Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Cyber-Mobbing und negative Bewertungen im Internet

Wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es, gegen schlechte

Bewertungen vorzugehen.

Welcher Dienstleister, Rechtsanwalt, Arzt oder Tierarzt ist der richtige für mich? Immer mehr Menschen ziehen das Internet zu Rate und machen ihre Entscheidung von dem Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Anhand von Erfahrungen und Bewertungen Dritter können sie sich unverbindlich und kostenlos ein Bild ihres gewünschten Vertragspartner machen und dann entscheiden, ob sie diesem ihr Vertrauen schenken wollen. Auch auf sozialen Medien, wie Facebook, Google+ oder Seniorbook, werden vermehrt Erfahrungsberichte gepostet und diskutiert. Nach einer Studie aus dem Jahre 2014 der "Tomorrow Focus Gruppe", zu der auch das Arztbewertungsportal Jameda gehörte, haben knapp 75% der Teilnehmer schon einmal eine Online-Bewertung abgegeben, davon 32% sehr oft oder oftmals. Arztbewertungen rangieren an 4. Stelle aller Bewertungen.
Zwar geben laut der Studie über 78% der Nutzer an, positive Bewertungen zu veröffentlichen und über 94 % der Befragten versuchen fair zu sein und vor allem Informationen zu geben, die für andere wichtig sind, jedoch werden auch in 6 % der Fälle negative Bewertungen abgeben. Meist wird eine gute und korrekte Behandlung als "normal" vorausgesetzt, so dass in diesen Fällen oftmals keine Bewertung abgegeben wird. Die negativen Fälle und schlichten Falschmeldungen dagegen erweisen sich dafür aber umso dramatischer. Zudem ist bei Bewertungsportalen ein Missbrauchspotenzial sehr hoch. Zum einen beseitigt die Anonymität Hemmschwellen und Nutzer gehen davon aus, ungestraft kritisieren, verleumden, beleidigen oder ihre Wettbewerber diskreditieren zu können. Zum anderen bemerkt der Bewertete oftmals lange nichts davon, denn in der Regel wird nicht darüber informiert, dass eine Bewertung oder eine Meinung im Internet veröffentlicht worden ist. Immer häufiger kommt es vor, dass unzufriedene Patienten, Neider oder Menschen, die einem anderen, aus welchen Gründen auch immer, schaden wollen die vermeintliche Anonymität und Bequemlichkeit des Internets ausnutzen, um falsche Behauptungen zu verbreiten und um dem Betroffenen bewusst zu schädigen. "Nirgendwo gibt es weniger finanzielle, technische und politische Hürden, seine Meinung kundzutun, als im World Wide Web: Auf Facebook und Twitter, in Blogs und auf vermeintlichen Nachrichtenseiten, die angeblich echte News verbreiten. Und viel zu viele Surfer nehmen immer noch alles für bare Münze, was sie in ihrem Browserfenster lesen." (Quelle heute.de - Im Netz der Lügen). Kein Dienstleister, Rechtsanwalt, Händler oder Arzt kann es sich jedoch erlauben, dass durch falsche negative Bewertungen oder Rufmord sein eventuell über lange Jahre aufgebauter guter Ruf über Nacht zerstört wird und seine berufliche Wettbewerbsfähigkeit und finanzielle Existenz gefährdet werden. Im Unterschied zu Printmedien und Fernsehen geraten Inhalte im Internet nicht in Vergessenheit und sind oft lange Zeit abrufbar. Sie sollten deshalb regelmäßig überprüfen, was über Sie im Internet veröffentlicht wird.

Was sind zulässige Bewertungen?

Dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Bewerters ( Art 5 GG ), steht das Persönlichkeitsrecht des Arztes und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegenüber. Falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritiken oder Beleidigungen sind nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst. Die rechtliche Einordnung der Äußerungen, d.h. die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist oftmals schwierig. Meinungsäußerungen, wie z.B. "Der Arzt / Tierarzt ist nicht wirklich kompetent" oder "Ich fühlte mich falsch behandelt" sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Bei Meinungsäußerungen kommt es darauf an, ob diese im Einzelfall die Grenze zur unsachlichen Schmähkritik oder sogar Beleidigung überschreiten und somit gelöscht werden müssen oder ob das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegt und Sie die Bewertung dulden müssen. Tatsachenbehauptungen ("Ich wurde falsch behandelt") hingegen müssen der Wahrheit entsprechen und der Behauptende muss diese auch beweisen können. Bei falschen Behauptungen kann eine Löschung des Beitrags vom Portalbetreiber gefordert werden. Bei der Vermischung von Tatsachen und Meinungen liegt z.B. nach einem Urteil des LG Stuttgart vom 17.04.2014 (Az. 11 0 28/14) auch dann noch eine gerechtfertigte Meinungsäußerung vor, wenn "die gesamte Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist". Meinungsäußerungen, so das LG Stuttgart sind auch anonym zulässig, solange sie „an der Sache orientiert“ sind und keine Schmähkritik darstellen.

Muss ich mich als Dienstleister überhaupt bewerten lassen?

Habe ich ein Recht auf Löschung meiner Daten aus Bewertungsportalen?

Die Frage, ob man überhaupt dulden muss im Internet bewertet zu werden, bzw. ob man sich aus den Bewertungsportalen löschen lassen kann, wird mir öfters gestellt. Zwischenzeitlich ist höchstrichterlich entschieden, dass auch Lehrer, Rechtsanwälte oder Ärzte sich grundsätzlich bewerten lassen müssen (BGH Urteil vom 23.09.2014 - BGH AZ: VI ZR 358/13 ). Mittlerweile existieren eine Vielzahl von Bewertungsportalen. Für Ärzte gibt es die Plattformen „sanego“ (www.sanego.de), „DOCINSIDER“ (www.docinsider.de) oder „Die Weisse Liste“ (www.weisse-liste.de). Für Tierärzte gibt es z.B. das "Tierarzt-Onlineverzeichnis" (www.tierarzt- onlineverzeichnis.de), die Webseite "KennstDuEinen" (www.kennstdueinen.de) „jameda“ (www.jameda.de), oder "www.mein-guter-tierarzt.de". Auch unter "www.klicktel.de" oder "MeineStadt.de" können Bewertungen abgegeben werden. Bereits in der Vergangenheit haben mehrere Gerichte die grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungsportalen bestätigt (so BGH Urteil vom 23.06.2009, AZ: VI ZR 196/08 , über die Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern "www.spickmich.de"). Anonyme und öffentliche Bewertungen beruflicher Leistungen hat der BGH als grundsätzlich zulässig erachtet. Der BGH hat weiter mit Urteil vom 23.09.2014 ( AZ: VI ZR 358/13 ) ein Recht eines Arztes auf Löschung aus einem Bewertungsportal ausdrücklich abgelehnt. Das heißt, dass Sie als Arzt oder Tierarzt Bewertungen im Internet ausgesetzt sind, ob Sie wollen oder nicht. Bei einigen Portalen, wie z.B. sanego kann man sich jedoch aus dem öffentlichen Verzeichnis austragen lassen (z.B. durch Anfrage per e-Mail an datenschutz@sanego.de). Sie sollten jedoch bedenken, dass das Internet immer häufiger als Quelle der Suche nach qualifizierter Dienstleistung angesehen wird. Sind Sie nicht in Verbraucherportalen gelistet, fehlt Ihnen im Vergleich zu Ihren Kollegen eine wichtige Werbequelle.

Wie reagiere ich auf negative Bewertungen oder Falschmeldungen

Das Wichtigste ist, besonnen zu bleiben und rasch aber nicht überstürzt zu reagieren. Die Webseite mit den negativen Kommentaren und Bewertungen sollte zunächst beweissicher gespeichert werden. Anzuraten ist zudem, zur Löschung eines negativen Bewertungseintrages einen erfahrenen Anwalt einzuschalten und sich nicht selbst mit dem Portal in Verbindung zu setzen. Ziel ist es, negative Beiträge schnell und dauerhaft wieder aus dem Internet entfernen zu lassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Beitrag nicht vom Bewertungsportal selbst stammt, sondern von einem - oftmals anonymen - Dritten. Gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Dies bedeutet, dass der Betreiber eines Bewertungsportals für Äußerungen Dritter auf seinem Portal nicht haftet, es sei denn, er hat sich die Bewertungen redaktionell angeeignet und zu eigen gemacht. Der BGH hat für die Löschung von Äußerungen auf Verbraucherportalen ein mehrstufiges Verfahren (notice and takedown) entwickelt, das durchlaufen werden muss. Als erstes wird der Portalbetreiber über die Rechtsverletzung, d.h. über den beanstandeten Beitrag in Kenntnis gesetzt. Eine generelle Pflicht, die von Nutzern ins Netz gestellten Beiträge schon vor deren Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, gibt es für den Portalbetreiber nicht. Die Betreiber haben schon wegen der Menge der täglichen Einträge weder Kenntnis vom Inhalt der Meldungen, noch ist es ihnen möglich, sämtliche Beiträge zu überprüfen. Ein Portalbetreiber hat jedoch nach § 10 TMG die Pflicht rechtswidrige Beiträge unverzüglich nach Kenntnisnahme zu sperren und zu löschen, andernfalls er selbst für den Rechtsverstoß haftet. Er muss daher nach der Meldung den Sachverhalt prüfen. Sofern er nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgeht, d.h. bei einer eindeutigen Beleidigung oder Schmähkritik und den Beitrag nicht umgehend löscht, muss der Portalbetreiber den Verfasser der Bewertung kontaktieren, ihm die Beschwerde mitteilen und zur Stellungnahme und Konkretisierung auffordern. Nimmt der Verfasser des Beitrags hierzu Stellung, kann der Bewertete wiederum seine Sicht der Dinge schildern. Bei einer anwaltlichen Vertretung stehen die Chancen auf rasche Löschung, bzw. umgehende Sperrung besser, denn in der Regel wird dem Verfasser der Bewertung mitgeteilt, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Dies bewirkt oft, dass der Verfasser entweder selbst die Bewertungen löscht, oder sich beim Portalbetreiber nicht mehr meldet, worauf dieser den negativen Eintrag nach Ablauf der Reaktionsfrist endgültig löschen muss. Bestätigt der Verfasser die Bewertung oder den Sachverhalt, so ist der Portalbetreiber verpflichtet, die Stellungnahme an den Anwalt herauszugeben. Ohne anwaltliche Hilfe erfährt der betroffene Arzt oft nur, dass sich der Verfasser der Bewertung gemeldet hat und die Bewertung manuell geprüft wurde. Einige Bewertungsportale erlauben ihren Nutzern nicht nur Kommentare abzugeben, sondern in verschiedenen Kategorien, wie "Wartezeit", "Freundlichkeit", "Vertrauensverhältnis" Noten oder Punkten zu vergeben. Wenden sich Betroffene direkt an den Portalbetreiber, löscht dieser oftmals nur die Textbewertungen und lässt die schlechten Noten stehen. Ein solches Ergebnis ist jedoch fatal. Eine reine Notenbewertung kann nach Ansicht des BGH eine zulässige Meinungsäußerung darstellen und ist somit kaum wieder zu entfernen. Der BGH hat in der „Spick-Mich“- Entscheidung ausgeführt, dass Notenbewertungen Meinungsäußerungen darstellen, die die berufliche Tätigkeit betreffen und bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Die reinen Notenäußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertung anonym abgegeben wird, macht sie nicht unzulässig, da das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Nach Ansicht des OLG München ( Beschluss vom 17.10.2014, AZ 18 W 1933/14) ist jedoch eine Benotung zu löschen, wenn die mit Ihr zusammenhängende Text-Bewertung falsch war. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige Konsequenz, dass von einer unwahren Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnten, aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und wiederholende Bewertung. Ob und wie ein Bewertungsportal nachweisen muss, dass z.B. der Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt war und seine Benotung deswegen hingenommen werden muss, hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 näher konkretisiert. Ein Portalbetreiber haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im vom BGH verhandelten Fall hat dieser für den Portalbetreiber die Pflicht gesehen, dass der Bewertungsportalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden hat und ihn dazu anhalten muss, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus muss der Portalbetreiber in diesem Fall den Bewertenden auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen ist, muss dieser an den Betroffenen der Bewertung weiterleiten ( BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15). Reagiert ein Portalbetreiber nicht unverzüglich auf die eingereichte Beschwerde gegen eine Bewertung, oder löscht er eindeutig rechtswidrige Beiträge nicht, so ist er selbst unmittelbar verantwortlich und kann, z.B. durch eine einstweilige Verfügung, in Anspruch genommen werden. Eine anwaltliche Androhung dieses Schrittes reicht oftmals bereits aus, um den Betreiber der Webseite zur Löschung des Beitrages zu bewegen.

Was kann dem Verfasser oder Verbreiter von unwahren Behauptungen / Bewertungen drohen?

Unbedachte, unwahre öffentliche Äußerungen können den Tatbestand einer Beleidigung oder Verleumdung erfüllen und mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Es ist nicht erlaubt, falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen und öffentlich zu verbreiten. Eine Verbreitung von falschen Tatsachenbehauptungen kann auch zivilrechtlich durch Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, bzw. Klage auf Unterlassung verfolgt werden und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Gerade negative Erfahrungsberichte bei Facebook haben einen sehr hohen Verbreitungsgrad und können für den Verfasser sehr teuer werden.

Reaktionsmöglichkeiten ohne Strafanzeige

Manche Bewertungen sind auch dann unliebsam, wenn zwar keine falschen Tatsachen behauptet werden, aber vielleicht ein falscher Eindruck erweckt wird. So kann es durchaus in Ausnahmesituationen mit vielen Notfällen in einer Praxis vorkommen, dass längere Wartezeiten entstehen. Ein verärgerter oder gestresster Wartender macht daraufhin seinem Ärger auf Bewertungsportalen oder sozialen Medien Luft. In so einem Fall kann es helfen, selbst aktiv zu werden und eine Antwort auf die Online-Beschwerde zu veröffentlichen. Diese ist für anderen Leser einsehbar und kann einen guten Eindruck hinterlassen, da es zeigt, dass der Bewertete seine Bewertungen überprüft und Beschwerden und Kritik ernst nimmt.

Habe ich das Recht zu erfahren, wer die Bewertung im Internet abgegeben hat?

Der BGH hat mit Urteil vom 01.07.2014 ( AZ: VI ZR 345/13 ) entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Somit hat der Betroffene keinen direkten Anspruch gegen den Portalbetreiber auf Auskunft über die Daten des Nutzers, welcher die Bewertung abgegeben hat. Für den Fall, dass die Bewertung den Tatbestand einer Straftat erfüllt, kann es jedoch über die Akteneinsicht nach einer Strafanzeige möglich sein, an die Daten des Nutzers zu gelangen, sofern die Staatsanwaltschaft diese beim Portalbetreiber ermitteln konnte.

Kann ein anonymer Verfasser einer negativen Bewertung festgestellt werden?

Auch anonyme Bewertungen schützen nicht immer vor zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Teilweise können diese Nutzer außer über staatsanwaltschaftliche Auskünfte auch auf andere Weise überführt werden. Anhand der vom Arzt geführten Aufzeichnungen über Behandlungen und Beschwerden kann man häufiger einen „anonymen“ Patienten enttarnen, als dieser denkt. Wurde z.B. im betreffenden Zeitraum nur eine einzige ähnliche Behandlung durchgeführt, über die sich der Verfasser des Beitrags im Internet äußert, liegen schon erhebliche Indizien vor, die den Schreiber enttarnen können. Wenn sich dieser über die Art der Behandlung auch noch beim Arzt oder Personal vor Ort massiv beschwert hat und die Beschwerdepunkte sich in der negativen Bewertung im Internet wieder finden, erhärten sich die Indizien.

Was ist ein Shitstorm - Kritik und Falschberichte in sozialen Medien

Gerade auf sozialen Medien werden Meinungen (und auch Falschbehauptungen) häufig sehr emotional vorgetragen und von anderen Nutzern, welche oftmals den wahren Sachverhalt hinter der Geschichte gar nicht kennen, weiter diskutiert und ausgeschmückt. Durch die Diskussionen der einzelnen Nutzer kommt der Beitrag über längere Zeit immer in den Vordergrund und kann sich zu einem sog. Shitstorm hochschaukeln. Ein Shitstorm bezeichnet das lawinenartige Auftreten einer großen Anzahl von aggressiven, beleidigenden und bedrohenden Äußerungen von denen sich zumindest ein Teil vom ursprünglichen Thema ablöst gegen eine Person oder ein Unternehmen im Rahmen von sozialen Netzwerken wie Facebook oder Blogs. Ziel der Handelnden ist zum Einen die Aufdeckung eines Missstandes oder die Bloßstellung eines falschen Verhaltens und die Diskussion darüber, zum Anderen jedoch aber einfach auch nur Spaß an der Kritik, Rache oder der ungehemmte Abbau von Frust, sowie der Wunsch, gemeinsam mit anderen Druck gegen einen Dritten aufzubauen. Ich rate in derartig aufgeheizten Situationen davon ab, auf Postings im Internet zu antworten, da dies weitere Kommentare nach sich zieht. In diesen Fällen ist es sinnvoller die Posts umgehend löschen zu lassen. Weiterhin wurden Strafanzeigen gegen mehrere Facebookposter gestellt. Diesen scheint bei ihren Veröffentlichungen nicht klar zu sein, dass sie sich auch strafrechtlich verantwortlich machen können und erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Was bleibt, ist die Erkenntnis, dass jeder, auch der bisher unbescholtene und sich redlich bemühende Dienstleister, Rechtsanwalt, Arzt oder Tierarzt jederzeit negativen Bewertungen und Falschmeldungen im Internet ausgesetzt sein kann. Zwischenzeitlich haben sich auch Plattformen wie mimikama.at etabliert, welche gezielt Falschmeldungen im Internet nachgehen. Bundesjustizminister Heiko Maas hatte auf dem zweiten Cybermobbing-Kongress am 18.01.2016 in Berlin ein entschlosseneres Vorgehen gegen Internetmobbing gefordert, sich aber zugleich gegen ein eigenes "Cybermobbing-Gesetz" ausgesprochen. "Cybermobbing ist ein ernsthaftes gesellschaftliches Problem, das nicht ignoriert werden kann", so Mass. Das Problem könne jedoch nicht durch Strafrecht alleine bekämpft werden. Wichtig seien vorbeugendes Handeln, wie funktionierende Moderationskonzepte und Meldesysteme, aber auch zivilgesellschaftliche Anstrengungen. Nutzern von Verbraucherportalen muss bewusst sein, dass nicht alles was im Internet steht auch der Wahrheit entsprechen muss.

Automatische Filterung von Bewertungen - Urteil BGH (Yelp)

Nach eine Urteil des BGH dürfen Bewertungsportale auch Bewertungen automatisch filtern, wenn laut Algorithmus Verdacht auf eine Fälschung besteht. Dies bedeutet jedoch auch im Umkehrschluss, dass nicht alle Bewertungen (eventuell auch gute Bewertungen) angezeigt werden (Urteil BGH vom 14.01.2020 - VI ZR 495/18 - siehe auch Pressemitteilung BGH vor Urteilsspruch).
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht
Zwar geben laut der Studie über 78% der Nutzer an, positive Bewertungen zu veröffentlichen und über 94 % der Befragten versuchen fair zu sein und vor allem Informationen zu geben, die für andere wichtig sind, jedoch werden auch in 6 % der Fälle negative Bewertungen abgeben. Meist wird eine gute und korrekte Behandlung als "normal" vorausgesetzt, so dass in diesen Fällen oftmals keine Bewertung abgegeben wird. Die negativen Fälle und schlichten Falschmeldungen dagegen erweisen sich dafür aber umso dramatischer. Zudem ist bei Bewertungsportalen ein Missbrauchspotenzial sehr hoch. Zum einen beseitigt die Anonymität Hemmschwellen und Nutzer gehen davon aus, ungestraft kritisieren, verleumden, beleidigen oder ihre Wettbewerber diskreditieren zu können. Zum anderen bemerkt der Bewertete oftmals lange nichts davon, denn in der Regel wird nicht darüber informiert, dass eine Bewertung oder eine Meinung im Internet veröffentlicht worden ist. Immer häufiger kommt es vor, dass unzufriedene Patienten, Neider oder Menschen, die einem anderen, aus welchen Gründen auch immer, schaden wollen die vermeintliche Anonymität und Bequemlichkeit des Internets ausnutzen, um falsche Behauptungen zu verbreiten und um dem Betroffenen bewusst zu schädigen. "Nirgendwo gibt es weniger finanzielle, technische und politische Hürden, seine Meinung kundzutun, als im World Wide Web: Auf Facebook und Twitter, in Blogs und auf vermeintlichen Nachrichtenseiten, die angeblich echte News verbreiten. Und viel zu viele Surfer nehmen immer noch alles für bare Münze, was sie in ihrem Browserfenster lesen." (Quelle heute.de - Im Netz der Lügen). Kein Dienstleister, Rechtsanwalt, Händler oder Arzt kann es sich jedoch erlauben, dass durch falsche negative Bewertungen oder Rufmord sein eventuell über lange Jahre aufgebauter guter Ruf über Nacht zerstört wird und seine berufliche Wettbewerbsfähigkeit und finanzielle Existenz gefährdet werden. Im Unterschied zu Printmedien und Fernsehen geraten Inhalte im Internet nicht in Vergessenheit und sind oft lange Zeit abrufbar. Sie sollten deshalb regelmäßig überprüfen, was über Sie im Internet veröffentlicht wird.

Was sind zulässige Bewertungen?

Dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Bewerters ( Art 5 GG ), steht das Persönlichkeitsrecht des Arztes und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegenüber. Falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritiken oder Beleidigungen sind nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst. Die rechtliche Einordnung der Äußerungen, d.h. die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist oftmals schwierig. Meinungsäußerungen, wie z.B. "Der Arzt / Tierarzt ist nicht wirklich kompetent" oder "Ich fühlte mich falsch behandelt" sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Bei Meinungsäußerungen kommt es darauf an, ob diese im Einzelfall die Grenze zur unsachlichen Schmähkritik oder sogar Beleidigung überschreiten und somit gelöscht werden müssen oder ob das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegt und Sie die Bewertung dulden müssen. Tatsachenbehauptungen ("Ich wurde falsch behandelt") hingegen müssen der Wahrheit entsprechen und der Behauptende muss diese auch beweisen können. Bei falschen Behauptungen kann eine Löschung des Beitrags vom Portalbetreiber gefordert werden. Bei der Vermischung von Tatsachen und Meinungen liegt z.B. nach einem Urteil des LG Stuttgart vom 17.04.2014 (Az. 11 0 28/14) auch dann noch eine gerechtfertigte Meinungsäußerung vor, wenn "die gesamte Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist". Meinungsäußerungen, so das LG Stuttgart sind auch anonym zulässig, solange sie „an der Sache orientiert“ sind und keine Schmähkritik darstellen.

Muss ich mich als Dienstleister überhaupt bewerten lassen?

Habe ich ein Recht auf Löschung meiner Daten aus

Bewertungsportalen?

Die Frage, ob man überhaupt dulden muss im Internet bewertet zu werden, bzw. ob man sich aus den Bewertungsportalen löschen lassen kann, wird mir öfters gestellt. Zwischenzeitlich ist höchstrichterlich entschieden, dass auch Lehrer, Rechtsanwälte oder Ärzte sich grundsätzlich bewerten lassen müssen (BGH Urteil vom 23.09.2014 - BGH AZ: VI ZR 358/13 ). Mittlerweile existieren eine Vielzahl von Bewertungsportalen. Für Ärzte gibt es die Plattformen „sanego“ (www.sanego.de), „DOCINSIDER“ (www.docinsider.de) oder „Die Weisse Liste“ (www.weisse-liste.de). Für Tierärzte gibt es z.B. das "Tierarzt-Onlineverzeichnis" (www.tierarzt- onlineverzeichnis.de), die Webseite "KennstDuEinen" (www.kennstdueinen.de) „jameda“ (www.jameda.de), oder "www.mein-guter-tierarzt.de". Auch unter "www.klicktel.de" oder "MeineStadt.de" können Bewertungen abgegeben werden. Bereits in der Vergangenheit haben mehrere Gerichte die grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungsportalen bestätigt (so BGH Urteil vom 23.06.2009, AZ: VI ZR 196/08 , über die Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern "www.spickmich.de"). Anonyme und öffentliche Bewertungen beruflicher Leistungen hat der BGH als grundsätzlich zulässig erachtet. Der BGH hat weiter mit Urteil vom 23.09.2014 ( AZ: VI ZR 358/13 ) ein Recht eines Arztes auf Löschung aus einem Bewertungsportal ausdrücklich abgelehnt. Das heißt, dass Sie als Arzt oder Tierarzt Bewertungen im Internet ausgesetzt sind, ob Sie wollen oder nicht. Bei einigen Portalen, wie z.B. sanego kann man sich jedoch aus dem öffentlichen Verzeichnis austragen lassen (z.B. durch Anfrage per e-Mail an datenschutz@sanego.de). Sie sollten jedoch bedenken, dass das Internet immer häufiger als Quelle der Suche nach qualifizierter Dienstleistung angesehen wird. Sind Sie nicht in Verbraucherportalen gelistet, fehlt Ihnen im Vergleich zu Ihren Kollegen eine wichtige Werbequelle.

Wie reagiere ich auf negative Bewertungen oder

Falschmeldungen

Das Wichtigste ist, besonnen zu bleiben und rasch aber nicht überstürzt zu reagieren. Die Webseite mit den negativen Kommentaren und Bewertungen sollte zunächst beweissicher gespeichert werden. Anzuraten ist zudem, zur Löschung eines negativen Bewertungseintrages einen erfahrenen Anwalt einzuschalten und sich nicht selbst mit dem Portal in Verbindung zu setzen. Ziel ist es, negative Beiträge schnell und dauerhaft wieder aus dem Internet entfernen zu lassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Beitrag nicht vom Bewertungsportal selbst stammt, sondern von einem - oftmals anonymen - Dritten. Gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Dies bedeutet, dass der Betreiber eines Bewertungsportals für Äußerungen Dritter auf seinem Portal nicht haftet, es sei denn, er hat sich die Bewertungen redaktionell angeeignet und zu eigen gemacht. Der BGH hat für die Löschung von Äußerungen auf Verbraucherportalen ein mehrstufiges Verfahren (notice and takedown) entwickelt, das durchlaufen werden muss. Als erstes wird der Portalbetreiber über die Rechtsverletzung, d.h. über den beanstandeten Beitrag in Kenntnis gesetzt. Eine generelle Pflicht, die von Nutzern ins Netz gestellten Beiträge schon vor deren Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, gibt es für den Portalbetreiber nicht. Die Betreiber haben schon wegen der Menge der täglichen Einträge weder Kenntnis vom Inhalt der Meldungen, noch ist es ihnen möglich, sämtliche Beiträge zu überprüfen. Ein Portalbetreiber hat jedoch nach § 10 TMG die Pflicht rechtswidrige Beiträge unverzüglich nach Kenntnisnahme zu sperren und zu löschen, andernfalls er selbst für den Rechtsverstoß haftet. Er muss daher nach der Meldung den Sachverhalt prüfen. Sofern er nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgeht, d.h. bei einer eindeutigen Beleidigung oder Schmähkritik und den Beitrag nicht umgehend löscht, muss der Portalbetreiber den Verfasser der Bewertung kontaktieren, ihm die Beschwerde mitteilen und zur Stellungnahme und Konkretisierung auffordern. Nimmt der Verfasser des Beitrags hierzu Stellung, kann der Bewertete wiederum seine Sicht der Dinge schildern. Bei einer anwaltlichen Vertretung stehen die Chancen auf rasche Löschung, bzw. umgehende Sperrung besser, denn in der Regel wird dem Verfasser der Bewertung mitgeteilt, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Dies bewirkt oft, dass der Verfasser entweder selbst die Bewertungen löscht, oder sich beim Portalbetreiber nicht mehr meldet, worauf dieser den negativen Eintrag nach Ablauf der Reaktionsfrist endgültig löschen muss. Bestätigt der Verfasser die Bewertung oder den Sachverhalt, so ist der Portalbetreiber verpflichtet, die Stellungnahme an den Anwalt herauszugeben. Ohne anwaltliche Hilfe erfährt der betroffene Arzt oft nur, dass sich der Verfasser der Bewertung gemeldet hat und die Bewertung manuell geprüft wurde. Einige Bewertungsportale erlauben ihren Nutzern nicht nur Kommentare abzugeben, sondern in verschiedenen Kategorien, wie "Wartezeit", "Freundlichkeit", "Vertrauensverhältnis" Noten oder Punkten zu vergeben. Wenden sich Betroffene direkt an den Portalbetreiber, löscht dieser oftmals nur die Textbewertungen und lässt die schlechten Noten stehen. Ein solches Ergebnis ist jedoch fatal. Eine reine Notenbewertung kann nach Ansicht des BGH eine zulässige Meinungsäußerung darstellen und ist somit kaum wieder zu entfernen. Der BGH hat in der „Spick-Mich“-Entscheidung ausgeführt, dass Notenbewertungen Meinungsäußerungen darstellen, die die berufliche Tätigkeit betreffen und bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Die reinen Notenäußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertung anonym abgegeben wird, macht sie nicht unzulässig, da das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Nach Ansicht des OLG München ( Beschluss vom 17.10.2014, AZ 18 W 1933/14) ist jedoch eine Benotung zu löschen, wenn die mit Ihr zusammenhängende Text-Bewertung falsch war. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige Konsequenz, dass von einer unwahren Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnten, aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und wiederholende Bewertung. Ob und wie ein Bewertungsportal nachweisen muss, dass z.B. der Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt war und seine Benotung deswegen hingenommen werden muss, hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 näher konkretisiert. Ein Portalbetreiber haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im vom BGH verhandelten Fall hat dieser für den Portalbetreiber die Pflicht gesehen, dass der Bewertungsportalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden hat und ihn dazu anhalten muss, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus muss der Portalbetreiber in diesem Fall den Bewertenden auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen ist, muss dieser an den Betroffenen der Bewertung weiterleiten ( BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15). Reagiert ein Portalbetreiber nicht unverzüglich auf die eingereichte Beschwerde gegen eine Bewertung, oder löscht er eindeutig rechtswidrige Beiträge nicht, so ist er selbst unmittelbar verantwortlich und kann, z.B. durch eine einstweilige Verfügung, in Anspruch genommen werden. Eine anwaltliche Androhung dieses Schrittes reicht oftmals bereits aus, um den Betreiber der Webseite zur Löschung des Beitrages zu bewegen.

Was kann dem Verfasser oder Verbreiter von unwahren

Behauptungen / Bewertungen drohen?

Unbedachte, unwahre öffentliche Äußerungen können den Tatbestand einer Beleidigung oder Verleumdung erfüllen und mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Es ist nicht erlaubt, falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen und öffentlich zu verbreiten. Eine Verbreitung von falschen Tatsachenbehauptungen kann auch zivilrechtlich durch Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, bzw. Klage auf Unterlassung verfolgt werden und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Gerade negative Erfahrungsberichte bei Facebook haben einen sehr hohen Verbreitungsgrad und können für den Verfasser sehr teuer werden.

Reaktionsmöglichkeiten ohne Strafanzeige

Manche Bewertungen sind auch dann unliebsam, wenn zwar keine falschen Tatsachen behauptet werden, aber vielleicht ein falscher Eindruck erweckt wird. So kann es durchaus in Ausnahmesituationen mit vielen Notfällen in einer Praxis vorkommen, dass längere Wartezeiten entstehen. Ein verärgerter oder gestresster Wartender macht daraufhin seinem Ärger auf Bewertungsportalen oder sozialen Medien Luft. In so einem Fall kann es helfen, selbst aktiv zu werden und eine Antwort auf die Online-Beschwerde zu veröffentlichen. Diese ist für anderen Leser einsehbar und kann einen guten Eindruck hinterlassen, da es zeigt, dass der Bewertete seine Bewertungen überprüft und Beschwerden und Kritik ernst nimmt.

Habe ich das Recht zu erfahren, wer die Bewertung im Internet

abgegeben hat?

Der BGH hat mit Urteil vom 01.07.2014 ( AZ: VI ZR 345/13 ) entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Somit hat der Betroffene keinen direkten Anspruch gegen den Portalbetreiber auf Auskunft über die Daten des Nutzers, welcher die Bewertung abgegeben hat. Für den Fall, dass die Bewertung den Tatbestand einer Straftat erfüllt, kann es jedoch über die Akteneinsicht nach einer Strafanzeige möglich sein, an die Daten des Nutzers zu gelangen, sofern die Staatsanwaltschaft diese beim Portalbetreiber ermitteln konnte.

Kann ein anonymer Verfasser einer negativen Bewertung

festgestellt werden?

Auch anonyme Bewertungen schützen nicht immer vor zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Teilweise können diese Nutzer außer über staatsanwaltschaftliche Auskünfte auch auf andere Weise überführt werden. Anhand der vom Arzt geführten Aufzeichnungen über Behandlungen und Beschwerden kann man häufiger einen „anonymen“ Patienten enttarnen, als dieser denkt. Wurde z.B. im betreffenden Zeitraum nur eine einzige ähnliche Behandlung durchgeführt, über die sich der Verfasser des Beitrags im Internet äußert, liegen schon erhebliche Indizien vor, die den Schreiber enttarnen können. Wenn sich dieser über die Art der Behandlung auch noch beim Arzt oder Personal vor Ort massiv beschwert hat und die Beschwerdepunkte sich in der negativen Bewertung im Internet wieder finden, erhärten sich die Indizien.

Was ist ein Shitstorm - Kritik und Falschberichte in sozialen

Medien

Gerade auf sozialen Medien werden Meinungen (und auch Falschbehauptungen) häufig sehr emotional vorgetragen und von anderen Nutzern, welche oftmals den wahren Sachverhalt hinter der Geschichte gar nicht kennen, weiter diskutiert und ausgeschmückt. Durch die Diskussionen der einzelnen Nutzer kommt der Beitrag über längere Zeit immer in den Vordergrund und kann sich zu einem sog. Shitstorm hochschaukeln. Ein Shitstorm bezeichnet das lawinenartige Auftreten einer großen Anzahl von aggressiven, beleidigenden und bedrohenden Äußerungen von denen sich zumindest ein Teil vom ursprünglichen Thema ablöst gegen eine Person oder ein Unternehmen im Rahmen von sozialen Netzwerken wie Facebook oder Blogs. Ziel der Handelnden ist zum Einen die Aufdeckung eines Missstandes oder die Bloßstellung eines falschen Verhaltens und die Diskussion darüber, zum Anderen jedoch aber einfach auch nur Spaß an der Kritik, Rache oder der ungehemmte Abbau von Frust, sowie der Wunsch, gemeinsam mit anderen Druck gegen einen Dritten aufzubauen. Ich rate in derartig aufgeheizten Situationen davon ab, auf Postings im Internet zu antworten, da dies weitere Kommentare nach sich zieht. In diesen Fällen ist es sinnvoller die Posts umgehend löschen zu lassen. Weiterhin wurden Strafanzeigen gegen mehrere Facebookposter gestellt. Diesen scheint bei ihren Veröffentlichungen nicht klar zu sein, dass sie sich auch strafrechtlich verantwortlich machen können und erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Was bleibt, ist die Erkenntnis, dass jeder, auch der bisher unbescholtene und sich redlich bemühende Dienstleister, Rechtsanwalt, Arzt oder Tierarzt jederzeit negativen Bewertungen und Falschmeldungen im Internet ausgesetzt sein kann. Zwischenzeitlich haben sich auch Plattformen wie mimikama.at etabliert, welche gezielt Falschmeldungen im Internet nachgehen. Bundesjustizminister Heiko Maas hatte auf dem zweiten Cybermobbing- Kongress am 18.01.2016 in Berlin ein entschlosseneres Vorgehen gegen Internetmobbing gefordert, sich aber zugleich gegen ein eigenes "Cybermobbing-Gesetz" ausgesprochen. "Cybermobbing ist ein ernsthaftes gesellschaftliches Problem, das nicht ignoriert werden kann", so Mass. Das Problem könne jedoch nicht durch Strafrecht alleine bekämpft werden. Wichtig seien vorbeugendes Handeln, wie funktionierende Moderationskonzepte und Meldesysteme, aber auch zivilgesellschaftliche Anstrengungen. Nutzern von Verbraucherportalen muss bewusst sein, dass nicht alles was im Internet steht auch der Wahrheit entsprechen muss.

Automatische Filterung von Bewertungen - Urteil BGH (Yelp)

Nach eine Urteil des BGH dürfen Bewertungsportale auch Bewertungen automatisch filtern, wenn laut Algorithmus Verdacht auf eine Fälschung besteht. Dies bedeutet jedoch auch im Umkehrschluss, dass nicht alle Bewertungen (eventuell auch gute Bewertungen) angezeigt werden (Urteil BGH vom 14.01.2020 - VI ZR 495/18 - siehe auch Pressemitteilung BGH vor Urteilsspruch).

Cyber-Mobbing und negative Bewertungen im

Internet

Wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es,

gegen schlechte Bewertungen vorzugehen.

Welcher Dienstleister, Rechtsanwalt, Arzt oder Tierarzt ist der richtige für mich? Immer mehr Menschen ziehen das Internet zu Rate und machen ihre Entscheidung von dem Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Anhand von Erfahrungen und Bewertungen Dritter können sie sich unverbindlich und kostenlos ein Bild ihres gewünschten Vertragspartner machen und dann entscheiden, ob sie diesem ihr Vertrauen schenken wollen. Auch auf sozialen Medien, wie Facebook, Google+ oder Seniorbook, werden vermehrt Erfahrungsberichte gepostet und diskutiert. Nach einer Studie aus dem Jahre 2014 der "Tomorrow Focus Gruppe", zu der auch das Arztbewertungsportal Jameda gehörte, haben knapp 75% der Teilnehmer schon einmal eine Online-Bewertung abgegeben, davon 32% sehr oft oder oftmals. Arztbewertungen rangieren an 4. Stelle aller Bewertungen.
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Zwar geben laut der Studie über 78% der Nutzer an, positive Bewertungen zu veröffentlichen und über 94 % der Befragten versuchen fair zu sein und vor allem Informationen zu geben, die für andere wichtig sind, jedoch werden auch in 6 % der Fälle negative Bewertungen abgeben. Meist wird eine gute und korrekte Behandlung als "normal" vorausgesetzt, so dass in diesen Fällen oftmals keine Bewertung abgegeben wird. Die negativen Fälle und schlichten Falschmeldungen dagegen erweisen sich dafür aber umso dramatischer. Zudem ist bei Bewertungsportalen ein Missbrauchspotenzial sehr hoch. Zum einen beseitigt die Anonymität Hemmschwellen und Nutzer gehen davon aus, ungestraft kritisieren, verleumden, beleidigen oder ihre Wettbewerber diskreditieren zu können. Zum anderen bemerkt der Bewertete oftmals lange nichts davon, denn in der Regel wird nicht darüber informiert, dass eine Bewertung oder eine Meinung im Internet veröffentlicht worden ist. Immer häufiger kommt es vor, dass unzufriedene Patienten, Neider oder Menschen, die einem anderen, aus welchen Gründen auch immer, schaden wollen die vermeintliche Anonymität und Bequemlichkeit des Internets ausnutzen, um falsche Behauptungen zu verbreiten und um dem Betroffenen bewusst zu schädigen. "Nirgendwo gibt es weniger finanzielle, technische und politische Hürden, seine Meinung kundzutun, als im World Wide Web: Auf Facebook und Twitter, in Blogs und auf vermeintlichen Nachrichtenseiten, die angeblich echte News verbreiten. Und viel zu viele Surfer nehmen immer noch alles für bare Münze, was sie in ihrem Browserfenster lesen." (Quelle heute.de - Im Netz der Lügen). Kein Dienstleister, Rechtsanwalt, Händler oder Arzt kann es sich jedoch erlauben, dass durch falsche negative Bewertungen oder Rufmord sein eventuell über lange Jahre aufgebauter guter Ruf über Nacht zerstört wird und seine berufliche Wettbewerbsfähigkeit und finanzielle Existenz gefährdet werden. Im Unterschied zu Printmedien und Fernsehen geraten Inhalte im Internet nicht in Vergessenheit und sind oft lange Zeit abrufbar. Sie sollten deshalb regelmäßig überprüfen, was über Sie im Internet veröffentlicht wird.

Was sind zulässige Bewertungen?

Dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Bewerters ( Art 5 GG ), steht das Persönlichkeitsrecht des Arztes und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegenüber. Falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritiken oder Beleidigungen sind nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst. Die rechtliche Einordnung der Äußerungen, d.h. die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist oftmals schwierig. Meinungsäußerungen, wie z.B. "Der Arzt / Tierarzt ist nicht wirklich kompetent" oder "Ich fühlte mich falsch behandelt" sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Bei Meinungsäußerungen kommt es darauf an, ob diese im Einzelfall die Grenze zur unsachlichen Schmähkritik oder sogar Beleidigung überschreiten und somit gelöscht werden müssen oder ob das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegt und Sie die Bewertung dulden müssen. Tatsachenbehauptungen ("Ich wurde falsch behandelt") hingegen müssen der Wahrheit entsprechen und der Behauptende muss diese auch beweisen können. Bei falschen Behauptungen kann eine Löschung des Beitrags vom Portalbetreiber gefordert werden. Bei der Vermischung von Tatsachen und Meinungen liegt z.B. nach einem Urteil des LG Stuttgart vom 17.04.2014 (Az. 11 0 28/14) auch dann noch eine gerechtfertigte Meinungsäußerung vor, wenn "die gesamte Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist". Meinungsäußerungen, so das LG Stuttgart sind auch anonym zulässig, solange sie „an der Sache orientiert“ sind und keine Schmähkritik darstellen.

Muss ich mich als Dienstleister überhaupt bewerten lassen?

Habe ich ein Recht auf Löschung meiner Daten aus Bewertungsportalen?

Die Frage, ob man überhaupt dulden muss im Internet bewertet zu werden, bzw. ob man sich aus den Bewertungsportalen löschen lassen kann, wird mir öfters gestellt. Zwischenzeitlich ist höchstrichterlich entschieden, dass auch Lehrer, Rechtsanwälte oder Ärzte sich grundsätzlich bewerten lassen müssen (BGH Urteil vom 23.09.2014 - BGH AZ: VI ZR 358/13 ). Mittlerweile existieren eine Vielzahl von Bewertungsportalen. Für Ärzte gibt es die Plattformen „sanego“ (www.sanego.de), „DOCINSIDER“ (www.docinsider.de) oder „Die Weisse Liste“ (www.weisse-liste.de). Für Tierärzte gibt es z.B. das "Tierarzt-Onlineverzeichnis" (www.tierarzt-onlineverzeichnis.de), die Webseite "KennstDuEinen" (www.kennstdueinen.de) „jameda“ (www.jameda.de), oder "www.mein-guter-tierarzt.de". Auch unter "www.klicktel.de" oder "MeineStadt.de" können Bewertungen abgegeben werden. Bereits in der Vergangenheit haben mehrere Gerichte die grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungsportalen bestätigt (so BGH Urteil vom 23.06.2009, AZ: VI ZR 196/08 , über die Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern "www.spickmich.de"). Anonyme und öffentliche Bewertungen beruflicher Leistungen hat der BGH als grundsätzlich zulässig erachtet. Der BGH hat weiter mit Urteil vom 23.09.2014 ( AZ: VI ZR 358/13 ) ein Recht eines Arztes auf Löschung aus einem Bewertungsportal ausdrücklich abgelehnt. Das heißt, dass Sie als Arzt oder Tierarzt Bewertungen im Internet ausgesetzt sind, ob Sie wollen oder nicht. Bei einigen Portalen, wie z.B. sanego kann man sich jedoch aus dem öffentlichen Verzeichnis austragen lassen (z.B. durch Anfrage per e-Mail an datenschutz@sanego.de). Sie sollten jedoch bedenken, dass das Internet immer häufiger als Quelle der Suche nach qualifizierter Dienstleistung angesehen wird. Sind Sie nicht in Verbraucherportalen gelistet, fehlt Ihnen im Vergleich zu Ihren Kollegen eine wichtige Werbequelle.

Wie reagiere ich auf negative Bewertungen oder Falschmeldungen

Das Wichtigste ist, besonnen zu bleiben und rasch aber nicht überstürzt zu reagieren. Die Webseite mit den negativen Kommentaren und Bewertungen sollte zunächst beweissicher gespeichert werden. Anzuraten ist zudem, zur Löschung eines negativen Bewertungseintrages einen erfahrenen Anwalt einzuschalten und sich nicht selbst mit dem Portal in Verbindung zu setzen. Ziel ist es, negative Beiträge schnell und dauerhaft wieder aus dem Internet entfernen zu lassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Beitrag nicht vom Bewertungsportal selbst stammt, sondern von einem - oftmals anonymen - Dritten. Gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Dies bedeutet, dass der Betreiber eines Bewertungsportals für Äußerungen Dritter auf seinem Portal nicht haftet, es sei denn, er hat sich die Bewertungen redaktionell angeeignet und zu eigen gemacht. Der BGH hat für die Löschung von Äußerungen auf Verbraucherportalen ein mehrstufiges Verfahren (notice and takedown) entwickelt, das durchlaufen werden muss. Als erstes wird der Portalbetreiber über die Rechtsverletzung, d.h. über den beanstandeten Beitrag in Kenntnis gesetzt. Eine generelle Pflicht, die von Nutzern ins Netz gestellten Beiträge schon vor deren Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, gibt es für den Portalbetreiber nicht. Die Betreiber haben schon wegen der Menge der täglichen Einträge weder Kenntnis vom Inhalt der Meldungen, noch ist es ihnen möglich, sämtliche Beiträge zu überprüfen. Ein Portalbetreiber hat jedoch nach § 10 TMG die Pflicht rechtswidrige Beiträge unverzüglich nach Kenntnisnahme zu sperren und zu löschen, andernfalls er selbst für den Rechtsverstoß haftet. Er muss daher nach der Meldung den Sachverhalt prüfen. Sofern er nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgeht, d.h. bei einer eindeutigen Beleidigung oder Schmähkritik und den Beitrag nicht umgehend löscht, muss der Portalbetreiber den Verfasser der Bewertung kontaktieren, ihm die Beschwerde mitteilen und zur Stellungnahme und Konkretisierung auffordern. Nimmt der Verfasser des Beitrags hierzu Stellung, kann der Bewertete wiederum seine Sicht der Dinge schildern. Bei einer anwaltlichen Vertretung stehen die Chancen auf rasche Löschung, bzw. umgehende Sperrung besser, denn in der Regel wird dem Verfasser der Bewertung mitgeteilt, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Dies bewirkt oft, dass der Verfasser entweder selbst die Bewertungen löscht, oder sich beim Portalbetreiber nicht mehr meldet, worauf dieser den negativen Eintrag nach Ablauf der Reaktionsfrist endgültig löschen muss. Bestätigt der Verfasser die Bewertung oder den Sachverhalt, so ist der Portalbetreiber verpflichtet, die Stellungnahme an den Anwalt herauszugeben. Ohne anwaltliche Hilfe erfährt der betroffene Arzt oft nur, dass sich der Verfasser der Bewertung gemeldet hat und die Bewertung manuell geprüft wurde. Einige Bewertungsportale erlauben ihren Nutzern nicht nur Kommentare abzugeben, sondern in verschiedenen Kategorien, wie "Wartezeit", "Freundlichkeit", "Vertrauensverhältnis" Noten oder Punkten zu vergeben. Wenden sich Betroffene direkt an den Portalbetreiber, löscht dieser oftmals nur die Textbewertungen und lässt die schlechten Noten stehen. Ein solches Ergebnis ist jedoch fatal. Eine reine Notenbewertung kann nach Ansicht des BGH eine zulässige Meinungsäußerung darstellen und ist somit kaum wieder zu entfernen. Der BGH hat in der „Spick-Mich“-Entscheidung ausgeführt, dass Notenbewertungen Meinungsäußerungen darstellen, die die berufliche Tätigkeit betreffen und bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Die reinen Notenäußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertung anonym abgegeben wird, macht sie nicht unzulässig, da das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Nach Ansicht des OLG München ( Beschluss vom 17.10.2014, AZ 18 W 1933/14) ist jedoch eine Benotung zu löschen, wenn die mit Ihr zusammenhängende Text-Bewertung falsch war. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige Konsequenz, dass von einer unwahren Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnten, aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und wiederholende Bewertung. Ob und wie ein Bewertungsportal nachweisen muss, dass z.B. der Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt war und seine Benotung deswegen hingenommen werden muss, hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 näher konkretisiert. Ein Portalbetreiber haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im vom BGH verhandelten Fall hat dieser für den Portalbetreiber die Pflicht gesehen, dass der Bewertungsportalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden hat und ihn dazu anhalten muss, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus muss der Portalbetreiber in diesem Fall den Bewertenden auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen ist, muss dieser an den Betroffenen der Bewertung weiterleiten ( BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15). Reagiert ein Portalbetreiber nicht unverzüglich auf die eingereichte Beschwerde gegen eine Bewertung, oder löscht er eindeutig rechtswidrige Beiträge nicht, so ist er selbst unmittelbar verantwortlich und kann, z.B. durch eine einstweilige Verfügung, in Anspruch genommen werden. Eine anwaltliche Androhung dieses Schrittes reicht oftmals bereits aus, um den Betreiber der Webseite zur Löschung des Beitrages zu bewegen.

Was kann dem Verfasser oder Verbreiter von unwahren Behauptungen / Bewertungen drohen?

Unbedachte, unwahre öffentliche Äußerungen können den Tatbestand einer Beleidigung oder Verleumdung erfüllen und mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Es ist nicht erlaubt, falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen und öffentlich zu verbreiten. Eine Verbreitung von falschen Tatsachenbehauptungen kann auch zivilrechtlich durch Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, bzw. Klage auf Unterlassung verfolgt werden und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Gerade negative Erfahrungsberichte bei Facebook haben einen sehr hohen Verbreitungsgrad und können für den Verfasser sehr teuer werden.

Reaktionsmöglichkeiten ohne Strafanzeige

Manche Bewertungen sind auch dann unliebsam, wenn zwar keine falschen Tatsachen behauptet werden, aber vielleicht ein falscher Eindruck erweckt wird. So kann es durchaus in Ausnahmesituationen mit vielen Notfällen in einer Praxis vorkommen, dass längere Wartezeiten entstehen. Ein verärgerter oder gestresster Wartender macht daraufhin seinem Ärger auf Bewertungsportalen oder sozialen Medien Luft. In so einem Fall kann es helfen, selbst aktiv zu werden und eine Antwort auf die Online-Beschwerde zu veröffentlichen. Diese ist für anderen Leser einsehbar und kann einen guten Eindruck hinterlassen, da es zeigt, dass der Bewertete seine Bewertungen überprüft und Beschwerden und Kritik ernst nimmt.

Habe ich das Recht zu erfahren, wer die Bewertung im Internet abgegeben hat?

Der BGH hat mit Urteil vom 01.07.2014 ( AZ: VI ZR 345/13 ) entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt ist, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Somit hat der Betroffene keinen direkten Anspruch gegen den Portalbetreiber auf Auskunft über die Daten des Nutzers, welcher die Bewertung abgegeben hat. Für den Fall, dass die Bewertung den Tatbestand einer Straftat erfüllt, kann es jedoch über die Akteneinsicht nach einer Strafanzeige möglich sein, an die Daten des Nutzers zu gelangen, sofern die Staatsanwaltschaft diese beim Portalbetreiber ermitteln konnte.

Kann ein anonymer Verfasser einer negativen Bewertung festgestellt werden?

Auch anonyme Bewertungen schützen nicht immer vor zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Teilweise können diese Nutzer außer über staatsanwaltschaftliche Auskünfte auch auf andere Weise überführt werden. Anhand der vom Arzt geführten Aufzeichnungen über Behandlungen und Beschwerden kann man häufiger einen „anonymen“ Patienten enttarnen, als dieser denkt. Wurde z.B. im betreffenden Zeitraum nur eine einzige ähnliche Behandlung durchgeführt, über die sich der Verfasser des Beitrags im Internet äußert, liegen schon erhebliche Indizien vor, die den Schreiber enttarnen können. Wenn sich dieser über die Art der Behandlung auch noch beim Arzt oder Personal vor Ort massiv beschwert hat und die Beschwerdepunkte sich in der negativen Bewertung im Internet wieder finden, erhärten sich die Indizien.

Was ist ein Shitstorm - Kritik und Falschberichte in sozialen Medien

Gerade auf sozialen Medien werden Meinungen (und auch Falschbehauptungen) häufig sehr emotional vorgetragen und von anderen Nutzern, welche oftmals den wahren Sachverhalt hinter der Geschichte gar nicht kennen, weiter diskutiert und ausgeschmückt. Durch die Diskussionen der einzelnen Nutzer kommt der Beitrag über längere Zeit immer in den Vordergrund und kann sich zu einem sog. Shitstorm hochschaukeln. Ein Shitstorm bezeichnet das lawinenartige Auftreten einer großen Anzahl von aggressiven, beleidigenden und bedrohenden Äußerungen von denen sich zumindest ein Teil vom ursprünglichen Thema ablöst gegen eine Person oder ein Unternehmen im Rahmen von sozialen Netzwerken wie Facebook oder Blogs. Ziel der Handelnden ist zum Einen die Aufdeckung eines Missstandes oder die Bloßstellung eines falschen Verhaltens und die Diskussion darüber, zum Anderen jedoch aber einfach auch nur Spaß an der Kritik, Rache oder der ungehemmte Abbau von Frust, sowie der Wunsch, gemeinsam mit anderen Druck gegen einen Dritten aufzubauen. Ich rate in derartig aufgeheizten Situationen davon ab, auf Postings im Internet zu antworten, da dies weitere Kommentare nach sich zieht. In diesen Fällen ist es sinnvoller die Posts umgehend löschen zu lassen. Weiterhin wurden Strafanzeigen gegen mehrere Facebookposter gestellt. Diesen scheint bei ihren Veröffentlichungen nicht klar zu sein, dass sie sich auch strafrechtlich verantwortlich machen können und erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Was bleibt, ist die Erkenntnis, dass jeder, auch der bisher unbescholtene und sich redlich bemühende Dienstleister, Rechtsanwalt, Arzt oder Tierarzt jederzeit negativen Bewertungen und Falschmeldungen im Internet ausgesetzt sein kann. Zwischenzeitlich haben sich auch Plattformen wie mimikama.at etabliert, welche gezielt Falschmeldungen im Internet nachgehen. Bundesjustizminister Heiko Maas hatte auf dem zweiten Cybermobbing-Kongress am 18.01.2016 in Berlin ein entschlosseneres Vorgehen gegen Internetmobbing gefordert, sich aber zugleich gegen ein eigenes "Cybermobbing-Gesetz" ausgesprochen. "Cybermobbing ist ein ernsthaftes gesellschaftliches Problem, das nicht ignoriert werden kann", so Mass. Das Problem könne jedoch nicht durch Strafrecht alleine bekämpft werden. Wichtig seien vorbeugendes Handeln, wie funktionierende Moderationskonzepte und Meldesysteme, aber auch zivilgesellschaftliche Anstrengungen. Nutzern von Verbraucherportalen muss bewusst sein, dass nicht alles was im Internet steht auch der Wahrheit entsprechen muss.

Automatische Filterung von Bewertungen - Urteil BGH (Yelp)

Nach eine Urteil des BGH dürfen Bewertungsportale auch Bewertungen automatisch filtern, wenn laut Algorithmus Verdacht auf eine Fälschung besteht. Dies bedeutet jedoch auch im Umkehrschluss, dass nicht alle Bewertungen (eventuell auch gute Bewertungen) angezeigt werden (Urteil BGH vom 14.01.2020 - VI ZR 495/18 - siehe auch Pressemitteilung BGH vor Urteilsspruch).

Cyber-Mobbing und negative Bewertungen

im Internet

Wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt

es, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen.

Welcher Dienstleister, Rechtsanwalt, Arzt oder Tierarzt ist der richtige für mich? Immer mehr Menschen ziehen das Internet zu Rate und machen ihre Entscheidung von dem Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Anhand von Erfahrungen und Bewertungen Dritter können sie sich unverbindlich und kostenlos ein Bild ihres gewünschten Vertragspartner machen und dann entscheiden, ob sie diesem ihr Vertrauen schenken wollen. Auch auf sozialen Medien, wie Facebook, Google+ oder Seniorbook, werden vermehrt Erfahrungsberichte gepostet und diskutiert. Nach einer Studie aus dem Jahre 2014 der "Tomorrow Focus Gruppe", zu der auch das Arztbewertungsportal Jameda gehörte, haben knapp 75% der Teilnehmer schon einmal eine Online-Bewertung abgegeben, davon 32% sehr oft oder oftmals. Arztbewertungen rangieren an 4. Stelle aller Bewertungen.
Cybermobbing - schlechte Bewertungen
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht