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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Ablauf des Schlichtungsverfahrens nach dem Bayerischen

Schlichtungsgesetz (BaySchlG)

Gütestelle nach Bayerischem Schlichtungsgesetz

1. Antrag auf Schlichtung Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei oder einvernehmlich von beiden Parteien eingeleitet.
(über Bayerische Staatskanzlei)
Der   Antrag   soll   die   Namen   und   Anschriften   der   Parteien   enthalten   sowie   eine   kurze   Darstellung   der   Streitsache   sowie   das   gewünschte   Begehren enthalten. Die erforderlichen Kopien für die Gegenseite sollen dem Antrag beigefügt werden. [ Antragsformular  ] 2. Wahl des Schlichters oder der Gütestelle Wenn   die   Parteien   einvernehmlich   einen   Schlichtungsversuch   durchführen   wollen,   können   Sie   sich   an   jeden   Rechtsanwalt,   der   nicht   von   einem   der Beteiligten   schon   Parteivertreter   ist,   an   jeden   Notar   oder   an   jede   dauerhaft   eingerichtete   Schlichtungsstelle   wenden.   Ein   Einvernehmen   wird unwiderruflich vermutet, wenn sich ein Verbraucher an eine Schlichtungsstelle der IHK, der Handwerkskammer, oder der Innung wendet. Liegt   kein   einvernehmlicher   Schlichtungsversuch   vor,   kann   sich   der   Antragsteller   an   jeden   örtlich   zuständigen   Schlichter   einer   Gütestelle   in   seinem Landgerichtsbezirk wenden. 3. Gang des Schlichtungsverfahrens     Einzahlung des Kostenvorschusses       Nach   Eingang   des   Antrags   und   Einzahlung   des   Kostenvorschusses   (142,80   EUR   -   Berechnung   siehe   unten)   bestimmt   der   Schlichter   einen Schlichtungstermin.     Sofern     eine     Partei     die     Voraussetzungen     für     die     Gewährung     von     Beratungshilfe     nach     den     Vorschriften     des Beratungshilfegesetzes   erfüllt,   ist   sie   von   der   Verpflichtung   zur   Zahlung   der   Vergütung   befreit.   Nach   Abschluss   des   Schlichtungsverfahrens   rechnet der Schlichter gegenüber dem Antragsteller bezüglich des Vorschusses ab.     Ladung der Parteien     Die Parteien werden zur Schlichtungsverhandlung persönlich geladen und auf die Folgen Ihres Ausbleibens hingewiesen.     Erscheinen zum Termin       Erscheint   der   Antragsteller   nicht   zum   Termin,   so   gilt   der   Antrag   als   zurückgenommen.   Dies   gilt   auch,   wenn   der   Kostenvorschuss   nicht   rechtzeitig einbezahlt   worden   ist.   Fehlt   die   Gegenpartie   unentschuldigt,   so   ist   dem   Antragsteller   frühestens   nach   14   Tagen   ein   Zeugnis   über   eine   erfolglose Schlichtung auszustellen.     Vertreter, Beistände    Die Parteien haben zu dem Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen. Eine Partei kann sich jedoch auch vertreten lassen. Die Vertretung muss dann jedoch zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sein sowie zu einem unbedingten Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt sein. Der Schlichter muss dem Fernbleiben der Partei zugestimmt haben.     Jede Partei kann sich auch beim Schlichtungstermins eines Rechtsanwalts oder Beistandes bedienen     Schlichtungstermin    Der   Schlichtungstermin   findet   in   den   geeigneten   Räumen   der   Schlichtungs-   oder   Gütestelle   statt.   Sofern   das   Verfahren   nicht   unverhältnismäßig verzögert    wird,    kann    ein    Augenschein    eingenommen    werden.    Die    Schlichtungsverhandlung    ist    vertraulich    und    daher    im    Gegensatz    zur Gerichtsverhandlung   nicht   öffentlich.   Zeugen   oder   Sachverständige   werden   nicht   geladen,   können   jedoch   angehört   werden,   wenn   Sie   auf   Kosten der Parteien herbeigeschafft werden.          Im   Schlichtungstermin   erörtert   der   Schlichter   mit   den   Parteien   mündlich   die   Streitsache   und   Konfliktlösungsvorschläge   der   Parteien.   Im Einvernehmen   mit   den   Parteien   können   auch   Einzelgespräche   geführt   werden.   Auf   Grundlage   der   Schlichtungsverhandlung   kann   er   den   Parteien einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten.     Gütliche Einigung                   Wird   in   dem   Schlichtungstermin   vor   dem   Schlichter   eine   Vereinbarung   zur   Konfliktbeilegung   geschlossen,   so   wird   diese   unter   Angabe   des   Tages und   ihres   Zustandekommens   schriftlich   fixiert   und   von   den   Parteien   unterschrieben.   Der   Schlichter   bestätigt   den   Abschluss   der   Vereinbarung mit   seiner   Unterschrift.   Diese   Konfliktregelung   muss   auch   eine   Einigung   der   Parteien   über   die   Kosten   des   Schlichtungsverfahrens   enthalten,   die gesondert   in   der   Vereinbarung   auszuweisen   sind.   Die   Kosten   werden   dann   entsprechend   der   getroffenen   Vereinbarung   ausgeglichen.   Dieser Verglich   der   Parteien   findet   eine   Zwangsvollstreckung   wie   aus   einem   vor   Gericht   geschlossenen   Vergleich   statt.   Die   Vollstreckungsklausel   wird dabei   von   einer   notariellen   Schlichtungsstelle   vom   Notar   erteilt.   Ist   der   Vergleich   vor   einer   Gütestelle   eines   Rechtsanwalts   abgeschlossen worden, erteilt der Rechtspfleger des Amtsgerichts der Gütestelle die Vollstreckungsklausel.     Keine Einigung - erfolgloser Schlichtungsversuch             Bleibt    der    Schlichtungsversuch    erfolglos,    so    wird    dem    Antragsteller    darüber    ein    Zeugnis    ausgestellt.    Dieses    ist    dann    dem    Gericht    bei Klageerhebung vorzulegen, da eine erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Schlichtungsversuchs Prozessvoraussetzung ist. 4. Zeugnis über ein erfolgloses Schlichtungsverfahren Ein   Zeugnis   wird   auf   Antrag   auch   ausgestellt,   wenn   der   binnen   einer   Frist   von   drei   Monaten   das   beantragte   Schlichtungsverfahren   nicht   durchgeführt worden ist, um eine Verzögerung der Klärung der Streitfrage vorzubeugen. Weiterhin   ist   ein   Zeugnis   auszustellen,   wenn   der   Schlichter   den   sachlichen   oder   örtlichen   Anwendungsbereich   des   Schlichtungsgesetzes   nicht   für eröffnet   sieht,   oder   die   Angelegenheit   für   eine   Schlichtung   aus   rechtlichen   oder   tatsächlichen   Gründen   von   vorneherein   für   ungeeignet   angesehen wird.   Dies   ist   dann   zum   Beispiel   der   Fall,   wenn   eine   Vielzahl   von   Zeugen   zu   vernehmen   wäre   oder   eine   komplizierte   Rechtsfrage   eine   gütliche Einigung als ausgeschlossen erscheinen lässt. Diese Gründe sind dann auch im Zeugnis zu vermerken. Das   Zeugnis   hat   die   Namen   und   Anschriften   der   Parteien,   eine   kurze   Darstellung   des   Streitgegenstands   (ausreichend   ist   eine   stichwortartige Umschreibung des Lebenssachverhalts), Angaben zum Streitwert sowie den Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, zu enthalten. 5. Kosten des Verfahrens Die Kosten des Verfahrens sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung von den Parteien selbst zu tragen. Diese betragen für das Verfahren     50.-  € wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet     100.- € wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wird. zuzüglich Auslagen (20.- EUR) und USt sind das dann 83,30  € wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet (incl. Auslagen 13,30 € USt) 142,80 € wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wird (incl. Auslagen und 22,80 € USt). Vergütungsfreiheit Eine   Partei,   welche   die   Voraussetzungen   für   die   Gewährung   von   Beratungshilfe   nach   dem   Beratungshilfegesetz   erfüllt,   ist   von   der   Verpflichtung   zur Zahlung   der   Vergütung   befreit.   Vergütungsfreiheit   erhält   damit   derjenige,   dem   Prozesskostenhilfe   nach   den   Vorschriften   der   ZPO   ohne   eigenen Beitrag   zu   den   Kosten   zu   gewähren   wäre.   Der   Rechtssuchende   kann   sich   in   diesen   Fällen   an   das   Amtsgericht   seines   Wohnortes   wenden,   und   die Ausstellung   eines   Beratungsscheins   beantragen.   Er   kann   sich   jedoch   auch   direkt   an   den   Rechtsanwalt   oder   Notar   wenden,   der   die   Voraussetzungen der   Beratungshilfe   sodann   prüft.   In   diesem   Fall   kann   der   Antrag   beim   Amtsgericht   nachträglich   gestellt   werden.   Der   Schlichter   erhält   dann   seine Vergütung   von   der   Staatskasse.   Dies   ist   dann   auch   im   Bescheinigung   über   einen   erfolglosen   Schlichtungsversuch   zu   vermerken.   Der   Anspruch   auf Kostenerstattung,   der   sich   aus   der   Verurteilung   des   Gegners   in   die   Prozesskosten   im   nachfolgenden   Gerichtsverfahren   ergibt,   geht   insoweit   auf   die Staatskasse über. Kostentragungspflicht Grundsätzlich   trägt   jede   Partei   die   Kosten   des   Schlichtungsverfahrens   selbst.   Eine   andere   abweichende   Regelung   kann   zur   Konfliktbeilegung   in   der Schlichtungsvereinbarung getroffen werden. Bleibt   das   Schlichtungsverfahren   erfolglos   und   obsiegt   im   darauf   anschließenden   Gerichtsverfahren   derjenige   dem   Beratungshilfe   gewährt   worden ist,   so   hat   der   Gegner   die   Kosten   des   Schlichtungsverfahrens   als   Kosten   des   Rechtsstreits   zu   tragen.   Im   Falle   der   Gewährung   von   Vergütungsfreiheit geht der Kostenerstattungsanspruch auf die Staatskasse über. Kostenvorschuss Der Vorschuss, der von der antragstellenden Partei zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung einzuzahlen ist beträgt 142,80 € inkl. 19 % USt.
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nach dem Bayerischen

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Gütestelle nach Bayerischem

Schlichtungsgesetz

1. Antrag auf Schlichtung Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei oder einvernehmlich von beiden Parteien eingeleitet.
Der   Antrag   soll   die   Namen   und   Anschriften   der   Parteien   enthalten   sowie eine   kurze   Darstellung   der   Streitsache   sowie   das   gewünschte   Begehren enthalten.   Die   erforderlichen   Kopien   für   die   Gegenseite   sollen   dem   Antrag beigefügt werden. [ Antragsformular  ] 2. Wahl des Schlichters oder der Gütestelle Wenn   die   Parteien   einvernehmlich   einen   Schlichtungsversuch   durchführen wollen,   können   Sie   sich   an   jeden   Rechtsanwalt,   der   nicht   von   einem   der Beteiligten   schon   Parteivertreter   ist,   an   jeden   Notar   oder   an   jede   dauerhaft eingerichtete      Schlichtungsstelle      wenden.      Ein      Einvernehmen      wird unwiderruflich      vermutet,      wenn      sich      ein      Verbraucher      an      eine Schlichtungsstelle    der    IHK,    der    Handwerkskammer,    oder    der    Innung wendet. Liegt    kein    einvernehmlicher    Schlichtungsversuch    vor,    kann    sich    der Antragsteller   an   jeden   örtlich   zuständigen   Schlichter   einer   Gütestelle   in seinem Landgerichtsbezirk wenden. 3. Gang des Schlichtungsverfahrens     Einzahlung des Kostenvorschusses       Nach   Eingang   des   Antrags   und   Einzahlung   des   Kostenvorschusses   (142,80 EUR     -     Berechnung     siehe     unten)     bestimmt     der     Schlichter     einen Schlichtungstermin.    Sofern    eine    Partei    die    Voraussetzungen    für    die Gewährung      von      Beratungshilfe      nach      den      Vorschriften      des Beratungshilfegesetzes   erfüllt,   ist   sie   von   der   Verpflichtung   zur   Zahlung der    Vergütung    befreit.    Nach    Abschluss    des    Schlichtungsverfahrens rechnet    der    Schlichter    gegenüber    dem    Antragsteller    bezüglich    des Vorschusses ab.     Ladung der Parteien     Die Parteien werden zur Schlichtungsverhandlung persönlich geladen und auf die Folgen Ihres Ausbleibens hingewiesen.     Erscheinen zum Termin       Erscheint   der   Antragsteller   nicht   zum   Termin,   so   gilt   der   Antrag   als zurückgenommen.    Dies    gilt    auch,    wenn    der    Kostenvorschuss    nicht rechtzeitig   einbezahlt   worden   ist.   Fehlt   die   Gegenpartie   unentschuldigt, so   ist   dem   Antragsteller   frühestens   nach   14   Tagen   ein   Zeugnis   über   eine erfolglose Schlichtung auszustellen.     Vertreter, Beistände    Die Parteien haben zu dem Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen. Eine Partei kann sich jedoch auch vertreten lassen. Die Vertretung muss dann jedoch zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sein sowie zu einem unbedingten Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt sein. Der Schlichter muss dem Fernbleiben der Partei zugestimmt haben.     Jede Partei kann sich auch beim Schlichtungstermins eines Rechtsanwalts oder Beistandes bedienen     Schlichtungstermin      Der     Schlichtungstermin     findet     in     den     geeigneten     Räumen     der Schlichtungs-     oder     Gütestelle     statt.     Sofern     das     Verfahren     nicht unverhältnismäßig   verzögert   wird,   kann   ein   Augenschein   eingenommen werden.    Die    Schlichtungsverhandlung    ist    vertraulich    und    daher    im Gegensatz    zur    Gerichtsverhandlung    nicht    öffentlich.    Zeugen    oder Sachverständige   werden   nicht   geladen,   können   jedoch   angehört   werden, wenn Sie auf Kosten der Parteien herbeigeschafft werden.          Im   Schlichtungstermin   erörtert   der   Schlichter   mit   den   Parteien   mündlich die     Streitsache     und     Konfliktlösungsvorschläge     der     Parteien.     Im Einvernehmen   mit   den   Parteien   können   auch   Einzelgespräche   geführt werden.    Auf    Grundlage    der    Schlichtungsverhandlung    kann    er    den Parteien einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten.     Gütliche Einigung                   Wird   in   dem   Schlichtungstermin   vor   dem   Schlichter   eine   Vereinbarung zur   Konfliktbeilegung   geschlossen,   so   wird   diese   unter   Angabe   des Tages    und    ihres    Zustandekommens    schriftlich    fixiert    und    von    den Parteien   unterschrieben.   Der   Schlichter   bestätigt   den   Abschluss   der Vereinbarung   mit   seiner   Unterschrift.   Diese   Konfliktregelung   muss   auch eine   Einigung   der   Parteien   über   die   Kosten   des   Schlichtungsverfahrens enthalten,   die   gesondert   in   der   Vereinbarung   auszuweisen   sind.   Die Kosten    werden    dann    entsprechend    der    getroffenen    Vereinbarung ausgeglichen.       Dieser       Verglich       der       Parteien       findet       eine Zwangsvollstreckung     wie     aus     einem     vor     Gericht     geschlossenen Vergleich    statt.    Die    Vollstreckungsklausel    wird    dabei    von    einer notariellen   Schlichtungsstelle   vom   Notar   erteilt.   Ist   der   Vergleich   vor einer   Gütestelle   eines   Rechtsanwalts   abgeschlossen   worden,   erteilt   der Rechtspfleger         des         Amtsgerichts         der         Gütestelle         die Vollstreckungsklausel.     Keine Einigung - erfolgloser Schlichtungsversuch             Bleibt    der    Schlichtungsversuch    erfolglos,    so    wird    dem    Antragsteller darüber    ein    Zeugnis    ausgestellt.    Dieses    ist    dann    dem    Gericht    bei Klageerhebung    vorzulegen,    da    eine    erfolglose    Durchführung    des außergerichtlichen Schlichtungsversuchs Prozessvoraussetzung ist. 4. Zeugnis über ein erfolgloses Schlichtungsverfahren Ein   Zeugnis   wird   auf   Antrag   auch   ausgestellt,   wenn   der   binnen   einer   Frist von   drei   Monaten   das   beantragte   Schlichtungsverfahren   nicht   durchgeführt worden ist, um eine Verzögerung der Klärung der Streitfrage vorzubeugen. Weiterhin   ist   ein   Zeugnis   auszustellen,   wenn   der   Schlichter   den   sachlichen oder    örtlichen    Anwendungsbereich    des    Schlichtungsgesetzes    nicht    für eröffnet   sieht,   oder   die   Angelegenheit   für   eine   Schlichtung   aus   rechtlichen oder   tatsächlichen   Gründen   von   vorneherein   für   ungeeignet   angesehen wird.   Dies   ist   dann   zum   Beispiel   der   Fall,   wenn   eine   Vielzahl   von   Zeugen   zu vernehmen   wäre   oder   eine   komplizierte   Rechtsfrage   eine   gütliche   Einigung als    ausgeschlossen    erscheinen    lässt.    Diese    Gründe    sind    dann    auch    im Zeugnis zu vermerken. Das    Zeugnis    hat    die    Namen    und    Anschriften    der    Parteien,    eine    kurze Darstellung    des    Streitgegenstands    (ausreichend    ist    eine    stichwortartige Umschreibung   des   Lebenssachverhalts),   Angaben   zum   Streitwert   sowie   den Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, zu enthalten. 5. Kosten des Verfahrens Die Kosten des Verfahrens sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung von den Parteien selbst zu tragen. Diese betragen für das Verfahren     50.-  € wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet     100.- € wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wird. zuzüglich Auslagen (20.- EUR) und USt sind das dann 83,30  € wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet (incl. Auslagen 13,30 € USt) 142,80 € wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wird (incl. Auslagen und 22,80 € USt). Vergütungsfreiheit Eine     Partei,     welche     die     Voraussetzungen     für     die     Gewährung     von Beratungshilfe     nach     dem     Beratungshilfegesetz     erfüllt,     ist     von     der Verpflichtung   zur   Zahlung   der   Vergütung   befreit.   Vergütungsfreiheit   erhält damit   derjenige,   dem   Prozesskostenhilfe   nach   den   Vorschriften   der   ZPO ohne     eigenen     Beitrag     zu     den     Kosten     zu     gewähren     wäre.     Der Rechtssuchende    kann    sich    in    diesen    Fällen    an    das    Amtsgericht    seines Wohnortes     wenden,     und     die     Ausstellung     eines     Beratungsscheins beantragen.   Er   kann   sich   jedoch   auch   direkt   an   den   Rechtsanwalt   oder Notar   wenden,   der   die   Voraussetzungen   der   Beratungshilfe   sodann   prüft.   In diesem   Fall   kann   der   Antrag   beim   Amtsgericht   nachträglich   gestellt   werden. Der   Schlichter   erhält   dann   seine   Vergütung   von   der   Staatskasse.   Dies   ist dann   auch   im   Bescheinigung   über   einen   erfolglosen   Schlichtungsversuch   zu vermerken.     Der     Anspruch     auf     Kostenerstattung,     der     sich     aus     der Verurteilung     des     Gegners     in     die     Prozesskosten     im     nachfolgenden Gerichtsverfahren ergibt, geht insoweit auf die Staatskasse über. Kostentragungspflicht Grundsätzlich    trägt    jede    Partei    die    Kosten    des    Schlichtungsverfahrens selbst.   Eine   andere   abweichende   Regelung   kann   zur   Konfliktbeilegung   in der Schlichtungsvereinbarung getroffen werden. Bleibt     das     Schlichtungsverfahren     erfolglos     und     obsiegt     im     darauf anschließenden   Gerichtsverfahren   derjenige   dem   Beratungshilfe   gewährt worden   ist,   so   hat   der   Gegner   die   Kosten   des   Schlichtungsverfahrens   als Kosten    des    Rechtsstreits    zu    tragen.    Im    Falle    der    Gewährung    von Vergütungsfreiheit   geht   der   Kostenerstattungsanspruch   auf   die   Staatskasse über. Kostenvorschuss Der Vorschuss, der von der antragstellenden Partei zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung einzuzahlen ist beträgt 142,80 € inkl. 19 % USt.
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Ablauf des Schlichtungsverfahrens nach dem

Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG)

Gütestelle nach Bayerischem Schlichtungsgesetz

1. Antrag auf Schlichtung Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei oder einvernehmlich von beiden Parteien eingeleitet.
Der   Antrag   soll   die   Namen   und   Anschriften   der   Parteien   enthalten   sowie   eine kurze   Darstellung   der   Streitsache   sowie   das   gewünschte   Begehren   enthalten. Die    erforderlichen    Kopien    für    die    Gegenseite    sollen    dem    Antrag    beigefügt werden. [ Antragsformular  ] 2. Wahl des Schlichters oder der Gütestelle Wenn   die   Parteien   einvernehmlich   einen   Schlichtungsversuch   durchführen   wollen,   können   Sie   sich   an   jeden Rechtsanwalt,   der   nicht   von   einem   der   Beteiligten   schon   Parteivertreter   ist,   an   jeden   Notar   oder   an   jede dauerhaft   eingerichtete   Schlichtungsstelle   wenden.   Ein   Einvernehmen   wird   unwiderruflich   vermutet,   wenn   sich ein Verbraucher an eine Schlichtungsstelle der IHK, der Handwerkskammer, oder der Innung wendet. Liegt   kein   einvernehmlicher   Schlichtungsversuch   vor,   kann   sich   der   Antragsteller   an   jeden   örtlich   zuständigen Schlichter einer Gütestelle in seinem Landgerichtsbezirk wenden. 3. Gang des Schlichtungsverfahrens     Einzahlung des Kostenvorschusses       Nach   Eingang   des   Antrags   und   Einzahlung   des   Kostenvorschusses   (142,80   EUR   -   Berechnung   siehe   unten) bestimmt   der   Schlichter   einen   Schlichtungstermin.   Sofern   eine   Partei   die   Voraussetzungen   für   die   Gewährung von   Beratungshilfe   nach   den   Vorschriften   des   Beratungshilfegesetzes   erfüllt,   ist   sie   von   der   Verpflichtung   zur Zahlung   der   Vergütung   befreit.   Nach   Abschluss   des   Schlichtungsverfahrens   rechnet   der   Schlichter   gegenüber dem Antragsteller bezüglich des Vorschusses ab.     Ladung der Parteien     Die Parteien werden zur Schlichtungsverhandlung persönlich geladen und auf die Folgen Ihres Ausbleibens hingewiesen.     Erscheinen zum Termin       Erscheint   der   Antragsteller   nicht   zum   Termin,   so   gilt   der   Antrag   als   zurückgenommen.   Dies   gilt   auch,   wenn   der Kostenvorschuss   nicht   rechtzeitig   einbezahlt   worden   ist.   Fehlt   die   Gegenpartie   unentschuldigt,   so   ist   dem Antragsteller frühestens nach 14 Tagen ein Zeugnis über eine erfolglose Schlichtung auszustellen.     Vertreter, Beistände    Die Parteien haben zu dem Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen. Eine Partei kann sich jedoch auch vertreten lassen. Die Vertretung muss dann jedoch zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sein sowie zu einem unbedingten Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt sein. Der Schlichter muss dem Fernbleiben der Partei zugestimmt haben.     Jede Partei kann sich auch beim Schlichtungstermins eines Rechtsanwalts oder Beistandes bedienen     Schlichtungstermin    Der   Schlichtungstermin   findet   in   den   geeigneten   Räumen   der   Schlichtungs-   oder   Gütestelle   statt.   Sofern   das Verfahren    nicht    unverhältnismäßig    verzögert    wird,    kann    ein    Augenschein    eingenommen    werden.    Die Schlichtungsverhandlung   ist   vertraulich   und   daher   im   Gegensatz   zur   Gerichtsverhandlung   nicht   öffentlich. Zeugen   oder   Sachverständige   werden   nicht   geladen,   können   jedoch   angehört   werden,   wenn   Sie   auf   Kosten der Parteien herbeigeschafft werden.             Im    Schlichtungstermin    erörtert    der    Schlichter    mit    den    Parteien    mündlich    die    Streitsache    und Konfliktlösungsvorschläge   der   Parteien.   Im   Einvernehmen   mit   den   Parteien   können   auch   Einzelgespräche geführt    werden.    Auf    Grundlage    der    Schlichtungsverhandlung    kann    er    den    Parteien    einen    Vorschlag    zur Konfliktbeilegung unterbreiten.     Gütliche Einigung                   Wird   in   dem   Schlichtungstermin   vor   dem   Schlichter   eine   Vereinbarung   zur   Konfliktbeilegung   geschlossen,   so wird   diese   unter   Angabe   des   Tages   und   ihres   Zustandekommens   schriftlich   fixiert   und   von   den   Parteien unterschrieben.   Der   Schlichter   bestätigt   den   Abschluss   der   Vereinbarung   mit   seiner   Unterschrift.   Diese Konfliktregelung    muss    auch    eine    Einigung    der    Parteien    über    die    Kosten    des    Schlichtungsverfahrens enthalten,   die   gesondert   in   der   Vereinbarung   auszuweisen   sind.   Die   Kosten   werden   dann   entsprechend   der getroffenen   Vereinbarung   ausgeglichen.   Dieser   Verglich   der   Parteien   findet   eine   Zwangsvollstreckung   wie aus    einem    vor    Gericht    geschlossenen    Vergleich    statt.    Die    Vollstreckungsklausel    wird    dabei    von    einer notariellen   Schlichtungsstelle   vom   Notar   erteilt.   Ist   der   Vergleich   vor   einer   Gütestelle   eines   Rechtsanwalts abgeschlossen worden, erteilt der Rechtspfleger des Amtsgerichts der Gütestelle die Vollstreckungsklausel.     Keine Einigung - erfolgloser Schlichtungsversuch          Bleibt   der   Schlichtungsversuch   erfolglos,   so   wird   dem   Antragsteller   darüber   ein   Zeugnis   ausgestellt.   Dieses   ist dann   dem   Gericht   bei   Klageerhebung   vorzulegen,   da   eine   erfolglose   Durchführung   des   außergerichtlichen Schlichtungsversuchs Prozessvoraussetzung ist. 4. Zeugnis über ein erfolgloses Schlichtungsverfahren Ein   Zeugnis   wird   auf   Antrag   auch   ausgestellt,   wenn   der   binnen   einer   Frist   von   drei   Monaten   das   beantragte Schlichtungsverfahren    nicht    durchgeführt    worden    ist,    um    eine    Verzögerung    der    Klärung    der    Streitfrage vorzubeugen. Weiterhin   ist   ein   Zeugnis   auszustellen,   wenn   der   Schlichter   den   sachlichen   oder   örtlichen   Anwendungsbereich des   Schlichtungsgesetzes   nicht   für   eröffnet   sieht,   oder   die   Angelegenheit   für   eine   Schlichtung   aus   rechtlichen oder   tatsächlichen   Gründen   von   vorneherein   für   ungeeignet   angesehen   wird.   Dies   ist   dann   zum   Beispiel   der   Fall, wenn   eine   Vielzahl   von   Zeugen   zu   vernehmen   wäre   oder   eine   komplizierte   Rechtsfrage   eine   gütliche   Einigung   als ausgeschlossen erscheinen lässt. Diese Gründe sind dann auch im Zeugnis zu vermerken. Das    Zeugnis    hat    die    Namen    und    Anschriften    der    Parteien,    eine    kurze    Darstellung    des    Streitgegenstands (ausreichend   ist   eine   stichwortartige   Umschreibung   des   Lebenssachverhalts),   Angaben   zum   Streitwert   sowie   den Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, zu enthalten. 5. Kosten des Verfahrens Die Kosten des Verfahrens sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung von den Parteien selbst zu tragen. Diese betragen für das Verfahren     50.-  € wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet     100.- € wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wird. zuzüglich Auslagen (20.- EUR) und USt sind das dann 83,30  € wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet (incl. Auslagen 13,30 € USt) 142,80 € wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wird (incl. Auslagen und 22,80 € USt). Vergütungsfreiheit Eine   Partei,   welche   die   Voraussetzungen   für   die   Gewährung   von   Beratungshilfe   nach   dem   Beratungshilfegesetz erfüllt,   ist   von   der   Verpflichtung   zur   Zahlung   der   Vergütung   befreit.   Vergütungsfreiheit   erhält   damit   derjenige, dem   Prozesskostenhilfe   nach   den   Vorschriften   der   ZPO   ohne   eigenen   Beitrag   zu   den   Kosten   zu   gewähren   wäre. Der    Rechtssuchende    kann    sich    in    diesen    Fällen    an    das    Amtsgericht    seines    Wohnortes    wenden,    und    die Ausstellung   eines   Beratungsscheins   beantragen.   Er   kann   sich   jedoch   auch   direkt   an   den   Rechtsanwalt   oder   Notar wenden,   der   die   Voraussetzungen   der   Beratungshilfe   sodann   prüft.   In   diesem   Fall   kann   der   Antrag   beim Amtsgericht   nachträglich   gestellt   werden.   Der   Schlichter   erhält   dann   seine   Vergütung   von   der   Staatskasse.   Dies ist   dann   auch   im   Bescheinigung   über   einen   erfolglosen   Schlichtungsversuch   zu   vermerken.   Der   Anspruch   auf Kostenerstattung,    der    sich    aus    der    Verurteilung    des    Gegners    in    die    Prozesskosten    im    nachfolgenden Gerichtsverfahren ergibt, geht insoweit auf die Staatskasse über. Kostentragungspflicht Grundsätzlich   trägt   jede   Partei   die   Kosten   des   Schlichtungsverfahrens   selbst.   Eine   andere   abweichende   Regelung kann zur Konfliktbeilegung in der Schlichtungsvereinbarung getroffen werden. Bleibt   das   Schlichtungsverfahren   erfolglos   und   obsiegt   im   darauf   anschließenden   Gerichtsverfahren   derjenige dem   Beratungshilfe   gewährt   worden   ist,   so   hat   der   Gegner   die   Kosten   des   Schlichtungsverfahrens   als   Kosten   des Rechtsstreits   zu   tragen.   Im   Falle   der   Gewährung   von   Vergütungsfreiheit   geht   der   Kostenerstattungsanspruch   auf die Staatskasse über. Kostenvorschuss Der Vorschuss, der von der antragstellenden Partei zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung einzuzahlen ist beträgt 142,80 € inkl. 19 % USt.
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