlussinhaberalsStörerzumindestfürdie Anwaltskosten der Abmahnung (Störerhaftung) - siehe hierzu auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.AnschlussinhabermüssendaherihrWLANsicherverschlüsseln.EinePflichtzurständigenAnpassungundeventuellAustauschvonGerätenauf denjeweilsneuestentechnischenStandistnichtnotwendig.HierbeginnenschondieweiterenProbleme,wennz.B.einRouterwegen SicherheitsmängelvonHackerngeknacktwerdenkannunddannRechtsverletzungenvonunbekanntenDrittenüberdengehacktenAnschluss erfolgen (ein aktueller Fall wird derzeit von uns gerichtlich vertreten).DerBGHhat2012imUrteil“Morpheus”-15.11.2012-IZR74/12entschieden,dassElternnichtimmerfürillegalesFilesharing ihrerminderjährigenKinderhaften.NachAnsichtdesBGHgenügenElternihrerAufsichtspflichtübereinnormalentwickeltes13-jähriges Kindes,dasihregrundlegendenGeboteundVerbotebefolgt,regelmäßigdadurch,dasssieihrKindüberdasVerboteinerrechtswidrigen TeilnahmeanInternettauschbörsenbelehren.EineVerpflichtungderEltern,dieNutzungdesInternetdurchdasKindzuüberwachen,den ComputerdesKindeszuüberprüfenoderdemKinddenZugangzumInternet(teilweise)zuversperren,bestehtgrundsätzlichnicht.Zu derartigenMaßnahmensindElternerstverpflichtet,wennsiekonkreteAnhaltspunktefüreinerechtsverletzendeNutzungdes InternetanschlussesdurchdasKindhaben,d.h.wennbereitsdieersteAbmahnungwegeneinerRechtsverletzungeingetroffenist(sieheauch Pressemitteilung BGH)WiedieaktuellenUrteiledesBGHaus2015jedochzeigen,reichteinepauschaleBelehrungnichtaus.Hieristdahergenauzuprüfen,obeine ordnungsgemäßeBelehrungstattgefundenhat.ZudembestehtauchimmernochdieMöglichkeit,dassdasKindimAnschlussselbstvonUrheber in die Haftung genommen wird und Schadenersatz zahlen soll.IneinemUrteilausdemJahre2014(Urteilvom08.01.2014-IZR169/12-“Bearshare”)hatderBGHeineHaftung UrheberrechtsverletzungenbeimFilesharingfürerwachseneFamilienangehörigeangelehnt.ImBlickaufdasbesondere VertrauensverhältniszwischenFamilienangehörigenunddieEigenverantwortungvonVolljährigendarfderAnschlussinhabereinemvolljährigen FamilienangehörigenseinenInternetanschlussüberlassen,ohnediesenbelehrenoderüberwachenzumüssen;erstwennderAnschlussinhaber- etwaaufgrundeinerAbmahnung-konkretenAnlassfürdieBefürchtunghat,dassdervolljährigeFamilienangehörigedenInternetanschlussfür Rechtsverletzungenmissbraucht,haterdiezurVerhinderungvonRechtsverletzungenerforderlichenMaßnahmenzuergreifen(sieheauch Pressemitteilung des BGH)AuchdiesistkeinFreibrieffürUrheberrechtsverletzungen.DaserwachseneFamilienmitgliedkannnämlichauchselbstinHaftunggenommen werden,d.hmussu.U.denSchadenersatzzahlen.Somitistauchweniggewonnen,wennderAnschlussinhaberdenFallgewinnt,jedochsein erwachsener Sohn, die Tochter oder der Ehepartner Schadenersatz uns Anwaltskosten zahlen muss. JederFallweistdaherindividuelleZügeaufundkannnichtpauschalgelöstwerden.WirhabenjedochschonetlicheFällevonAbmahnungen wegenFilesharinggerichtlichdurchgefochtenund(leidernichtimmer,abermeistindenFällen,diewiralspositivangesehenhaben)Klagenauch vollumfänglich gewonnen. In anderen Fällen konnte meist ein sehr günstiger Vergleich abgeschlossen werden.Weitere Themen siehe auch unter:
Informationen zum Thema Abmahnungen beiUrheberrechtsverletzungenWannhaftetderAnschlussinhaberfür Urheberrechtsverletzungenüber seinen AnschlussWirerlebenesoftmalsinunserertäglichenPraxis,dass AnschlussinhabervonInternetanschlüssensichvollkommenaufgelöst beiunsmeldenundganzerstauntsind,dassüberihren InternetanschlussUrheberrechtsverletzungenbegangenwordensein sollen.SiehabenausheiteremHimmeleinSchreibeneiner AnwaltskanzleierhaltenundsollennuninnerhalbvonsehrkurzerZeit darauf reagieren und mehrere hundert (bis Tausend) Euro zahlen.Wir versuchen in diesen Fällen erst einmal die Situation zu klären •sindKinderimHaushaltvorhanden?Sinddieseminderjährig- wenn ja wie alt sind die Kinder? •wurdendieKinderüberdieGefahrendesFilesharingsaufgeklärt undwurdeIhnenFilesharingverboten,wennjawieundwieoft wurdediesdenKindernverboten-wurdediesesVerbot überwacht?•bestehteinWLAN-Anschluss-wennjaistdiesergesichert-mit welcherSicherungsmaßnahme-wirddasPasswortdesRouters verwendetodereinindividuellesPasswort-wielangeistdieses Passwort - wer kennt dieses Passwort•welcher Router wird verwendet - wie alt ist dieser Router•habeneventuellGästeoderFreundemiteigenen internetfähigen Geräten über den Anschluss gesurft?•istesbereitsinderVergangenheitzuähnlichenVorfällen gekommen - liegen schon weitere Abmahnungen vor•WirdeinVirenscannerverwendet-welcherundwieoftwird dieser aktualisiert•Wird eine Firewall verwendetAlldieseFragenkönnenundwerdenauchineinenGerichtsprozess gestelltwerden,umdieHaftungdesAnschlussinhabersabzuklären. Siesehenalso,dassesnichtganzeinfachist,auseinerHaftungals AnschlussinhaberfürUrheberrechtsverletzungenüberseinen Internetanschlusszukommen.DasreineBestreiten,d.hbloßes BehauptendassmankeineRechtsverletzungbegangenhat,wirdin allerRegelnichtausreichen.HiergehendieGerichtenämlichdavon aus,dassauchPersonen,welchetatsächlicheine UrheberrechtsverletzungbegangenhabenalsreineSchutzbehauptung vortragen,sieseienamRechtsverstoßunschuldigundkönntensich diesen nicht erklären.DerUrheber,bzw.diedenUrhebervertretendenRechtsanwältesehen lediglichanhandderIP-Adresse,dassüberdenAnschlusseine Rechtsverletzungbegangenwordenist.Werjedochkonkretden Rechtsverstoßbegangenhat,d.hderAnschlussinhaberselbstoderein Dritterkönnensienichtermitteln.Daherdrehtsichhierdie Darlegungslastum-derAnschlussinhabermusssoausführlichwie möglichnachweisen,dassnichter,sonderneinDritterden Rechtsverstoßbegangenhabenkönnte.Generellhaftetzunächstder AnschlussinhaberfürseinenAnschluss.SohatderBGHbereits2010 imUrteil“SommerunseresLebens”vom12.05.2010-IZR 121/08festgestellt,dasseinAnschlussinhaberdiePflichthatzu prüfen,obseinWLAN-Anschlussdurchangemessene Sicherungsmaßnahmen(d.h.zumZeitpunktderEinrichtung sicherenVerschlüsselung)vorderGefahrgeschütztist,dass unberechtigteDrittediesenAnschlussfür Urheberrechtsverletzungenmissbrauchenkönnen.Istdiesnicht derFall,sohaftetderAnschlussinhaberalsStörerzumindestfürdie AnwaltskostenderAbmahnung(Störerhaftung)-siehehierzuauch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.AnschlussinhabermüssendaherihrWLANsicherverschlüsseln.Eine PflichtzurständigenAnpassungundeventuellAustauschvonGeräten aufdenjeweilsneuestentechnischenStandistnichtnotwendig.Hier beginnenschondieweiterenProbleme,wennz.B.einRouterwegen SicherheitsmängelvonHackerngeknacktwerdenkannunddann RechtsverletzungenvonunbekanntenDrittenüberdengehackten Anschlusserfolgen(einaktuellerFallwirdderzeitvonunsgerichtlich vertreten).DerBGHhat2012imUrteil“Morpheus”-15.11.2012-IZR 74/12entschieden,dassElternnichtimmerfürillegales FilesharingihrerminderjährigenKinderhaften.NachAnsichtdes BGHgenügenElternihrerAufsichtspflichtübereinnormal entwickeltes13-jährigesKindes,dasihregrundlegendenGeboteund Verbotebefolgt,regelmäßigdadurch,dasssieihrKindüberdas VerboteinerrechtswidrigenTeilnahmeanInternettauschbörsen belehren.EineVerpflichtungderEltern,dieNutzungdesInternet durchdasKindzuüberwachen,denComputerdesKindeszu überprüfenoderdemKinddenZugangzumInternet(teilweise)zu versperren,bestehtgrundsätzlichnicht.ZuderartigenMaßnahmen sindElternerstverpflichtet,wennsiekonkreteAnhaltspunktefüreine rechtsverletzendeNutzungdesInternetanschlussesdurchdasKind haben,d.h.wennbereitsdieersteAbmahnungwegeneiner Rechtsverletzung eingetroffen ist (siehe auch Pressemitteilung BGH)WiedieaktuellenUrteiledesBGHaus2015jedochzeigen,reichteine pauschaleBelehrungnichtaus.Hieristdahergenauzuprüfen,ob eineordnungsgemäßeBelehrungstattgefundenhat.Zudembesteht auchimmernochdieMöglichkeit,dassdasKindimAnschlussselbst vonUrheberindieHaftunggenommenwirdundSchadenersatz zahlen soll.IneinemUrteilausdemJahre2014(Urteilvom08.01.2014-IZR 169/12-“Bearshare”)hatderBGHeineHaftung UrheberrechtsverletzungenbeimFilesharingfürerwachsene Familienangehörigeangelehnt.ImBlickaufdasbesondere VertrauensverhältniszwischenFamilienangehörigenunddie EigenverantwortungvonVolljährigendarfderAnschlussinhabereinem volljährigenFamilienangehörigenseinenInternetanschlussüberlassen, ohnediesenbelehrenoderüberwachenzumüssen;erstwennder Anschlussinhaber-etwaaufgrundeinerAbmahnung-konkreten AnlassfürdieBefürchtunghat,dassdervolljährige FamilienangehörigedenInternetanschlussfürRechtsverletzungen missbraucht,haterdiezurVerhinderungvonRechtsverletzungen erforderlichenMaßnahmenzuergreifen(sieheauchPressemitteilung des BGH)AuchdiesistkeinFreibrieffürUrheberrechtsverletzungen.Das erwachseneFamilienmitgliedkannnämlichauchselbstinHaftung genommenwerden,d.hmussu.U.denSchadenersatzzahlen.Somit istauchweniggewonnen,wennderAnschlussinhaberdenFall gewinnt,jedochseinerwachsenerSohn,dieTochteroderder Ehepartner Schadenersatz uns Anwaltskosten zahlen muss. JederFallweistdaherindividuelleZügeaufundkannnichtpauschal gelöstwerden.WirhabenjedochschonetlicheFällevon AbmahnungenwegenFilesharinggerichtlichdurchgefochtenund (leidernichtimmer,abermeistindenFällen,diewiralspositiv angesehenhaben)Klagenauchvollumfänglichgewonnen.Inanderen FällenkonntemeisteinsehrgünstigerVergleichabgeschlossen werden.Weitere Themen siehe auch unter:
Informationen zum Thema Abmahnungen beiUrheberrechtsverletzungenWannhaftetderAnschlussinhaberfürUrheberrechtsverletzungenüber seinen AnschlussWirerlebenesoftmalsinunserertäglichenPraxis,dassAnschlussinhabervon Internetanschlüssensichvollkommenaufgelöstbeiunsmeldenundganzerstauntsind,dassüber ihrenInternetanschlussUrheberrechtsverletzungenbegangenwordenseinsollen.Siehabenaus heiteremHimmeleinSchreibeneinerAnwaltskanzleierhaltenundsollennuninnerhalbvonsehr kurzer Zeit darauf reagieren und mehrere hundert (bis Tausend) Euro zahlen.Wir versuchen in diesen Fällen erst einmal die Situation zu klären •sind Kinder im Haushalt vorhanden? Sind diese minderjährig - wenn ja wie alt sind die Kinder? •wurdendieKinderüberdieGefahrendesFilesharingsaufgeklärtundwurdeIhnenFilesharing verboten,wennjawieundwieoftwurdediesdenKindernverboten-wurdediesesVerbot überwacht?•bestehteinWLAN-Anschluss-wennjaistdiesergesichert-mitwelcherSicherungsmaßnahme -wirddasPasswortdesRoutersverwendetodereinindividuellesPasswort-wielangeist dieses Passwort - wer kennt dieses Passwort•welcher Router wird verwendet - wie alt ist dieser Router•habeneventuellGästeoderFreundemiteigeneninternetfähigenGerätenüberdenAnschluss gesurft?•istesbereitsinderVergangenheitzuähnlichenVorfällengekommen-liegenschonweitere Abmahnungen vor•Wird ein Virenscanner verwendet - welcher und wie oft wird dieser aktualisiert•Wird eine Firewall verwendetAlldieseFragenkönnenundwerdenauchineinenGerichtsprozessgestelltwerden,umdieHaftung desAnschlussinhabersabzuklären.Siesehenalso,dassesnichtganzeinfachist,auseinerHaftung alsAnschlussinhaberfürUrheberrechtsverletzungenüberseinenInternetanschlusszukommen.Das reineBestreiten,d.hbloßesBehauptendassmankeineRechtsverletzungbegangenhat,wirdinaller Regelnichtausreichen.HiergehendieGerichtenämlichdavonaus,dassauchPersonen,welche tatsächlicheineUrheberrechtsverletzungbegangenhabenalsreineSchutzbehauptungvortragen,sie seien am Rechtsverstoß unschuldig und könnten sich diesen nicht erklären.DerUrheber,bzw.diedenUrhebervertretendenRechtsanwältesehenlediglichanhandderIP-Adresse,dassüberdenAnschlusseineRechtsverletzungbegangenwordenist.Werjedochkonkret denRechtsverstoßbegangenhat,d.hderAnschlussinhaberselbstodereinDritterkönnensienicht ermitteln.DaherdrehtsichhierdieDarlegungslastum-derAnschlussinhabermusssoausführlich wiemöglichnachweisen,dassnichter,sonderneinDritterdenRechtsverstoßbegangenhaben könnte.GenerellhaftetzunächstderAnschlussinhaberfürseinenAnschluss.SohatderBGHbereits 2010imUrteil“SommerunseresLebens”vom12.05.2010-IZR121/08festgestellt,dass einAnschlussinhaberdiePflichthatzuprüfen,obseinWLAN-Anschlussdurch angemesseneSicherungsmaßnahmen(d.h.zumZeitpunktderEinrichtungsicheren Verschlüsselung)vorderGefahrgeschütztist,dassunberechtigteDrittediesenAnschluss fürUrheberrechtsverletzungenmissbrauchenkönnen.IstdiesnichtderFall,sohaftetder AnschlussinhaberalsStörerzumindestfürdieAnwaltskostenderAbmahnung(Störerhaftung)-siehe hierzu auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.AnschlussinhabermüssendaherihrWLANsicherverschlüsseln.EinePflichtzurständigenAnpassung undeventuellAustauschvonGerätenaufdenjeweilsneuestentechnischenStandistnichtnotwendig. HierbeginnenschondieweiterenProbleme,wennz.B.einRouterwegenSicherheitsmängelvon HackerngeknacktwerdenkannunddannRechtsverletzungenvonunbekanntenDrittenüberden gehackten Anschluss erfolgen (ein aktueller Fall wird derzeit von uns gerichtlich vertreten).DerBGHhat2012imUrteil“Morpheus”-15.11.2012-IZR74/12entschieden,dassEltern nichtimmerfürillegalesFilesharingihrerminderjährigenKinderhaften.NachAnsichtdes BGHgenügenElternihrerAufsichtspflichtübereinnormalentwickeltes13-jährigesKindes,dasihre grundlegendenGeboteundVerbotebefolgt,regelmäßigdadurch,dasssieihrKindüberdasVerbot einerrechtswidrigenTeilnahmeanInternettauschbörsenbelehren.EineVerpflichtungderEltern,die NutzungdesInternetdurchdasKindzuüberwachen,denComputerdesKindeszuüberprüfenoder demKinddenZugangzumInternet(teilweise)zuversperren,bestehtgrundsätzlichnicht.Zu derartigenMaßnahmensindElternerstverpflichtet,wennsiekonkreteAnhaltspunktefüreine rechtsverletzendeNutzungdesInternetanschlussesdurchdasKindhaben,d.h.wennbereitsdieerste Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung eingetroffen ist (siehe auch Pressemitteilung BGH)WiedieaktuellenUrteiledesBGHaus2015jedochzeigen,reichteinepauschaleBelehrungnichtaus. Hieristdahergenauzuprüfen,obeineordnungsgemäßeBelehrungstattgefundenhat.Zudem bestehtauchimmernochdieMöglichkeit,dassdasKindimAnschlussselbstvonUrheberindie Haftung genommen wird und Schadenersatz zahlen soll.IneinemUrteilausdemJahre2014(Urteilvom08.01.2014-IZR169/12-“Bearshare”)hat derBGHeineHaftungUrheberrechtsverletzungenbeimFilesharingfürerwachsene Familienangehörigeangelehnt.ImBlickaufdasbesondereVertrauensverhältniszwischen FamilienangehörigenunddieEigenverantwortungvonVolljährigendarfderAnschlussinhabereinem volljährigenFamilienangehörigenseinenInternetanschlussüberlassen,ohnediesenbelehrenoder überwachenzumüssen;erstwennderAnschlussinhaber-etwaaufgrundeinerAbmahnung- konkretenAnlassfürdieBefürchtunghat,dassdervolljährigeFamilienangehörigeden InternetanschlussfürRechtsverletzungenmissbraucht,haterdiezurVerhinderungvon Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (siehe auch Pressemitteilung des BGH)AuchdiesistkeinFreibrieffürUrheberrechtsverletzungen.DaserwachseneFamilienmitgliedkann nämlichauchselbstinHaftunggenommenwerden,d.hmussu.U.denSchadenersatzzahlen.Somit istauchweniggewonnen,wennderAnschlussinhaberdenFallgewinnt,jedochseinerwachsener Sohn, die Tochter oder der Ehepartner Schadenersatz uns Anwaltskosten zahlen muss. JederFallweistdaherindividuelleZügeaufundkannnichtpauschalgelöstwerden.Wirhabenjedoch schonetlicheFällevonAbmahnungenwegenFilesharinggerichtlichdurchgefochtenund(leidernicht immer,abermeistindenFällen,diewiralspositivangesehenhaben)Klagenauchvollumfänglich gewonnen. In anderen Fällen konnte meist ein sehr günstiger Vergleich abgeschlossen werden.Weitere Themen siehe auch unter: