Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Informationen zum Thema Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen Wann haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss Wir erleben es oftmals in unserer täglichen Praxis, dass Anschlussinhaber von Internetanschlüssen sich vollkommen aufgelöst bei uns melden und ganz erstaunt sind, dass über ihren Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen. Sie haben aus heiterem Himmel ein Schreiben einer Anwaltskanzlei erhalten und sollen nun innerhalb von sehr kurzer Zeit darauf reagieren und mehrere hundert (bis Tausend) Euro zahlen. Wir versuchen in diesen Fällen erst einmal die Situation zu klären sind Kinder im Haushalt vorhanden? Sind diese minderjährig - wenn ja wie alt sind die Kinder? wurden die Kinder über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt und wurde Ihnen Filesharing verboten, wenn ja wie und wie oft wurde dies den Kindern verboten - wurde dieses Verbot überwacht? besteht ein WLAN-Anschluss - wenn ja ist dieser gesichert - mit welcher Sicherungsmaßnahme - wird das Passwort des Routers verwendet oder ein individuelles Passwort - wie lange ist dieses Passwort - wer kennt dieses Passwort welcher Router wird verwendet - wie alt ist dieser Router haben eventuell Gäste oder Freunde mit eigenen internetfähigen Geräten über den Anschluss gesurft? ist es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen - liegen schon weitere Abmahnungen vor Wird ein Virenscanner verwendet - welcher und wie oft wird dieser aktualisiert Wird eine Firewall verwendet All diese Fragen können und werden auch in einen Gerichtsprozess gestellt werden, um die Haftung des Anschlussinhabers abzuklären. Sie sehen also, dass es nicht ganz einfach ist, aus einer Haftung als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss zu kommen. Das reine Bestreiten, d.h bloßes Behaupten dass man keine Rechtsverletzung begangen hat, wird in aller Regel nicht ausreichen. Hier gehen die Gerichte nämlich davon aus, dass auch Personen, welche tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben als reine Schutzbehauptung vortragen, sie seien am Rechtsverstoß unschuldig und könnten sich diesen nicht erklären. Der Urheber, bzw. die den Urheber vertretenden Rechtsanwälte sehen lediglich anhand der IP-Adresse, dass über den Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Wer jedoch konkret den Rechtsverstoß begangen hat, d.h der Anschlussinhaber selbst oder ein Dritter können sie nicht ermitteln. Daher dreht sich hier die Darlegungslast um - der Anschlussinhaber muss so ausführlich wie möglich nachweisen, dass nicht er, sondern ein Dritter den Rechtsverstoß begangen haben könnte. Generell haftet zunächst der Anschlussinhaber für seinen Anschluss. So hat der BGH bereits 2010 im Urteil “Sommer unseres Lebens” vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 festgestellt, dass ein Anschlussinhaber die Pflicht hat zu prüfen, ob sein WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen (d.h. zum Zeitpunkt der Einrichtung sicheren Verschlüsselung) vor der Gefahr geschützt ist, dass unberechtigte Dritte diesen Anschluss für Urheberrechtsverletzungen missbrauchen können . Ist dies nicht der Fall, so haftet der Anschlussinhaber als Störer zumindest für die Anwaltskosten der Abmahnung (Störerhaftung) - siehe hierzu auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs . Anschlussinhaber müssen daher ihr WLAN sicher verschlüsseln. Eine Pflicht zur ständigen Anpassung und eventuell Austausch von Geräten auf den jeweils neuesten technischen Stand ist nicht notwendig. Hier beginnen schon die weiteren Probleme, wenn z.B. ein Router wegen Sicherheitsmängel von Hackern geknackt werden kann und dann Rechtsverletzungen von unbekannten Dritten über den gehackten Anschluss erfolgen (ein aktueller Fall wird derzeit von uns gerichtlich vertreten). Der BGH hat 2012 im Urteil “Morpheus” - 15.11.2012 - I ZR 74/12 entschieden, dass Eltern nicht immer für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften . Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig dadurch, dass sie ihr Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben, d.h. wenn bereits die erste Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung eingetroffen ist (siehe auch Pressemitteilung BGH ) Wie die aktuellen Urteile des BGH aus 2015 jedoch zeigen, reicht eine pauschale Belehrung nicht aus. Hier ist daher genau zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hat. Zudem besteht auch immer noch die Möglichkeit, dass das Kind im Anschluss selbst von Urheber in die Haftung genommen wird und Schadenersatz zahlen soll. In einem Urteil aus dem Jahre 2014 ( Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - “Bearshare ”) hat der BGH eine Haftung Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing für erwachsene Familienangehörige angelehnt. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (siehe auch Pressemitteilung des BGH ) Auch dies ist kein Freibrief für Urheberrechtsverletzungen. Das erwachsene Familienmitglied kann nämlich auch selbst in Haftung genommen werden, d.h muss u.U. den Schadenersatz zahlen. Somit ist auch wenig gewonnen, wenn der Anschlussinhaber den Fall gewinnt, jedoch sein erwachsener Sohn, die Tochter oder der Ehepartner Schadenersatz uns Anwaltskosten zahlen muss. Jeder Fall weist daher individuelle Züge auf und kann nicht pauschal gelöst werden. Wir haben jedoch schon etliche Fälle von Abmahnungen wegen Filesharing gerichtlich durchgefochten und (leider nicht immer, aber meist in den Fällen, die wir als positiv angesehen haben) Klagen auch vollumfänglich gewonnen . In anderen Fällen konnte meist ein sehr günstiger Vergleich abgeschlossen werden. Weitere Themen siehe auch unter:
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht
Informationen zum Thema Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen Wann haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss Wir erleben es oftmals in unserer täglichen Praxis, dass Anschlussinhaber von Internetanschlüssen sich vollkommen aufgelöst bei uns melden und ganz erstaunt sind, dass über ihren Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen. Sie haben aus heiterem Himmel ein Schreiben einer Anwaltskanzlei erhalten und sollen nun innerhalb von sehr kurzer Zeit darauf reagieren und mehrere hundert (bis Tausend) Euro zahlen. Wir versuchen in diesen Fällen erst einmal die Situation zu klären sind Kinder im Haushalt vorhanden? Sind diese minderjährig - wenn ja wie alt sind die Kinder? wurden die Kinder über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt und wurde Ihnen Filesharing verboten, wenn ja wie und wie oft wurde dies den Kindern verboten - wurde dieses Verbot überwacht? besteht ein WLAN-Anschluss - wenn ja ist dieser gesichert - mit welcher Sicherungsmaßnahme - wird das Passwort des Routers verwendet oder ein individuelles Passwort - wie lange ist dieses Passwort - wer kennt dieses Passwort welcher Router wird verwendet - wie alt ist dieser Router haben eventuell Gäste oder Freunde mit eigenen internetfähigen Geräten über den Anschluss gesurft? ist es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen - liegen schon weitere Abmahnungen vor Wird ein Virenscanner verwendet - welcher und wie oft wird dieser aktualisiert Wird eine Firewall verwendet All diese Fragen können und werden auch in einen Gerichtsprozess gestellt werden, um die Haftung des Anschlussinhabers abzuklären. Sie sehen also, dass es nicht ganz einfach ist, aus einer Haftung als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss zu kommen. Das reine Bestreiten, d.h bloßes Behaupten dass man keine Rechtsverletzung begangen hat, wird in aller Regel nicht ausreichen. Hier gehen die Gerichte nämlich davon aus, dass auch Personen, welche tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben als reine Schutzbehauptung vortragen, sie seien am Rechtsverstoß unschuldig und könnten sich diesen nicht erklären. Der Urheber, bzw. die den Urheber vertretenden Rechtsanwälte sehen lediglich anhand der IP-Adresse, dass über den Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Wer jedoch konkret den Rechtsverstoß begangen hat, d.h der Anschlussinhaber selbst oder ein Dritter können sie nicht ermitteln. Daher dreht sich hier die Darlegungslast um - der Anschlussinhaber muss so ausführlich wie möglich nachweisen, dass nicht er, sondern ein Dritter den Rechtsverstoß begangen haben könnte. Generell haftet zunächst der Anschlussinhaber für seinen Anschluss. So hat der BGH bereits 2010 im Urteil “Sommer unseres Lebens” vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 festgestellt, dass ein Anschlussinhaber die Pflicht hat zu prüfen, ob sein WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen (d.h. zum Zeitpunkt der Einrichtung sicheren Verschlüsselung) vor der Gefahr geschützt ist, dass unberechtigte Dritte diesen Anschluss für Urheberrechtsverletzungen missbrauchen können . Ist dies nicht der Fall, so haftet der Anschlussinhaber als Störer zumindest für die Anwaltskosten der Abmahnung (Störerhaftung) - siehe hierzu auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs . Anschlussinhaber müssen daher ihr WLAN sicher verschlüsseln. Eine Pflicht zur ständigen Anpassung und eventuell Austausch von Geräten auf den jeweils neuesten technischen Stand ist nicht notwendig. Hier beginnen schon die weiteren Probleme, wenn z.B. ein Router wegen Sicherheitsmängel von Hackern geknackt werden kann und dann Rechtsverletzungen von unbekannten Dritten über den gehackten Anschluss erfolgen (ein aktueller Fall wird derzeit von uns gerichtlich vertreten). Der BGH hat 2012 im Urteil “Morpheus” - 15.11.2012 - I ZR 74/12 entschieden, dass Eltern nicht immer für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften . Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig dadurch, dass sie ihr Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben, d.h. wenn bereits die erste Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung eingetroffen ist (siehe auch Pressemitteilung BGH ) Wie die aktuellen Urteile des BGH aus 2015 jedoch zeigen, reicht eine pauschale Belehrung nicht aus. Hier ist daher genau zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hat. Zudem besteht auch immer noch die Möglichkeit, dass das Kind im Anschluss selbst von Urheber in die Haftung genommen wird und Schadenersatz zahlen soll. In einem Urteil aus dem Jahre 2014 ( Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - “Bearshare ”) hat der BGH eine Haftung Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing für erwachsene Familienangehörige angelehnt. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (siehe auch Pressemitteilung des BGH ) Auch dies ist kein Freibrief für Urheberrechtsverletzungen. Das erwachsene Familienmitglied kann nämlich auch selbst in Haftung genommen werden, d.h muss u.U. den Schadenersatz zahlen. Somit ist auch wenig gewonnen, wenn der Anschlussinhaber den Fall gewinnt, jedoch sein erwachsener Sohn, die Tochter oder der Ehepartner Schadenersatz uns Anwaltskosten zahlen muss. Jeder Fall weist daher individuelle Züge auf und kann nicht pauschal gelöst werden. Wir haben jedoch schon etliche Fälle von Abmahnungen wegen Filesharing gerichtlich durchgefochten und (leider nicht immer, aber meist in den Fällen, die wir als positiv angesehen haben) Klagen auch vollumfänglich gewonnen . In anderen Fällen konnte meist ein sehr günstiger Vergleich abgeschlossen werden. Weitere Themen siehe auch unter:
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Informationen zum Thema Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen Wann haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss Wir erleben es oftmals in unserer täglichen Praxis, dass Anschlussinhaber von Internetanschlüssen sich vollkommen aufgelöst bei uns melden und ganz erstaunt sind, dass über ihren Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen. Sie haben aus heiterem Himmel ein Schreiben einer Anwaltskanzlei erhalten und sollen nun innerhalb von sehr kurzer Zeit darauf reagieren und mehrere hundert (bis Tausend) Euro zahlen. Wir versuchen in diesen Fällen erst einmal die Situation zu klären sind Kinder im Haushalt vorhanden? Sind diese minderjährig - wenn ja wie alt sind die Kinder? wurden die Kinder über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt und wurde Ihnen Filesharing verboten, wenn ja wie und wie oft wurde dies den Kindern verboten - wurde dieses Verbot überwacht? besteht ein WLAN-Anschluss - wenn ja ist dieser gesichert - mit welcher Sicherungsmaßnahme - wird das Passwort des Routers verwendet oder ein individuelles Passwort - wie lange ist dieses Passwort - wer kennt dieses Passwort welcher Router wird verwendet - wie alt ist dieser Router haben eventuell Gäste oder Freunde mit eigenen internetfähigen Geräten über den Anschluss gesurft? ist es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen - liegen schon weitere Abmahnungen vor Wird ein Virenscanner verwendet - welcher und wie oft wird dieser aktualisiert Wird eine Firewall verwendet All diese Fragen können und werden auch in einen Gerichtsprozess gestellt werden, um die Haftung des Anschlussinhabers abzuklären. Sie sehen also, dass es nicht ganz einfach ist, aus einer Haftung als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss zu kommen. Das reine Bestreiten, d.h bloßes Behaupten dass man keine Rechtsverletzung begangen hat, wird in aller Regel nicht ausreichen. Hier gehen die Gerichte nämlich davon aus, dass auch Personen, welche tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben als reine Schutzbehauptung vortragen, sie seien am Rechtsverstoß unschuldig und könnten sich diesen nicht erklären. Der Urheber, bzw. die den Urheber vertretenden Rechtsanwälte sehen lediglich anhand der IP- Adresse, dass über den Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Wer jedoch konkret den Rechtsverstoß begangen hat, d.h der Anschlussinhaber selbst oder ein Dritter können sie nicht ermitteln. Daher dreht sich hier die Darlegungslast um - der Anschlussinhaber muss so ausführlich wie möglich nachweisen, dass nicht er, sondern ein Dritter den Rechtsverstoß begangen haben könnte. Generell haftet zunächst der Anschlussinhaber für seinen Anschluss. So hat der BGH bereits 2010 im Urteil “Sommer unseres Lebens” vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 festgestellt, dass ein Anschlussinhaber die Pflicht hat zu prüfen, ob sein WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen (d.h. zum Zeitpunkt der Einrichtung sicheren Verschlüsselung) vor der Gefahr geschützt ist, dass unberechtigte Dritte diesen Anschluss für Urheberrechtsverletzungen missbrauchen können . Ist dies nicht der Fall, so haftet der Anschlussinhaber als Störer zumindest für die Anwaltskosten der Abmahnung (Störerhaftung) - siehe hierzu auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs . Anschlussinhaber müssen daher ihr WLAN sicher verschlüsseln. Eine Pflicht zur ständigen Anpassung und eventuell Austausch von Geräten auf den jeweils neuesten technischen Stand ist nicht notwendig. Hier beginnen schon die weiteren Probleme, wenn z.B. ein Router wegen Sicherheitsmängel von Hackern geknackt werden kann und dann Rechtsverletzungen von unbekannten Dritten über den gehackten Anschluss erfolgen (ein aktueller Fall wird derzeit von uns gerichtlich vertreten). Der BGH hat 2012 im Urteil “Morpheus” - 15.11.2012 - I ZR 74/12 entschieden, dass Eltern nicht immer für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften . Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig dadurch, dass sie ihr Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben, d.h. wenn bereits die erste Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung eingetroffen ist (siehe auch Pressemitteilung BGH ) Wie die aktuellen Urteile des BGH aus 2015 jedoch zeigen, reicht eine pauschale Belehrung nicht aus. Hier ist daher genau zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hat. Zudem besteht auch immer noch die Möglichkeit, dass das Kind im Anschluss selbst von Urheber in die Haftung genommen wird und Schadenersatz zahlen soll. In einem Urteil aus dem Jahre 2014 ( Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - “Bearshare ”) hat der BGH eine Haftung Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing für erwachsene Familienangehörige angelehnt. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (siehe auch Pressemitteilung des BGH ) Auch dies ist kein Freibrief für Urheberrechtsverletzungen. Das erwachsene Familienmitglied kann nämlich auch selbst in Haftung genommen werden, d.h muss u.U. den Schadenersatz zahlen. Somit ist auch wenig gewonnen, wenn der Anschlussinhaber den Fall gewinnt, jedoch sein erwachsener Sohn, die Tochter oder der Ehepartner Schadenersatz uns Anwaltskosten zahlen muss. Jeder Fall weist daher individuelle Züge auf und kann nicht pauschal gelöst werden. Wir haben jedoch schon etliche Fälle von Abmahnungen wegen Filesharing gerichtlich durchgefochten und (leider nicht immer, aber meist in den Fällen, die wir als positiv angesehen haben) Klagen auch vollumfänglich gewonnen . In anderen Fällen konnte meist ein sehr günstiger Vergleich abgeschlossen werden. Weitere Themen siehe auch unter:
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