Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Informationen zum Thema
Abmahnungen bei
Urheberrechtsverletzungen
Wann
haftet
der
Anschlussinhaber
für
Urheberrechtsverletzungen
über
seinen Anschluss
Wir
erleben
es
oftmals
in
unserer
täglichen
Praxis,
dass
Anschlussinhaber
von
Internetanschlüssen
sich
vollkommen
aufgelöst
bei
uns
melden
und
ganz
erstaunt
sind,
dass
über
ihren
Internetanschluss
Urheberrechtsverletzungen
begangen
worden
sein
sollen.
Sie
haben
aus
heiterem
Himmel
ein
Schreiben
einer
Anwaltskanzlei
erhalten
und
sollen
nun
innerhalb
von
sehr
kurzer Zeit darauf reagieren und mehrere hundert (bis Tausend) Euro zahlen.
Wir versuchen in diesen Fällen erst einmal die Situation zu klären
•
sind Kinder im Haushalt vorhanden? Sind diese minderjährig - wenn ja wie alt sind die Kinder?
•
wurden
die
Kinder
über
die
Gefahren
des
Filesharings
aufgeklärt
und
wurde
Ihnen
Filesharing
verboten,
wenn
ja
wie
und
wie
oft
wurde
dies
den
Kindern
verboten
-
wurde
dieses
Verbot
überwacht?
•
besteht
ein
WLAN-Anschluss
-
wenn
ja
ist
dieser
gesichert
-
mit
welcher
Sicherungsmaßnahme
-
wird
das
Passwort
des
Routers
verwendet
oder
ein
individuelles
Passwort
-
wie
lange
ist
dieses Passwort - wer kennt dieses Passwort
•
welcher Router wird verwendet - wie alt ist dieser Router
•
haben
eventuell
Gäste
oder
Freunde
mit
eigenen
internetfähigen
Geräten
über
den
Anschluss
gesurft?
•
ist
es
bereits
in
der
Vergangenheit
zu
ähnlichen
Vorfällen
gekommen
-
liegen
schon
weitere
Abmahnungen vor
•
Wird ein Virenscanner verwendet - welcher und wie oft wird dieser aktualisiert
•
Wird eine Firewall verwendet
All
diese
Fragen
können
und
werden
auch
in
einen
Gerichtsprozess
gestellt
werden,
um
die
Haftung
des
Anschlussinhabers
abzuklären.
Sie
sehen
also,
dass
es
nicht
ganz
einfach
ist,
aus
einer
Haftung
als
Anschlussinhaber
für
Urheberrechtsverletzungen
über
seinen
Internetanschluss
zu
kommen.
Das
reine
Bestreiten,
d.h
bloßes
Behaupten
dass
man
keine
Rechtsverletzung
begangen
hat,
wird
in
aller
Regel
nicht
ausreichen.
Hier
gehen
die
Gerichte
nämlich
davon
aus,
dass
auch
Personen,
welche
tatsächlich
eine
Urheberrechtsverletzung
begangen
haben
als
reine
Schutzbehauptung
vortragen,
sie
seien am Rechtsverstoß unschuldig und könnten sich diesen nicht erklären.
Der
Urheber,
bzw.
die
den
Urheber
vertretenden
Rechtsanwälte
sehen
lediglich
anhand
der
IP-
Adresse,
dass
über
den
Anschluss
eine
Rechtsverletzung
begangen
worden
ist.
Wer
jedoch
konkret
den
Rechtsverstoß
begangen
hat,
d.h
der
Anschlussinhaber
selbst
oder
ein
Dritter
können
sie
nicht
ermitteln.
Daher
dreht
sich
hier
die
Darlegungslast
um
-
der
Anschlussinhaber
muss
so
ausführlich
wie
möglich
nachweisen,
dass
nicht
er,
sondern
ein
Dritter
den
Rechtsverstoß
begangen
haben
könnte.
Generell
haftet
zunächst
der
Anschlussinhaber
für
seinen
Anschluss.
So
hat
der
BGH
bereits
2010
im
Urteil
“Sommer
unseres
Lebens”
vom
12.05.2010
-
I
ZR
121/08
festgestellt,
dass
ein
Anschlussinhaber
die
Pflicht
hat
zu
prüfen,
ob
sein
WLAN-Anschluss
durch
angemessene
Sicherungsmaßnahmen
(d.h.
zum
Zeitpunkt
der
Einrichtung
sicheren
Verschlüsselung)
vor
der
Gefahr
geschützt
ist,
dass
unberechtigte
Dritte
diesen
Anschluss
für
Urheberrechtsverletzungen
missbrauchen
können
.
Ist
dies
nicht
der
Fall,
so
haftet
der
Anschlussinhaber
als
Störer
zumindest
für
die
Anwaltskosten
der
Abmahnung
(Störerhaftung)
-
siehe
hierzu auch
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
.
Anschlussinhaber
müssen
daher
ihr
WLAN
sicher
verschlüsseln.
Eine
Pflicht
zur
ständigen
Anpassung
und
eventuell
Austausch
von
Geräten
auf
den
jeweils
neuesten
technischen
Stand
ist
nicht
notwendig.
Hier
beginnen
schon
die
weiteren
Probleme,
wenn
z.B.
ein
Router
wegen
Sicherheitsmängel
von
Hackern
geknackt
werden
kann
und
dann
Rechtsverletzungen
von
unbekannten
Dritten
über
den
gehackten Anschluss erfolgen (ein aktueller Fall wird derzeit von uns gerichtlich vertreten).
Der
BGH
hat
2012
im
Urteil
“Morpheus”
-
15.11.2012
-
I
ZR
74/12
entschieden,
dass
Eltern
nicht
immer
für
illegales
Filesharing
ihrer
minderjährigen
Kinder
haften
.
Nach
Ansicht
des
BGH
genügen
Eltern
ihrer
Aufsichtspflicht
über
ein
normal
entwickeltes
13-jähriges
Kindes,
das
ihre
grundlegenden
Gebote
und
Verbote
befolgt,
regelmäßig
dadurch,
dass
sie
ihr
Kind
über
das
Verbot
einer
rechtswidrigen
Teilnahme
an
Internettauschbörsen
belehren.
Eine
Verpflichtung
der
Eltern,
die
Nutzung
des
Internet
durch
das
Kind
zu
überwachen,
den
Computer
des
Kindes
zu
überprüfen
oder
dem
Kind
den
Zugang
zum
Internet
(teilweise)
zu
versperren,
besteht
grundsätzlich
nicht.
Zu
derartigen
Maßnahmen
sind
Eltern
erst
verpflichtet,
wenn
sie
konkrete
Anhaltspunkte
für
eine
rechtsverletzende
Nutzung
des
Internetanschlusses
durch
das
Kind
haben,
d.h.
wenn
bereits
die
erste
Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung eingetroffen ist (siehe auch
Pressemitteilung BGH
)
Wie
die
aktuellen
Urteile
des
BGH
aus
2015
jedoch
zeigen,
reicht
eine
pauschale
Belehrung
nicht
aus.
Hier
ist
daher
genau
zu
prüfen,
ob
eine
ordnungsgemäße
Belehrung
stattgefunden
hat.
Zudem
besteht
auch
immer
noch
die
Möglichkeit,
dass
das
Kind
im
Anschluss
selbst
von
Urheber
in
die
Haftung genommen wird und Schadenersatz zahlen soll.
In
einem
Urteil
aus
dem
Jahre
2014
(
Urteil
vom
08.01.2014
-
I
ZR
169/12
-
“Bearshare
”)
hat
der
BGH
eine
Haftung
Urheberrechtsverletzungen
beim
Filesharing
für
erwachsene
Familienangehörige
angelehnt.
Im
Blick
auf
das
besondere
Vertrauensverhältnis
zwischen
Familienangehörigen
und
die
Eigenverantwortung
von
Volljährigen
darf
der
Anschlussinhaber
einem
volljährigen
Familienangehörigen
seinen
Internetanschluss
überlassen,
ohne
diesen
belehren
oder
überwachen
zu
müssen;
erst
wenn
der
Anschlussinhaber
-
etwa
aufgrund
einer
Abmahnung
-
konkreten
Anlass
für
die
Befürchtung
hat,
dass
der
volljährige
Familienangehörige
den
Internetanschluss
für
Rechtsverletzungen
missbraucht,
hat
er
die
zur
Verhinderung
von
Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (siehe auch
Pressemitteilung des BGH
)
Auch
dies
ist
kein
Freibrief
für
Urheberrechtsverletzungen.
Das
erwachsene
Familienmitglied
kann
nämlich
auch
selbst
in
Haftung
genommen
werden,
d.h
muss
u.U.
den
Schadenersatz
zahlen.
Somit
ist
auch
wenig
gewonnen,
wenn
der
Anschlussinhaber
den
Fall
gewinnt,
jedoch
sein
erwachsener
Sohn, die Tochter oder der Ehepartner Schadenersatz uns Anwaltskosten zahlen muss.
Jeder
Fall
weist
daher
individuelle
Züge
auf
und
kann
nicht
pauschal
gelöst
werden.
Wir
haben
jedoch
schon
etliche
Fälle
von
Abmahnungen
wegen
Filesharing
gerichtlich
durchgefochten
und
(leider
nicht
immer,
aber
meist
in
den
Fällen,
die
wir
als
positiv
angesehen
haben)
Klagen
auch
vollumfänglich
gewonnen
. In anderen Fällen konnte meist ein sehr günstiger Vergleich abgeschlossen werden.
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