Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht, geregelt u.a. im das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie in einer Vielzahl anderer Gesetze, wie der Preisangabeverordnung, Textilkennzeichnungsverordnung, TMG u.a. schreibt die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens vor, die jedes Unternehmen im Wettbewerb einhalten muss. In den letzten Jahren müssen Onlinehändler bei Verkäufen an Verbraucher ein Vielzahl von Pflichtinformationen auf Ihren Shopseiten bereit halten. Verstöße gegen diese Pflichten stellen in aller Regel Wettbewerbsverletzungen dar und werden immer häufiger abgemahnt. Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Mitwettbewerbe ist jedem Gewerbetreibenden, der mit einem Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen eines Anderen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Verstößt ein Mitbewerber gegen das Wettbewerbsrecht steht einem Konkurrenten das Recht zu, gegen diesen Wettbewerbsverstoß vorzugehen. Ebenso dürfen rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs), wie z.B. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sowie Verbraucherverbände oder die Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern Wettbewerbsverstöße abmahnen. Verbraucher selbst können keine Ansprüche wegen unlauterer Werbung geltend machen. Sie müssen sich an einen klagebefugten Verband, z. B. einen Verbraucherschutzverein wenden. Wird eine Wettbewerbsverletzung gerügt, wird zunächst ein Unterlassungsanspruch gefordert. Mit diesem kann verlangt werden, dass das unzulässige Verhalten beendet und in Zukunft nicht wiederholt wird. Ein Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden des Verletzers voraus. Dieser kann sich somit nicht damit verteidigen, er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten unzulässig ist. Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn eine Abmahnung eines Konkurrenten rechtsmissbräuchlich ist, z.B. weil sie ausschließlich dazu bestimmt ist, sich oder einem Rechtsanwalt ein Einkommen über Abmahngebühren zu verschaffen (so auch OLG Nürnberg im Falle von Massenabmahnungen wegen fehlendem Impressum von gewerblichen Facebookseiten) Immer häufiger haben wir Fälle, in denen Unternehmen und/oder Rechtsanwälte einfache meist gleichgelagerte Verstöße im Internet zum Anlass nehmen, um gegen sehr viele Konkurrenten Abmahnungen auszusprechen. Es muss daher im Einzelfall stets geprüft werden, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung oder um ein rechtswidrige Abmahnung oder sogar einen Betrug handelt. Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich Abgemahnte, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu erfüllen, da ohne empfindliche Sanktion der Verletzer nicht wirksam gehindert wäre, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu unterlassen. Es reicht also keinesfalls, wenn ein Abgemahnte lediglich versichert, er werde das beanstandete Verhalten nicht wiederholen. Hier besteht die Gefahr einer sehr teuren Klage auf Unterlassung. Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung an den Verletzer, das beanstandet Verhalten sofort abzustellen und sich zu verpflichten die beanstande Handlung in Zukunft nicht mehr zu wiederholen. Eine Abmahnung kann mit einem formlosen Schreiben, oder auch per e-Mail erfolgen - in der Regel kommen jedoch die Abmahnung auch noch schriftlich per Post, wenn diese vorab per Telefax oder e-Mail erfolgen. Die Fristen zur Reaktion sind meist sehr kurz gehalten - in der Regel wenige Tage, bei sehr intensiven Verstößen u.U. auch nur wenige Stunden. Bei einer berechtigten Abmahnung ist der Verletzer auch verpflichtet, einem Mitwettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, z.B. die Anwaltskosten zu zahlen. Wichtig ist, die Abmahnung unbedingt erst zu nehmen und entsprechend (jedoch nicht überhastet) zu reagieren. Auch raten wir dazu ab, beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, da diese teilweise zu weit gehend ist und auch Positionen enthalten könnten, die nicht in eine Unterlassungserklärung gehören. Sofern tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist raten wir dringend zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese auch gerichtlich eingeklagt werden kann, was weitere deutlich höheren Kosten nach sich ziehen kann. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Abmahnungen wegen Urheberrechts- und Wettbewerbsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de. Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht, geregelt u.a. im das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie in einer Vielzahl anderer Gesetze, wie der Preisangabeverordnung, Textilkennzeichnungsverordnung, TMG u.a. schreibt die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens vor, die jedes Unternehmen im Wettbewerb einhalten muss. In den letzten Jahren müssen Onlinehändler bei Verkäufen an Verbraucher ein Vielzahl von Pflichtinformationen auf Ihren Shopseiten bereit halten. Verstöße gegen diese Pflichten stellen in aller Regel Wettbewerbsverletzungen dar und werden immer häufiger abgemahnt. Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Mitwettbewerbe ist jedem Gewerbetreibenden, der mit einem Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen eines Anderen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Verstößt ein Mitbewerber gegen das Wettbewerbsrecht steht einem Konkurrenten das Recht zu, gegen diesen Wettbewerbsverstoß vorzugehen. Ebenso dürfen rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs), wie z.B. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sowie Verbraucherverbände oder die Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern Wettbewerbsverstöße abmahnen. Verbraucher selbst können keine Ansprüche wegen unlauterer Werbung geltend machen. Sie müssen sich an einen klagebefugten Verband, z. B. einen Verbraucherschutzverein wenden. Wird eine Wettbewerbsverletzung gerügt, wird zunächst ein Unterlassungsanspruch gefordert. Mit diesem kann verlangt werden, dass das unzulässige Verhalten beendet und in Zukunft nicht wiederholt wird. Ein Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden des Verletzers voraus. Dieser kann sich somit nicht damit verteidigen, er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten unzulässig ist. Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn eine Abmahnung eines Konkurrenten rechtsmissbräuchlich ist, z.B. weil sie ausschließlich dazu bestimmt ist, sich oder einem Rechtsanwalt ein Einkommen über Abmahngebühren zu verschaffen (so auch OLG Nürnberg im Falle von Massenabmahnungen wegen fehlendem Impressum von gewerblichen Facebookseiten) Immer häufiger haben wir Fälle, in denen Unternehmen und/oder Rechtsanwälte einfache meist gleichgelagerte Verstöße im Internet zum Anlass nehmen, um gegen sehr viele Konkurrenten Abmahnungen auszusprechen. Es muss daher im Einzelfall stets geprüft werden, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung oder um ein rechtswidrige Abmahnung oder sogar einen Betrug handelt. Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich Abgemahnte, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu erfüllen, da ohne empfindliche Sanktion der Verletzer nicht wirksam gehindert wäre, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu unterlassen. Es reicht also keinesfalls, wenn ein Abgemahnte lediglich versichert, er werde das beanstandete Verhalten nicht wiederholen. Hier besteht die Gefahr einer sehr teuren Klage auf Unterlassung. Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung an den Verletzer, das beanstandet Verhalten sofort abzustellen und sich zu verpflichten die beanstande Handlung in Zukunft nicht mehr zu wiederholen. Eine Abmahnung kann mit einem formlosen Schreiben, oder auch per e-Mail erfolgen - in der Regel kommen jedoch die Abmahnung auch noch schriftlich per Post, wenn diese vorab per Telefax oder e-Mail erfolgen. Die Fristen zur Reaktion sind meist sehr kurz gehalten - in der Regel wenige Tage, bei sehr intensiven Verstößen u.U. auch nur wenige Stunden. Bei einer berechtigten Abmahnung ist der Verletzer auch verpflichtet, einem Mitwettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, z.B. die Anwaltskosten zu zahlen. Wichtig ist, die Abmahnung unbedingt erst zu nehmen und entsprechend (jedoch nicht überhastet) zu reagieren. Auch raten wir dazu ab, beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, da diese teilweise zu weit gehend ist und auch Positionen enthalten könnten, die nicht in eine Unterlassungserklärung gehören. Sofern tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist raten wir dringend zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese auch gerichtlich eingeklagt werden kann, was weitere deutlich höheren Kosten nach sich ziehen kann. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Abmahnungen wegen Urheberrechts- und Wettbewerbsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de. Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht, geregelt u.a. im das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie in einer Vielzahl anderer Gesetze, wie der Preisangabeverordnung, Textilkennzeichnungsverordnung, TMG u.a. schreibt die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens vor, die jedes Unternehmen im Wettbewerb einhalten muss. In den letzten Jahren müssen Onlinehändler bei Verkäufen an Verbraucher ein Vielzahl von Pflichtinformationen auf Ihren Shopseiten bereit halten. Verstöße gegen diese Pflichten stellen in aller Regel Wettbewerbsverletzungen dar und werden immer häufiger abgemahnt. Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Mitwettbewerbe ist jedem Gewerbetreibenden, der mit einem Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen eines Anderen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Verstößt ein Mitbewerber gegen das Wettbewerbsrecht steht einem Konkurrenten das Recht zu, gegen diesen Wettbewerbsverstoß vorzugehen. Ebenso dürfen rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs), wie z.B. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sowie Verbraucherverbände oder die Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern Wettbewerbsverstöße abmahnen. Verbraucher selbst können keine Ansprüche wegen unlauterer Werbung geltend machen. Sie müssen sich an einen klagebefugten Verband, z. B. einen Verbraucherschutzverein wenden. Wird eine Wettbewerbsverletzung gerügt, wird zunächst ein Unterlassungsanspruch gefordert. Mit diesem kann verlangt werden, dass das unzulässige Verhalten beendet und in Zukunft nicht wiederholt wird. Ein Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden des Verletzers voraus. Dieser kann sich somit nicht damit verteidigen, er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten unzulässig ist. Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn eine Abmahnung eines Konkurrenten rechtsmissbräuchlich ist, z.B. weil sie ausschließlich dazu bestimmt ist, sich oder einem Rechtsanwalt ein Einkommen über Abmahngebühren zu verschaffen (so auch OLG Nürnberg im Falle von Massenabmahnungen wegen fehlendem Impressum von gewerblichen Facebookseiten) Immer häufiger haben wir Fälle, in denen Unternehmen und/oder Rechtsanwälte einfache meist gleichgelagerte Verstöße im Internet zum Anlass nehmen, um gegen sehr viele Konkurrenten Abmahnungen auszusprechen. Es muss daher im Einzelfall stets geprüft werden, ob es sich um eine berechtigte Abmahnung oder um ein rechtswidrige Abmahnung oder sogar einen Betrug handelt. Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich Abgemahnte, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu erfüllen, da ohne empfindliche Sanktion der Verletzer nicht wirksam gehindert wäre, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu unterlassen. Es reicht also keinesfalls, wenn ein Abgemahnte lediglich versichert, er werde das beanstandete Verhalten nicht wiederholen. Hier besteht die Gefahr einer sehr teuren Klage auf Unterlassung. Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung an den Verletzer, das beanstandet Verhalten sofort abzustellen und sich zu verpflichten die beanstande Handlung in Zukunft nicht mehr zu wiederholen. Eine Abmahnung kann mit einem formlosen Schreiben, oder auch per e-Mail erfolgen - in der Regel kommen jedoch die Abmahnung auch noch schriftlich per Post, wenn diese vorab per Telefax oder e-Mail erfolgen. Die Fristen zur Reaktion sind meist sehr kurz gehalten - in der Regel wenige Tage, bei sehr intensiven Verstößen u.U. auch nur wenige Stunden. Bei einer berechtigten Abmahnung ist der Verletzer auch verpflichtet, einem Mitwettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, z.B. die Anwaltskosten zu zahlen. Wichtig ist, die Abmahnung unbedingt erst zu nehmen und entsprechend (jedoch nicht überhastet) zu reagieren. Auch raten wir dazu ab, beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, da diese teilweise zu weit gehend ist und auch Positionen enthalten könnten, die nicht in eine Unterlassungserklärung gehören. Sofern tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist raten wir dringend zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese auch gerichtlich eingeklagt werden kann, was weitere deutlich höheren Kosten nach sich ziehen kann. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Abmahnungen wegen Urheberrechts- und Wettbewerbsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de. Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
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