Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Schlichtungsstelle nach BaySchlG

Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau ist seit den Jahre 2000 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg als Gütestelle zur Schlichtung nach dem Bayerischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (BaySchlG) zugelassen. Seit 01.09.2000 müssen Sie in Bayern in bestimmten Fällen, bevor Sie eine Klage zum Amtsgericht erheben können, ein sog. Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle beantragen und durchführen. Gemäß Art 1 BaySchlG kann vor den Amtsgerichten in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst dann erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen: 1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, Überwuchses nach § 910 BGB Hinüberfalls nach § 911 BGB eines Grenzbaums nach § 923 BGB der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. 3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zum Schlichtungsverfahren. Ferner können Sie ein Antragsformular auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens herunterladen . Den Antrag schicken Sie uns dann bitte per Post in dreifacher Ausfertigung zu. Bevor Sie den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens stellen, sollten Sie unbedingt die Informationen zur Schlichtung lesen, um beurteilen zu können ob in Ihrem Fall überhaupt ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Bitte beachten Sie auch, dass ich als Gütestelle nur dann zuständig bin, wenn Ihr Gegner seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Bezirk des Amtsgerichts Regensburg hat und Sie innerhalb des Landgerichtsbezirks Regensburg wohnen, bzw. Ihren Geschäftssitz haben.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht

Schlichtungsstelle nach

BaySchlG

Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau ist seit den Jahre 2000 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg als Gütestelle zur Schlichtung nach dem Bayerischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (BaySchlG) zugelassen. Seit 01.09.2000 müssen Sie in Bayern in bestimmten Fällen, bevor Sie eine Klage zum Amtsgericht erheben können, ein sog. Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle beantragen und durchführen. Gemäß Art 1 BaySchlG kann vor den Amtsgerichten in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst dann erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen: 1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, Überwuchses nach § 910 BGB Hinüberfalls nach § 911 BGB eines Grenzbaums nach § 923 BGB der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. 3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zum Schlichtungsverfahren. Ferner können Sie ein Antragsformular auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens herunterladen . Den Antrag schicken Sie uns dann bitte per Post in dreifacher Ausfertigung zu. Bevor Sie den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens stellen, sollten Sie unbedingt die Informationen zur Schlichtung lesen, um beurteilen zu können ob in Ihrem Fall überhaupt ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Bitte beachten Sie auch, dass ich als Gütestelle nur dann zuständig bin, wenn Ihr Gegner seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Bezirk des Amtsgerichts Regensburg hat und Sie innerhalb des Landgerichtsbezirks Regensburg wohnen, bzw. Ihren Geschäftssitz haben.
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Schlichtungsstelle nach BaySchlG

Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau ist seit den Jahre 2000 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg als Gütestelle zur Schlichtung nach dem Bayerischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (BaySchlG) zugelassen. Seit 01.09.2000 müssen Sie in Bayern in bestimmten Fällen, bevor Sie eine Klage zum Amtsgericht erheben können, ein sog. Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle beantragen und durchführen. Gemäß Art 1 BaySchlG kann vor den Amtsgerichten in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst dann erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen: 1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, Überwuchses nach § 910 BGB Hinüberfalls nach § 911 BGB eines Grenzbaums nach § 923 BGB der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. 3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zum Schlichtungsverfahren. Ferner können Sie ein Antragsformular auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens herunterladen . Den Antrag schicken Sie uns dann bitte per Post in dreifacher Ausfertigung zu. Bevor Sie den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens stellen, sollten Sie unbedingt die Informationen zur Schlichtung lesen, um beurteilen zu können ob in Ihrem Fall überhaupt ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Bitte beachten Sie auch, dass ich als Gütestelle nur dann zuständig bin, wenn Ihr Gegner seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Bezirk des Amtsgerichts Regensburg hat und Sie innerhalb des Landgerichtsbezirks Regensburg wohnen, bzw. Ihren Geschäftssitz haben.
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