Was tun bei einer Hausdurchsuchung - wie verhalte ich mich
richtig?
Eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Daten dienen den Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung und Beweisgewinnung. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass man sehr schnell z.B. durch Forenbeiträge, verdächtige e-Mails, welche den Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sind, aber auch durch zufälliges (u.U. unbewusstes, durch Pop-Ups verursachtes) Anwählen von verdächtigen Internetseiten in eine Hausdurchsuchung geraten kann.Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt.Wie soll man sich in dieser Situation richtig verhalten:Als erstes gilt: Ruhe bewahren!InformierenSieunverzüglicheinenRechtsanwalt,ambesteneinenStrafverteidiger.EinTelefonatmiteinemAnwaltkannIhnennichtuntersagt werden,wennSiedieDurchsuchungnichtbehindernundsichergestelltist,dassSienichtmitanderenPersonenKontaktaufnehmen,umdiese z.B.zuwarnen.DadieDurchsuchungeninderRegelsehrfrühmorgensstattfinden,werdenSievermutlichkeinenAnwaltinseinerKanzlei antreffen.HabenSieeinenAnwaltkontaktiert,bittenSiedieDurchsuchungzuunterbrechenundaufdasEintreffendesAnwaltszuwarten(in derZwischenzeitkönnenSiedenBeamtenaucheinenKaffeeanbieten,welchediesesicherlichangesichtsderfrühenMorgenstundenicht verweigern werden).MachenSiebiszumEintreffendesAnwaltskeineAussagenzurSache.IchmeinedamitKEINE-GARKEINE-alleswasSiesagenkann,auch ohneformelleVernehmung,zudenAktengelangenundgegenSieverwendetwerden.FangenSiekeineDiskussionmitdenErmittlernan. Bewahren Sie Ruhe. Warten Sie bis der Anwalt eintrifft. Besprechen Sie die Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt.SolltenSiekeinenAnwalterreichen,giltdasgleichewieobengesagt:MachenSieKEINEAngabenzurSache-Siemüssennichtsangeben, außerIhrenPersonalien.DiskutierenSienichtmitdenErmittlern-bewahrenSieRuhe.LassenSiesichdenDurchsuchungsbeschlusszeigen. Hierausergibtsich,obSiealsVerdächtigter,oderalsunverdächtigterDritterangesehenwerden.DieDurchsuchungdarfnurindendort bezeichnetenRäumenstattfinden,nichtinRäumenunbeteiligterDritter.ImDurchsuchungsbeschlussistauchaufgeführt,nachwelchen GegenständenoderUnterlagengesuchtwird.SiekönnendieDurchsuchungbeschleunigen,wennSiedenErmittlerndieseUnterlagenoder GegenständefreiwilligzurDurchsichtgeben,z.B.zeigen,woIhreComputeranlagesteht,woSiedieUnterlagenoderSicherungsbänder,CDs haben.Sievermeidendadurch,dassallesdurchsuchtwird.SindSieBerufsgeheimnisträger,d.h.Anwalt,Steuerberater,Arzt,etc,sosolltenSie der Durchsuchung stets formal widersprechen um die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Mandanten/Patienten nicht zu verletzen.VersuchenSiedieMitnahmedergesamtenEDVAnlagedadurchzuverhindern,dassSievorschlagennurdieFestplatte,CDs,oderandere DatenträgerzurDurchsichtmitzunehmenunddierestlicheHardwarebeiIhnenzubelassen.GrundsätzlichistdieVerhältnismäßigkeitzu wahren.(BVerfGv.12.04.2005-2BvR1027/02,CR2005,77;StraFo2005,286f;NJW2005,1917(1920).BeieinerDurchsuchungmüssen bereitsvorOrtVorkehrungengetroffenwerden,damitDaten,dieohneBedeutungfürdasStrafverfahrensind,vonvornhereinnichterfasst werden.EineAuswertungderDatendauertinderRegelmehrereMonate,sodassSieindieserZeitaufIhreHardwareverzichtenmüssten.Inwichtigen Ausnahmefällenkanndiesu.U.beschleunigtwerden,oderwichtigeDaten(z.B.fürdieArbeitnotwendigeDateien)anSiewiederherausgegeben werden. ImFalleeinerVerurteilungkannjedochauchdieHardware(Computer,Fotoapparate,CD-Brenner,Speichermedien,etc)eingezogenwerden, d.h.SieerhaltenSienichtwiederzurück.IstdieDurchsuchungzuUnrechterfolgtstehenIhnenu.U.fürdieZeitinderIhreGerätesichergestellt wordenisteineEntschädigungnachStrafrechtsentschädigungsgesetz(StrEG)zu.BeisichergestelltenComputernrichtetsichhierdieHöheder Entschädigung nach der Dauer der Sicherstellung und beträgt bis ca. 2,40 € pro Tag.LassenSiesicheineKopiedesDurchsuchungsberichtsgebenmiteinerAuflistungallerGegenstände,welchemitgenommenwerdensollen. Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist.WendenSiesichsoschnellalsmöglichaneinenspezialisiertenAnwalt.MachenSiekeineAussagenbevorSiesichnichtberatenhabenlassen. NuraufGrundlageeinerAktenkenntniskannerörtertwerden,obSiesichzurSacheeinlassensollen,oderaufIhrRechtzumSchweigen bestehen sollten.
Eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Daten dienen den Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung und Beweisgewinnung. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass man sehr schnell z.B. durch Forenbeiträge, verdächtige e-Mails, welche den Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sind, aber auch durch zufälliges (u.U. unbewusstes, durch Pop-Ups verursachtes) Anwählen von verdächtigen Internetseiten in eine Hausdurchsuchung geraten kann.Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt.Wie soll man sich in dieser Situation richtig verhalten:Als erstes gilt: Ruhe bewahren!InformierenSieunverzüglicheinenRechtsanwalt,ambesteneinen Strafverteidiger.EinTelefonatmiteinemAnwaltkannIhnennicht untersagtwerden,wennSiedieDurchsuchungnichtbehindernund sichergestelltist,dassSienichtmitanderenPersonenKontakt aufnehmen,umdiesez.B.zuwarnen.DadieDurchsuchungeninder Regelsehrfrühmorgensstattfinden,werdenSievermutlichkeinen AnwaltinseinerKanzleiantreffen.HabenSieeinenAnwaltkontaktiert, bittenSiedieDurchsuchungzuunterbrechenundaufdasEintreffendes Anwaltszuwarten(inderZwischenzeitkönnenSiedenBeamtenauch einenKaffeeanbieten,welchediesesicherlichangesichtsderfrühen Morgenstunde nicht verweigern werden).MachenSiebiszumEintreffendesAnwaltskeineAussagenzurSache.Ich meinedamitKEINE-GARKEINE-alleswasSiesagenkann,auchohne formelleVernehmung,zudenAktengelangenundgegenSieverwendet werden.FangenSiekeineDiskussionmitdenErmittlernan.BewahrenSie Ruhe.WartenSiebisderAnwalteintrifft.BesprechenSiedie Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt.SolltenSiekeinenAnwalterreichen,giltdasgleichewieobengesagt: MachenSieKEINEAngabenzurSache-Siemüssennichtsangeben, außerIhrenPersonalien.DiskutierenSienichtmitdenErmittlern- bewahrenSieRuhe.LassenSiesichdenDurchsuchungsbeschlusszeigen. Hierausergibtsich,obSiealsVerdächtigter,oderalsunverdächtigter Dritterangesehenwerden.DieDurchsuchungdarfnurindendort bezeichnetenRäumenstattfinden,nichtinRäumenunbeteiligterDritter. ImDurchsuchungsbeschlussistauchaufgeführt,nachwelchen GegenständenoderUnterlagengesuchtwird.Siekönnendie Durchsuchungbeschleunigen,wennSiedenErmittlerndieseUnterlagen oderGegenständefreiwilligzurDurchsichtgeben,z.B.zeigen,woIhre Computeranlagesteht,woSiedieUnterlagenoderSicherungsbänder, CDshaben.Sievermeidendadurch,dassallesdurchsuchtwird.SindSie Berufsgeheimnisträger,d.h.Anwalt,Steuerberater,Arzt,etc,sosollten SiederDurchsuchungstetsformalwidersprechenumdie VerschwiegenheitspflichtgegenüberMandanten/Patientennichtzu verletzen.VersuchenSiedieMitnahmedergesamtenEDVAnlagedadurchzu verhindern,dassSievorschlagennurdieFestplatte,CDs,oderandere DatenträgerzurDurchsichtmitzunehmenunddierestlicheHardwarebei Ihnenzubelassen.GrundsätzlichistdieVerhältnismäßigkeitzuwahren. (BVerfGv.12.04.2005-2BvR1027/02,CR2005,77;StraFo2005,286f; NJW2005,1917(1920).BeieinerDurchsuchungmüssenbereitsvorOrt Vorkehrungengetroffenwerden,damitDaten,dieohneBedeutungfür das Strafverfahren sind, von vornherein nicht erfasst werden.EineAuswertungderDatendauertinderRegelmehrereMonate,sodass SieindieserZeitaufIhreHardwareverzichtenmüssten.Inwichtigen Ausnahmefällenkanndiesu.U.beschleunigtwerden,oderwichtigeDaten (z.B.fürdieArbeitnotwendigeDateien)anSiewiederherausgegeben werden. ImFalleeinerVerurteilungkannjedochauchdieHardware(Computer, Fotoapparate,CD-Brenner,Speichermedien,etc)eingezogenwerden,d.h. SieerhaltenSienichtwiederzurück.IstdieDurchsuchungzuUnrecht erfolgtstehenIhnenu.U.fürdieZeitinderIhreGerätesichergestellt wordenisteineEntschädigungnachStrafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG)zu.BeisichergestelltenComputernrichtetsichhierdieHöheder EntschädigungnachderDauerderSicherstellungundbeträgtbisca.2,40 € pro Tag.LassenSiesicheineKopiedesDurchsuchungsberichtsgebenmiteiner AuflistungallerGegenstände,welchemitgenommenwerdensollen. Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist.WendenSiesichsoschnellalsmöglichaneinenspezialisiertenAnwalt. MachenSiekeineAussagenbevorSiesichnichtberatenhabenlassen. NuraufGrundlageeinerAktenkenntniskannerörtertwerden,obSiesich zurSacheeinlassensollen,oderaufIhrRechtzumSchweigenbestehen sollten.
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und Daten dienen den Strafverfolgungsbehörden zur Beweissicherung und Beweisgewinnung. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass man sehr schnell z.B. durch Forenbeiträge, verdächtige e-Mails, welche den Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sind, aber auch durch zufälliges (u.U. unbewusstes, durch Pop-Ups verursachtes) Anwählen von verdächtigen Internetseiten in eine Hausdurchsuchung geraten kann.Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO, oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist, bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt.Wie soll man sich in dieser Situation richtig verhalten:Als erstes gilt: Ruhe bewahren!InformierenSieunverzüglicheinenRechtsanwalt,ambesteneinenStrafverteidiger.EinTelefonatmiteinem AnwaltkannIhnennichtuntersagtwerden,wennSiedieDurchsuchungnichtbehindernundsichergestelltist, dassSienichtmitanderenPersonenKontaktaufnehmen,umdiesez.B.zuwarnen.DadieDurchsuchungenin derRegelsehrfrühmorgensstattfinden,werdenSievermutlichkeinenAnwaltinseinerKanzleiantreffen. HabenSieeinenAnwaltkontaktiert,bittenSiedieDurchsuchungzuunterbrechenundaufdasEintreffendes Anwaltszuwarten(inderZwischenzeitkönnenSiedenBeamtenaucheinenKaffeeanbieten,welchediese sicherlich angesichts der frühen Morgenstunde nicht verweigern werden).MachenSiebiszumEintreffendesAnwaltskeineAussagenzurSache.IchmeinedamitKEINE-GARKEINE- alleswasSiesagenkann,auchohneformelleVernehmung,zudenAktengelangenundgegenSieverwendet werden.FangenSiekeineDiskussionmitdenErmittlernan.BewahrenSieRuhe.WartenSiebisderAnwalt eintrifft. Besprechen Sie die Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt.SolltenSiekeinenAnwalterreichen,giltdasgleichewieobengesagt:MachenSieKEINEAngabenzurSache- Siemüssennichtsangeben,außerIhrenPersonalien.DiskutierenSienichtmitdenErmittlern-bewahrenSie Ruhe.LassenSiesichdenDurchsuchungsbeschlusszeigen.Hierausergibtsich,obSiealsVerdächtigter,oder alsunverdächtigterDritterangesehenwerden.DieDurchsuchungdarfnurindendortbezeichnetenRäumen stattfinden,nichtinRäumenunbeteiligterDritter.ImDurchsuchungsbeschlussistauchaufgeführt,nach welchenGegenständenoderUnterlagengesuchtwird.SiekönnendieDurchsuchungbeschleunigen,wennSie denErmittlerndieseUnterlagenoderGegenständefreiwilligzurDurchsichtgeben,z.B.zeigen,woIhre Computeranlagesteht,woSiedieUnterlagenoderSicherungsbänder,CDshaben.Sievermeidendadurch,dass allesdurchsuchtwird.SindSieBerufsgeheimnisträger,d.h.Anwalt,Steuerberater,Arzt,etc,sosolltenSieder DurchsuchungstetsformalwidersprechenumdieVerschwiegenheitspflichtgegenüberMandanten/Patienten nicht zu verletzen.VersuchenSiedieMitnahmedergesamtenEDVAnlagedadurchzuverhindern,dassSievorschlagennurdie Festplatte,CDs,oderandereDatenträgerzurDurchsichtmitzunehmenunddierestlicheHardwarebeiIhnenzu belassen.GrundsätzlichistdieVerhältnismäßigkeitzuwahren.(BVerfGv.12.04.2005-2BvR1027/02,CR 2005,77;StraFo2005,286f;NJW2005,1917(1920).BeieinerDurchsuchungmüssenbereitsvorOrt Vorkehrungengetroffenwerden,damitDaten,dieohneBedeutungfürdasStrafverfahrensind,vonvornherein nicht erfasst werden.EineAuswertungderDatendauertinderRegelmehrereMonate,sodassSieindieserZeitaufIhreHardware verzichtenmüssten.InwichtigenAusnahmefällenkanndiesu.U.beschleunigtwerden,oderwichtigeDaten (z.B. für die Arbeit notwendige Dateien) an Sie wieder herausgegeben werden. ImFalleeinerVerurteilungkannjedochauchdieHardware(Computer,Fotoapparate,CD-Brenner, Speichermedien,etc)eingezogenwerden,d.h.SieerhaltenSienichtwiederzurück.IstdieDurchsuchungzu UnrechterfolgtstehenIhnenu.U.fürdieZeitinderIhreGerätesichergestelltwordenisteineEntschädigung nachStrafrechtsentschädigungsgesetz(StrEG)zu.BeisichergestelltenComputernrichtetsichhierdieHöheder Entschädigung nach der Dauer der Sicherstellung und beträgt bis ca. 2,40 € pro Tag.LassenSiesicheineKopiedesDurchsuchungsberichtsgebenmiteinerAuflistungallerGegenstände,welche mitgenommen werden sollen. Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist.WendenSiesichsoschnellalsmöglichaneinenspezialisiertenAnwalt.MachenSiekeineAussagenbevorSie sichnichtberatenhabenlassen.NuraufGrundlageeinerAktenkenntniskannerörtertwerden,obSiesichzur Sache einlassen sollen, oder auf Ihr Recht zum Schweigen bestehen sollten.