Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Was tun bei einer Hausdurchsuchung - wie verhalte ich mich

richtig?

Eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Daten dienen den Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung und Beweisgewinnung. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass man sehr schnell z.B. durch Forenbeiträge, verdächtige e-Mails, welche den Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sind, aber auch durch zufälliges (u.U. unbewusstes, durch Pop-Ups verursachtes) Anwählen von verdächtigen Internetseiten in eine Hausdurchsuchung geraten kann. Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt. Wie soll man sich in dieser Situation richtig verhalten: Als erstes gilt: Ruhe bewahren! Informieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt, am besten einen Strafverteidiger. Ein Telefonat mit einem Anwalt kann Ihnen nicht untersagt werden, wenn Sie die Durchsuchung nicht behindern und sichergestellt ist, dass Sie nicht mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, um diese z.B. zu warnen. Da die Durchsuchungen in der Regel sehr früh morgens stattfinden, werden Sie vermutlich keinen Anwalt in seiner Kanzlei antreffen. Haben Sie einen Anwalt kontaktiert, bitten Sie die Durchsuchung zu unterbrechen und auf das Eintreffen des Anwalts zu warten (in der Zwischenzeit können Sie den Beamten auch einen Kaffee anbieten, welche diese sicherlich angesichts der frühen Morgenstunde nicht verweigern werden). Machen Sie bis zum Eintreffen des Anwalts keine Aussagen zur Sache. Ich meine damit KEINE - GAR KEINE - alles was Sie sagen kann, auch ohne formelle Vernehmung, zu den Akten gelangen und gegen Sie verwendet werden. Fangen Sie keine Diskussion mit den Ermittlern an. Bewahren Sie Ruhe. Warten Sie bis der Anwalt eintrifft. Besprechen Sie die Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt. Sollten Sie keinen Anwalt erreichen, gilt das gleiche wie oben gesagt: Machen Sie KEINE Angaben zur Sache - Sie müssen nichts angeben, außer Ihren Personalien. Diskutieren Sie nicht mit den Ermittlern - bewahren Sie Ruhe. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Hieraus ergibt sich, ob Sie als Verdächtigter, oder als unverdächtigter Dritter angesehen werden. Die Durchsuchung darf nur in den dort bezeichneten Räumen stattfinden, nicht in Räumen unbeteiligter Dritter. Im Durchsuchungsbeschluss ist auch aufgeführt, nach welchen Gegenständen oder Unterlagen gesucht wird. Sie können die Durchsuchung beschleunigen, wenn Sie den Ermittlern diese Unterlagen oder Gegenstände freiwillig zur Durchsicht geben, z.B. zeigen, wo Ihre Computeranlage steht, wo Sie die Unterlagen oder Sicherungsbänder, CDs haben. Sie vermeiden dadurch, dass alles durchsucht wird. Sind Sie Berufsgeheimnisträger, d.h. Anwalt, Steuerberater, Arzt, etc, so sollten Sie der Durchsuchung stets formal widersprechen um die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Mandanten/Patienten nicht zu verletzen. Versuchen Sie die Mitnahme der gesamten EDV Anlage dadurch zu verhindern, dass Sie vorschlagen nur die Festplatte, CDs, oder andere Datenträger zur Durchsicht mitzunehmen und die restliche Hardware bei Ihnen zu belassen. Grundsätzlich ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. (BVerfG v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02, CR 2005, 77; StraFo 2005, 286f; NJW 2005, 1917 (1920). Bei einer Durchsuchung müssen bereits vor Ort Vorkehrungen getroffen werden, damit Daten, die ohne Bedeutung für das Strafverfahren sind, von vornherein nicht erfasst werden. Eine Auswertung der Daten dauert in der Regel mehrere Monate, so dass Sie in dieser Zeit auf Ihre Hardware verzichten müssten. In wichtigen Ausnahmefällen kann dies u.U. beschleunigt werden, oder wichtige Daten (z.B. für die Arbeit notwendige Dateien) an Sie wieder herausgegeben werden. Im Falle einer Verurteilung kann jedoch auch die Hardware (Computer, Fotoapparate, CD-Brenner, Speichermedien, etc) eingezogen werden, d.h. Sie erhalten Sie nicht wieder zurück. Ist die Durchsuchung zu Unrecht erfolgt stehen Ihnen u.U. für die Zeit in der Ihre Geräte sichergestellt worden ist eine Entschädigung nach Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) zu. Bei sichergestellten Computern richtet sich hier die Höhe der Entschädigung nach der Dauer der Sicherstellung und beträgt bis ca. 2,40 € pro Tag. Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsberichts geben mit einer Auflistung aller Gegenstände, welche mitgenommen werden sollen. Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist. Wenden Sie sich so schnell als möglich an einen spezialisierten Anwalt. Machen Sie keine Aussagen bevor Sie sich nicht beraten haben lassen. Nur auf Grundlage einer Aktenkenntnis kann erörtert werden, ob Sie sich zur Sache einlassen sollen, oder auf Ihr Recht zum Schweigen bestehen sollten.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht

Was tun bei einer

Hausdurchsuchung - wie verhalte

ich mich richtig?

Eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Daten dienen den Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung und Beweisgewinnung. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass man sehr schnell z.B. durch Forenbeiträge, verdächtige e-Mails, welche den Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sind, aber auch durch zufälliges (u.U. unbewusstes, durch Pop-Ups verursachtes) Anwählen von verdächtigen Internetseiten in eine Hausdurchsuchung geraten kann. Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt. Wie soll man sich in dieser Situation richtig verhalten: Als erstes gilt: Ruhe bewahren! Informieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt, am besten einen Strafverteidiger. Ein Telefonat mit einem Anwalt kann Ihnen nicht untersagt werden, wenn Sie die Durchsuchung nicht behindern und sichergestellt ist, dass Sie nicht mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, um diese z.B. zu warnen. Da die Durchsuchungen in der Regel sehr früh morgens stattfinden, werden Sie vermutlich keinen Anwalt in seiner Kanzlei antreffen. Haben Sie einen Anwalt kontaktiert, bitten Sie die Durchsuchung zu unterbrechen und auf das Eintreffen des Anwalts zu warten (in der Zwischenzeit können Sie den Beamten auch einen Kaffee anbieten, welche diese sicherlich angesichts der frühen Morgenstunde nicht verweigern werden). Machen Sie bis zum Eintreffen des Anwalts keine Aussagen zur Sache. Ich meine damit KEINE - GAR KEINE - alles was Sie sagen kann, auch ohne formelle Vernehmung, zu den Akten gelangen und gegen Sie verwendet werden. Fangen Sie keine Diskussion mit den Ermittlern an. Bewahren Sie Ruhe. Warten Sie bis der Anwalt eintrifft. Besprechen Sie die Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt. Sollten Sie keinen Anwalt erreichen, gilt das gleiche wie oben gesagt: Machen Sie KEINE Angaben zur Sache - Sie müssen nichts angeben, außer Ihren Personalien. Diskutieren Sie nicht mit den Ermittlern - bewahren Sie Ruhe. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Hieraus ergibt sich, ob Sie als Verdächtigter, oder als unverdächtigter Dritter angesehen werden. Die Durchsuchung darf nur in den dort bezeichneten Räumen stattfinden, nicht in Räumen unbeteiligter Dritter. Im Durchsuchungsbeschluss ist auch aufgeführt, nach welchen Gegenständen oder Unterlagen gesucht wird. Sie können die Durchsuchung beschleunigen, wenn Sie den Ermittlern diese Unterlagen oder Gegenstände freiwillig zur Durchsicht geben, z.B. zeigen, wo Ihre Computeranlage steht, wo Sie die Unterlagen oder Sicherungsbänder, CDs haben. Sie vermeiden dadurch, dass alles durchsucht wird. Sind Sie Berufsgeheimnisträger, d.h. Anwalt, Steuerberater, Arzt, etc, so sollten Sie der Durchsuchung stets formal widersprechen um die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Mandanten/Patienten nicht zu verletzen. Versuchen Sie die Mitnahme der gesamten EDV Anlage dadurch zu verhindern, dass Sie vorschlagen nur die Festplatte, CDs, oder andere Datenträger zur Durchsicht mitzunehmen und die restliche Hardware bei Ihnen zu belassen. Grundsätzlich ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. (BVerfG v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02, CR 2005, 77; StraFo 2005, 286f; NJW 2005, 1917 (1920). Bei einer Durchsuchung müssen bereits vor Ort Vorkehrungen getroffen werden, damit Daten, die ohne Bedeutung für das Strafverfahren sind, von vornherein nicht erfasst werden. Eine Auswertung der Daten dauert in der Regel mehrere Monate, so dass Sie in dieser Zeit auf Ihre Hardware verzichten müssten. In wichtigen Ausnahmefällen kann dies u.U. beschleunigt werden, oder wichtige Daten (z.B. für die Arbeit notwendige Dateien) an Sie wieder herausgegeben werden. Im Falle einer Verurteilung kann jedoch auch die Hardware (Computer, Fotoapparate, CD-Brenner, Speichermedien, etc) eingezogen werden, d.h. Sie erhalten Sie nicht wieder zurück. Ist die Durchsuchung zu Unrecht erfolgt stehen Ihnen u.U. für die Zeit in der Ihre Geräte sichergestellt worden ist eine Entschädigung nach Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) zu. Bei sichergestellten Computern richtet sich hier die Höhe der Entschädigung nach der Dauer der Sicherstellung und beträgt bis ca. 2,40 € pro Tag. Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsberichts geben mit einer Auflistung aller Gegenstände, welche mitgenommen werden sollen. Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist. Wenden Sie sich so schnell als möglich an einen spezialisierten Anwalt. Machen Sie keine Aussagen bevor Sie sich nicht beraten haben lassen. Nur auf Grundlage einer Aktenkenntnis kann erörtert werden, ob Sie sich zur Sache einlassen sollen, oder auf Ihr Recht zum Schweigen bestehen sollten.
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Was tun bei einer Hausdurchsuchung -

wie verhalte ich mich richtig?

Eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Daten dienen den Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung und Beweisgewinnung. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass man sehr schnell z.B. durch Forenbeiträge, verdächtige e-Mails, welche den Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sind, aber auch durch zufälliges (u.U. unbewusstes, durch Pop-Ups verursachtes) Anwählen von verdächtigen Internetseiten in eine Hausdurchsuchung geraten kann. Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt. Wie soll man sich in dieser Situation richtig verhalten: Als erstes gilt: Ruhe bewahren! Informieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt, am besten einen Strafverteidiger. Ein Telefonat mit einem Anwalt kann Ihnen nicht untersagt werden, wenn Sie die Durchsuchung nicht behindern und sichergestellt ist, dass Sie nicht mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, um diese z.B. zu warnen. Da die Durchsuchungen in der Regel sehr früh morgens stattfinden, werden Sie vermutlich keinen Anwalt in seiner Kanzlei antreffen. Haben Sie einen Anwalt kontaktiert, bitten Sie die Durchsuchung zu unterbrechen und auf das Eintreffen des Anwalts zu warten (in der Zwischenzeit können Sie den Beamten auch einen Kaffee anbieten, welche diese sicherlich angesichts der frühen Morgenstunde nicht verweigern werden). Machen Sie bis zum Eintreffen des Anwalts keine Aussagen zur Sache. Ich meine damit KEINE - GAR KEINE - alles was Sie sagen kann, auch ohne formelle Vernehmung, zu den Akten gelangen und gegen Sie verwendet werden. Fangen Sie keine Diskussion mit den Ermittlern an. Bewahren Sie Ruhe. Warten Sie bis der Anwalt eintrifft. Besprechen Sie die Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt. Sollten Sie keinen Anwalt erreichen, gilt das gleiche wie oben gesagt: Machen Sie KEINE Angaben zur Sache - Sie müssen nichts angeben, außer Ihren Personalien. Diskutieren Sie nicht mit den Ermittlern - bewahren Sie Ruhe. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Hieraus ergibt sich, ob Sie als Verdächtigter, oder als unverdächtigter Dritter angesehen werden. Die Durchsuchung darf nur in den dort bezeichneten Räumen stattfinden, nicht in Räumen unbeteiligter Dritter. Im Durchsuchungsbeschluss ist auch aufgeführt, nach welchen Gegenständen oder Unterlagen gesucht wird. Sie können die Durchsuchung beschleunigen, wenn Sie den Ermittlern diese Unterlagen oder Gegenstände freiwillig zur Durchsicht geben, z.B. zeigen, wo Ihre Computeranlage steht, wo Sie die Unterlagen oder Sicherungsbänder, CDs haben. Sie vermeiden dadurch, dass alles durchsucht wird. Sind Sie Berufsgeheimnisträger, d.h. Anwalt, Steuerberater, Arzt, etc, so sollten Sie der Durchsuchung stets formal widersprechen um die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Mandanten/Patienten nicht zu verletzen. Versuchen Sie die Mitnahme der gesamten EDV Anlage dadurch zu verhindern, dass Sie vorschlagen nur die Festplatte, CDs, oder andere Datenträger zur Durchsicht mitzunehmen und die restliche Hardware bei Ihnen zu belassen. Grundsätzlich ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. (BVerfG v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02, CR 2005, 77; StraFo 2005, 286f; NJW 2005, 1917 (1920). Bei einer Durchsuchung müssen bereits vor Ort Vorkehrungen getroffen werden, damit Daten, die ohne Bedeutung für das Strafverfahren sind, von vornherein nicht erfasst werden. Eine Auswertung der Daten dauert in der Regel mehrere Monate, so dass Sie in dieser Zeit auf Ihre Hardware verzichten müssten. In wichtigen Ausnahmefällen kann dies u.U. beschleunigt werden, oder wichtige Daten (z.B. für die Arbeit notwendige Dateien) an Sie wieder herausgegeben werden. Im Falle einer Verurteilung kann jedoch auch die Hardware (Computer, Fotoapparate, CD-Brenner, Speichermedien, etc) eingezogen werden, d.h. Sie erhalten Sie nicht wieder zurück. Ist die Durchsuchung zu Unrecht erfolgt stehen Ihnen u.U. für die Zeit in der Ihre Geräte sichergestellt worden ist eine Entschädigung nach Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) zu. Bei sichergestellten Computern richtet sich hier die Höhe der Entschädigung nach der Dauer der Sicherstellung und beträgt bis ca. 2,40 € pro Tag. Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsberichts geben mit einer Auflistung aller Gegenstände, welche mitgenommen werden sollen. Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist. Wenden Sie sich so schnell als möglich an einen spezialisierten Anwalt. Machen Sie keine Aussagen bevor Sie sich nicht beraten haben lassen. Nur auf Grundlage einer Aktenkenntnis kann erörtert werden, ob Sie sich zur Sache einlassen sollen, oder auf Ihr Recht zum Schweigen bestehen sollten.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht