Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Rechtsinformation zur Kinderpornographie

Surfen Sie im Internet und stoßen Sie auf kinderpornographisches Material, ist allergrößte Vorsicht angesagt: Machen Sie sich keinesfalls selbst auf die Suche nach den Tätern. Dies ist ebenso strafbar, wie das Sammeln von Bildern zu Beweiszwecken. Grundsätzlich ist jeder Download von kinderpornographischem Material verboten. Auch das Betrachten derartiger Bilder kann strafbar sein! Werden entsprechende Daten, zum Beispiel per e-Mail, Links oder Bilder unbeabsichtigt gespeichert, müssen Sie diese sofort von Ihrem Rechner löschen. Wird Ihnen kinderpornographisches Material angeboten, gehen Sie auf keinen Fall darauf ein, sondern leiten Sie die Hinweise unverzüglich an die entsprechenden Stellen bei der Kriminalpolizei weiter. Gleichgültig auf welche kinderpornographischen Angebote und Inhalte Sie stoßen, notieren Sie hierfür alle Verbindungsdaten die Sie finden können. Zum Beispiel: Adresse der Internetseite (URL), Uhrzeit, Pseudonyme der Teilnehmer, den Chatdialog, E-Mailadressen etc. Fertigen Sie keine Ausdrucke an und unterlassen Sie jede Möglichkeit eines Downloads der entsprechende Spuren auf Ihrem Rechner hinterlassen kann. Sind entsprechende Dateien auf Ihren Computer gelangt, dann sollten Sie alle relevanten Informationen über Absender beziehungsweise Fundstelle notieren, und das Material dann unverzüglich löschen (z. B. durch Leeren des Browser-Cache oder Löschen der entsprechenden E-Mail und Löschen des Papierkorbes (wichtig! Wir hatten einen Fall, wo sich eine Mail noch im Papierkorb befunden hat!) Bevor Sie eine Fundstelle melden, sollten Sie sicherstellen, dass es sich tatsächlich um Kinderpornographie handelt. Auch nach Aussagen des LKA München und anderer Polizeistellen sowie dem Bund Deutscher Kriminalbeamter spielt eine Verbreitung von Kinderpornographie in Deutschland über das Internet nur eine geringe Rolle. Anders als oftmals in den Medien berichtet gibt es auch nach unserer Einschätzung sowie der des BKA keinen kommerziellen Massenmarkt für kinderpornographische Darstellungen - in der Regel erfolgt ein kostenloser Tausch in einem sehr abgeschotteten Kreis. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass ein Nutzer im Internet auf derartige Filme oder Fotos stößt. Nach der Analyse der vom Deutschen Bundestag als Expertin angehörten Jugendschützerin und Medienwissenschaftlerin Korinna Kuhnen präsentiert sich die Kinderpornoszene nicht im Web, sondern entzieht sich einer Verfolgung durch Abschottung. Von einem offenen Auftreten und einer Verbreitung einschlägigen Materials für Außenstehende könne längst keine Rede mehr sein. Nur bei „klarer Intention dürfte es für die Täter möglich sein, fündig zu werden“, schreibt sie in ihrer Dissertation Kinderpornografie und Internet (siehe auch Artikel in Spiegel Online - die Argumente für Kinderporno-Sperren laufen ins Leere ) Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von „kinderpornografischen Schriften“ strafbar. Als solche definiert der Gesetzgeber pornografische Darstellungen, die entweder sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (Personen unter 14 Jahren); ganz oder teilweise unbekleidete Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung; oder unbekleidete Genitalien oder Gesäß von Kindern zeigen. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. „Schriften“ nach § 11 Abs. 3 StGB sind neben bilderloser Literatur insbesondere auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen. Auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. In einigen Ländern (Dänemark, Schweden und die Niederlande) waren in den 60er und 70er-Jahren nur die Herstellung, nicht aber der Vertrieb von Kinderpornografie verboten. In diesen Pornos waren Aktaufnahmen von Kindern bis hin zu Geschlechtsverkehr mit Kindern zu sehen. Einer der größten Anbieter von kommerzieller Kinderpornografie war die dänische Color Climax Corporation. Laut Schätzungen der UNO wird durch Handel und Herstellung von Kinderpornografie weltweit so viel umgesetzt wie durch den illegalen Waffenhandel. Eine Grundlage für diese Schätzung ist nicht bekannt. Während Kinderpornografie bis in die 80er Jahre in geringem Ausmaß "unter dem Ladentisch" - aber legal! - verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internet eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing, IRC und das Usenet statt. Heute ist Kinderpornographie in allen Ländern der Erde verboten. Hinweise auf kinderpornographische Inhalte, die lediglich zu Bildern von spärlich bekleideten, jungen Frauen führen, beschäftigen die Beamten unnötig und behindern sie bei anderen Ermittlungen. Vergleichen Sie daher die obige Definition mit dem von Ihnen gefundenen Material, ehe Sie den Behörden einen Hinweis übermitteln. Haben Sie Hinweise auf Kinderpornographie, oder den Missbrauch von Kindern in Ihrem persönlichen Umfeld, zeigen Sie wohlüberlegte Courage! Nur wenn Sie sichere Hinweise haben, wenden Sie sich an die Kriminalpolizei. Bestehen "nur" Verdachtsmomente oder können Sie einen Hinweis nicht tatsächlich belegen, suchen Sie erst einmal Kontakt zu speziellen Hilfsorganisationen. Hier können Sie sich auch anonym beraten lassen. Auch wir hatten schon Fälle in denen Unbeteiligte nur durch eine Mail mit kinderpornographischem Anhang, abgesandt von einer unserer Mandantschaft vollkommen unbekannten Person, in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gekommen sind und eine Hausdurchsuchung und sogar eine Anklageerhebung stattfand. Vorsicht ist auch bei Popups geboten, durch die sich weiter Seiten öffnen, welche der User gar nicht besuchen wollte. Bei Seitenabrufen werden stets Daten im sog. Cache auf der Festplatte des Surfers abgelegt. Ebenso ist Vorsicht auch beim Download über Filesharingbörsen geboten - Sie wissen u.U. erst später was Sie herunter geladen haben - uns liegen Fälle vor, in denen User "normale" Pornographie downloaden wollten und letztendlich (unwissentlich - am Dateinamen nicht erkennbar) Kinderpornographie herunter geladen und (wegen des Prinzips der Tauschbörse) auch verbreitet haben - Folge: Hausdurchsuchung - Strafverfahren! Wir raten - auch aus urheberrechtlichen Problemen - generell davon ab, Internettauschbörsen (bittorent) zu verwenden. Wir empfehlen Ihnen kinderpornographisches Material nicht bei der nächstbesten Polizeidienststelle zu melden, (es sei denn, sie wollen eine Hausdurchsuchung live erleben), sondern sich an die Landeskriminalämter zu wenden. Hier ist uns kein Fall bekannt, wo es nach einer Meldung (auch bei Bekanntgabe des Namens des Melders) durch einen User hier zu Problemen gekommen ist. siehe hierzu auch unser Beitrag: wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht

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Kinderpornographie

Surfen Sie im Internet und stoßen Sie auf kinderpornographisches Material, ist allergrößte Vorsicht angesagt: Machen Sie sich keinesfalls selbst auf die Suche nach den Tätern. Dies ist ebenso strafbar, wie das Sammeln von Bildern zu Beweiszwecken. Grundsätzlich ist jeder Download von kinderpornographischem Material verboten. Auch das Betrachten derartiger Bilder kann strafbar sein! Werden entsprechende Daten, zum Beispiel per e-Mail, Links oder Bilder unbeabsichtigt gespeichert, müssen Sie diese sofort von Ihrem Rechner löschen. Wird Ihnen kinderpornographisches Material angeboten, gehen Sie auf keinen Fall darauf ein, sondern leiten Sie die Hinweise unverzüglich an die entsprechenden Stellen bei der Kriminalpolizei weiter. Gleichgültig auf welche kinderpornographischen Angebote und Inhalte Sie stoßen, notieren Sie hierfür alle Verbindungsdaten die Sie finden können. Zum Beispiel: Adresse der Internetseite (URL), Uhrzeit, Pseudonyme der Teilnehmer, den Chatdialog, E-Mailadressen etc. Fertigen Sie keine Ausdrucke an und unterlassen Sie jede Möglichkeit eines Downloads der entsprechende Spuren auf Ihrem Rechner hinterlassen kann. Sind entsprechende Dateien auf Ihren Computer gelangt, dann sollten Sie alle relevanten Informationen über Absender beziehungsweise Fundstelle notieren, und das Material dann unverzüglich löschen (z. B. durch Leeren des Browser-Cache oder Löschen der entsprechenden E-Mail und Löschen des Papierkorbes (wichtig! Wir hatten einen Fall, wo sich eine Mail noch im Papierkorb befunden hat!) Bevor Sie eine Fundstelle melden, sollten Sie sicherstellen, dass es sich tatsächlich um Kinderpornographie handelt. Auch nach Aussagen des LKA München und anderer Polizeistellen sowie dem Bund Deutscher Kriminalbeamter spielt eine Verbreitung von Kinderpornographie in Deutschland über das Internet nur eine geringe Rolle. Anders als oftmals in den Medien berichtet gibt es auch nach unserer Einschätzung sowie der des BKA keinen kommerziellen Massenmarkt für kinderpornographische Darstellungen - in der Regel erfolgt ein kostenloser Tausch in einem sehr abgeschotteten Kreis. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass ein Nutzer im Internet auf derartige Filme oder Fotos stößt. Nach der Analyse der vom Deutschen Bundestag als Expertin angehörten Jugendschützerin und Medienwissenschaftlerin Korinna Kuhnen präsentiert sich die Kinderpornoszene nicht im Web, sondern entzieht sich einer Verfolgung durch Abschottung. Von einem offenen Auftreten und einer Verbreitung einschlägigen Materials für Außenstehende könne längst keine Rede mehr sein. Nur bei „klarer Intention dürfte es für die Täter möglich sein, fündig zu werden“, schreibt sie in ihrer Dissertation Kinderpornografie und Internet (siehe auch Artikel in Spiegel Online - die Argumente für Kinderporno-Sperren laufen ins Leere ) Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von „kinderpornografischen Schriften“ strafbar. Als solche definiert der Gesetzgeber pornografische Darstellungen, die entweder sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (Personen unter 14 Jahren); ganz oder teilweise unbekleidete Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung; oder unbekleidete Genitalien oder Gesäß von Kindern zeigen. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. „Schriften“ nach § 11 Abs. 3 StGB sind neben bilderloser Literatur insbesondere auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen. Auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. In einigen Ländern (Dänemark, Schweden und die Niederlande) waren in den 60er und 70er-Jahren nur die Herstellung, nicht aber der Vertrieb von Kinderpornografie verboten. In diesen Pornos waren Aktaufnahmen von Kindern bis hin zu Geschlechtsverkehr mit Kindern zu sehen. Einer der größten Anbieter von kommerzieller Kinderpornografie war die dänische Color Climax Corporation. Laut Schätzungen der UNO wird durch Handel und Herstellung von Kinderpornografie weltweit so viel umgesetzt wie durch den illegalen Waffenhandel. Eine Grundlage für diese Schätzung ist nicht bekannt. Während Kinderpornografie bis in die 80er Jahre in geringem Ausmaß "unter dem Ladentisch" - aber legal! - verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internet eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing, IRC und das Usenet statt. Heute ist Kinderpornographie in allen Ländern der Erde verboten. Hinweise auf kinderpornographische Inhalte, die lediglich zu Bildern von spärlich bekleideten, jungen Frauen führen, beschäftigen die Beamten unnötig und behindern sie bei anderen Ermittlungen. Vergleichen Sie daher die obige Definition mit dem von Ihnen gefundenen Material, ehe Sie den Behörden einen Hinweis übermitteln. Haben Sie Hinweise auf Kinderpornographie, oder den Missbrauch von Kindern in Ihrem persönlichen Umfeld, zeigen Sie wohlüberlegte Courage! Nur wenn Sie sichere Hinweise haben, wenden Sie sich an die Kriminalpolizei. Bestehen "nur" Verdachtsmomente oder können Sie einen Hinweis nicht tatsächlich belegen, suchen Sie erst einmal Kontakt zu speziellen Hilfsorganisationen. Hier können Sie sich auch anonym beraten lassen. Auch wir hatten schon Fälle in denen Unbeteiligte nur durch eine Mail mit kinderpornographischem Anhang, abgesandt von einer unserer Mandantschaft vollkommen unbekannten Person, in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gekommen sind und eine Hausdurchsuchung und sogar eine Anklageerhebung stattfand. Vorsicht ist auch bei Popups geboten, durch die sich weiter Seiten öffnen, welche der User gar nicht besuchen wollte. Bei Seitenabrufen werden stets Daten im sog. Cache auf der Festplatte des Surfers abgelegt. Ebenso ist Vorsicht auch beim Download über Filesharingbörsen geboten - Sie wissen u.U. erst später was Sie herunter geladen haben - uns liegen Fälle vor, in denen User "normale" Pornographie downloaden wollten und letztendlich (unwissentlich - am Dateinamen nicht erkennbar) Kinderpornographie herunter geladen und (wegen des Prinzips der Tauschbörse) auch verbreitet haben - Folge: Hausdurchsuchung - Strafverfahren! Wir raten - auch aus urheberrechtlichen Problemen - generell davon ab, Internettauschbörsen (bittorent) zu verwenden. Wir empfehlen Ihnen kinderpornographisches Material nicht bei der nächstbesten Polizeidienststelle zu melden, (es sei denn, sie wollen eine Hausdurchsuchung live erleben), sondern sich an die Landeskriminalämter zu wenden. Hier ist uns kein Fall bekannt, wo es nach einer Meldung (auch bei Bekanntgabe des Namens des Melders) durch einen User hier zu Problemen gekommen ist. siehe hierzu auch unser Beitrag: wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Rechtsinformation zur Kinderpornographie

Surfen Sie im Internet und stoßen Sie auf kinderpornographisches Material, ist allergrößte Vorsicht angesagt: Machen Sie sich keinesfalls selbst auf die Suche nach den Tätern. Dies ist ebenso strafbar, wie das Sammeln von Bildern zu Beweiszwecken. Grundsätzlich ist jeder Download von kinderpornographischem Material verboten. Auch das Betrachten derartiger Bilder kann strafbar sein! Werden entsprechende Daten, zum Beispiel per e-Mail, Links oder Bilder unbeabsichtigt gespeichert, müssen Sie diese sofort von Ihrem Rechner löschen. Wird Ihnen kinderpornographisches Material angeboten, gehen Sie auf keinen Fall darauf ein, sondern leiten Sie die Hinweise unverzüglich an die entsprechenden Stellen bei der Kriminalpolizei weiter. Gleichgültig auf welche kinderpornographischen Angebote und Inhalte Sie stoßen, notieren Sie hierfür alle Verbindungsdaten die Sie finden können. Zum Beispiel: Adresse der Internetseite (URL), Uhrzeit, Pseudonyme der Teilnehmer, den Chatdialog, E-Mailadressen etc. Fertigen Sie keine Ausdrucke an und unterlassen Sie jede Möglichkeit eines Downloads der entsprechende Spuren auf Ihrem Rechner hinterlassen kann. Sind entsprechende Dateien auf Ihren Computer gelangt, dann sollten Sie alle relevanten Informationen über Absender beziehungsweise Fundstelle notieren, und das Material dann unverzüglich löschen (z. B. durch Leeren des Browser-Cache oder Löschen der entsprechenden E-Mail und Löschen des Papierkorbes (wichtig! Wir hatten einen Fall, wo sich eine Mail noch im Papierkorb befunden hat!) Bevor Sie eine Fundstelle melden, sollten Sie sicherstellen, dass es sich tatsächlich um Kinderpornographie handelt. Auch nach Aussagen des LKA München und anderer Polizeistellen sowie dem Bund Deutscher Kriminalbeamter spielt eine Verbreitung von Kinderpornographie in Deutschland über das Internet nur eine geringe Rolle. Anders als oftmals in den Medien berichtet gibt es auch nach unserer Einschätzung sowie der des BKA keinen kommerziellen Massenmarkt für kinderpornographische Darstellungen - in der Regel erfolgt ein kostenloser Tausch in einem sehr abgeschotteten Kreis. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass ein Nutzer im Internet auf derartige Filme oder Fotos stößt. Nach der Analyse der vom Deutschen Bundestag als Expertin angehörten Jugendschützerin und Medienwissenschaftlerin Korinna Kuhnen präsentiert sich die Kinderpornoszene nicht im Web, sondern entzieht sich einer Verfolgung durch Abschottung. Von einem offenen Auftreten und einer Verbreitung einschlägigen Materials für Außenstehende könne längst keine Rede mehr sein. Nur bei „klarer Intention dürfte es für die Täter möglich sein, fündig zu werden“, schreibt sie in ihrer Dissertation Kinderpornografie und Internet (siehe auch Artikel in Spiegel Online - die Argumente für Kinderporno-Sperren laufen ins Leere ) Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von „kinderpornografischen Schriften“ strafbar. Als solche definiert der Gesetzgeber pornografische Darstellungen, die entweder sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (Personen unter 14 Jahren); ganz oder teilweise unbekleidete Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung; oder unbekleidete Genitalien oder Gesäß von Kindern zeigen. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. „Schriften“ nach § 11 Abs. 3 StGB sind neben bilderloser Literatur insbesondere auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen. Auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. In einigen Ländern (Dänemark, Schweden und die Niederlande) waren in den 60er und 70er-Jahren nur die Herstellung, nicht aber der Vertrieb von Kinderpornografie verboten. In diesen Pornos waren Aktaufnahmen von Kindern bis hin zu Geschlechtsverkehr mit Kindern zu sehen. Einer der größten Anbieter von kommerzieller Kinderpornografie war die dänische Color Climax Corporation. Laut Schätzungen der UNO wird durch Handel und Herstellung von Kinderpornografie weltweit so viel umgesetzt wie durch den illegalen Waffenhandel. Eine Grundlage für diese Schätzung ist nicht bekannt. Während Kinderpornografie bis in die 80er Jahre in geringem Ausmaß "unter dem Ladentisch" - aber legal! - verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internet eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing, IRC und das Usenet statt. Heute ist Kinderpornographie in allen Ländern der Erde verboten. Hinweise auf kinderpornographische Inhalte, die lediglich zu Bildern von spärlich bekleideten, jungen Frauen führen, beschäftigen die Beamten unnötig und behindern sie bei anderen Ermittlungen. Vergleichen Sie daher die obige Definition mit dem von Ihnen gefundenen Material, ehe Sie den Behörden einen Hinweis übermitteln. Haben Sie Hinweise auf Kinderpornographie, oder den Missbrauch von Kindern in Ihrem persönlichen Umfeld, zeigen Sie wohlüberlegte Courage! Nur wenn Sie sichere Hinweise haben, wenden Sie sich an die Kriminalpolizei. Bestehen "nur" Verdachtsmomente oder können Sie einen Hinweis nicht tatsächlich belegen, suchen Sie erst einmal Kontakt zu speziellen Hilfsorganisationen. Hier können Sie sich auch anonym beraten lassen. Auch wir hatten schon Fälle in denen Unbeteiligte nur durch eine Mail mit kinderpornographischem Anhang, abgesandt von einer unserer Mandantschaft vollkommen unbekannten Person, in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gekommen sind und eine Hausdurchsuchung und sogar eine Anklageerhebung stattfand. Vorsicht ist auch bei Popups geboten, durch die sich weiter Seiten öffnen, welche der User gar nicht besuchen wollte. Bei Seitenabrufen werden stets Daten im sog. Cache auf der Festplatte des Surfers abgelegt. Ebenso ist Vorsicht auch beim Download über Filesharingbörsen geboten - Sie wissen u.U. erst später was Sie herunter geladen haben - uns liegen Fälle vor, in denen User "normale" Pornographie downloaden wollten und letztendlich (unwissentlich - am Dateinamen nicht erkennbar) Kinderpornographie herunter geladen und (wegen des Prinzips der Tauschbörse) auch verbreitet haben - Folge: Hausdurchsuchung - Strafverfahren! Wir raten - auch aus urheberrechtlichen Problemen - generell davon ab, Internettauschbörsen (bittorent) zu verwenden. Wir empfehlen Ihnen kinderpornographisches Material nicht bei der nächstbesten Polizeidienststelle zu melden, (es sei denn, sie wollen eine Hausdurchsuchung live erleben), sondern sich an die Landeskriminalämter zu wenden. Hier ist uns kein Fall bekannt, wo es nach einer Meldung (auch bei Bekanntgabe des Namens des Melders) durch einen User hier zu Problemen gekommen ist. siehe hierzu auch unser Beitrag: wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung
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