Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Domainrecht

Bei der Wahl einer Domain ist der Anmelder grundsätzlich frei. Es sind lediglich die Vorgaben der jeweiligen Registrierungsstellen (in Deutschland die DeNIC eG ) einzuhalten. Diese prüfen nicht, ob der von dem Anmelder beantragte Name die Rechte eines Dritten beeinträchtigt. Diese Prüfung müssen Sie entweder selbst übernehmen oder Sie beauftragen mich mit der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit Ihrer Domain. Rechtliche Probleme können sich vor allem daraus ergeben, das der von Ihnen angemeldete Name gegen das Namens- Kennzeichnungs- oder Markenrecht Dritter verstößt. Unter Umständen kann die Domain auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder andere zu beachtenden Regeln verstoßen. Handelt es sich bei dem Inhaber der Domain um eine Privatperson oder eine im hoheitlichen Bereich handelnde juristische Person, so sind die §§ 14 und 15 MarkenG sowie § 1 UWG in der Regel nicht anwendbar. Aber auch eine Privatperson kann durch ihr Handeln im Internet unter Umständen geschäftsmäßig auftreten. (Bannerwerbung, Verkauf einer Domain) Das allgemeine Namensrecht ergibt sich aus § 12 BGB. Dieser schützt Namen natürlicher Personen sowie Berufs- und Künstlernamen, als auch Namen juristischer Personen (insbesondere Firmennamen). Um namensrechtliche Verletzungen zu vermeiden, sollte bei der Wahl der Domain folgendes beachtet werden: keine Namen von Unternehmen keine Namen von Prominenten oder Künstlernamen keine Städtenamen oder Gemeinden keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen Die Gerichte haben sich inzwischen oftmals damit beschäftigen müssen, wem die besseren Rechte an Domains zukommt. In den meisten Fällen kann ein sachkundiger Anwalt deshalb seinen Mandanten Auskunft erteilen, ob sich der Streit um die Domain lohnt, da er aufgrund der bereit ergangenen Urteile abschätzen kann, wie ein Rechtsstreit ausgehen kann. Er weiß, wie KK-Anträge oder Dispute-Anträge zu stellen sind, und welche Unterlagen benötigt werden.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht

Domainrecht

Bei der Wahl einer Domain ist der Anmelder grundsätzlich frei. Es sind lediglich die Vorgaben der jeweiligen Registrierungsstellen (in Deutschland die DeNIC eG ) einzuhalten. Diese prüfen nicht, ob der von dem Anmelder beantragte Name die Rechte eines Dritten beeinträchtigt. Diese Prüfung müssen Sie entweder selbst übernehmen oder Sie beauftragen mich mit der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit Ihrer Domain. Rechtliche Probleme können sich vor allem daraus ergeben, das der von Ihnen angemeldete Name gegen das Namens- Kennzeichnungs- oder Markenrecht Dritter verstößt. Unter Umständen kann die Domain auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder andere zu beachtenden Regeln verstoßen. Handelt es sich bei dem Inhaber der Domain um eine Privatperson oder eine im hoheitlichen Bereich handelnde juristische Person, so sind die §§ 14 und 15 MarkenG sowie § 1 UWG in der Regel nicht anwendbar. Aber auch eine Privatperson kann durch ihr Handeln im Internet unter Umständen geschäftsmäßig auftreten. (Bannerwerbung, Verkauf einer Domain) Das allgemeine Namensrecht ergibt sich aus § 12 BGB. Dieser schützt Namen natürlicher Personen sowie Berufs- und Künstlernamen, als auch Namen juristischer Personen (insbesondere Firmennamen). Um namensrechtliche Verletzungen zu vermeiden, sollte bei der Wahl der Domain folgendes beachtet werden: keine Namen von Unternehmen keine Namen von Prominenten oder Künstlernamen keine Städtenamen oder Gemeinden keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen Die Gerichte haben sich inzwischen oftmals damit beschäftigen müssen, wem die besseren Rechte an Domains zukommt. In den meisten Fällen kann ein sachkundiger Anwalt deshalb seinen Mandanten Auskunft erteilen, ob sich der Streit um die Domain lohnt, da er aufgrund der bereit ergangenen Urteile abschätzen kann, wie ein Rechtsstreit ausgehen kann. Er weiß, wie KK-Anträge oder Dispute-Anträge zu stellen sind, und welche Unterlagen benötigt werden.
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Bei der Wahl einer Domain ist der Anmelder grundsätzlich frei. Es sind lediglich die Vorgaben der jeweiligen Registrierungsstellen (in Deutschland die DeNIC eG ) einzuhalten. Diese prüfen nicht, ob der von dem Anmelder beantragte Name die Rechte eines Dritten beeinträchtigt. Diese Prüfung müssen Sie entweder selbst übernehmen oder Sie beauftragen mich mit der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit Ihrer Domain. Rechtliche Probleme können sich vor allem daraus ergeben, das der von Ihnen angemeldete Name gegen das Namens- Kennzeichnungs- oder Markenrecht Dritter verstößt. Unter Umständen kann die Domain auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder andere zu beachtenden Regeln verstoßen. Handelt es sich bei dem Inhaber der Domain um eine Privatperson oder eine im hoheitlichen Bereich handelnde juristische Person, so sind die §§ 14 und 15 MarkenG sowie § 1 UWG in der Regel nicht anwendbar. Aber auch eine Privatperson kann durch ihr Handeln im Internet unter Umständen geschäftsmäßig auftreten. (Bannerwerbung, Verkauf einer Domain) Das allgemeine Namensrecht ergibt sich aus § 12 BGB. Dieser schützt Namen natürlicher Personen sowie Berufs- und Künstlernamen, als auch Namen juristischer Personen (insbesondere Firmennamen). Um namensrechtliche Verletzungen zu vermeiden, sollte bei der Wahl der Domain folgendes beachtet werden: keine Namen von Unternehmen keine Namen von Prominenten oder Künstlernamen keine Städtenamen oder Gemeinden keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen Die Gerichte haben sich inzwischen oftmals damit beschäftigen müssen, wem die besseren Rechte an Domains zukommt. In den meisten Fällen kann ein sachkundiger Anwalt deshalb seinen Mandanten Auskunft erteilen, ob sich der Streit um die Domain lohnt, da er aufgrund der bereit ergangenen Urteile abschätzen kann, wie ein Rechtsstreit ausgehen kann. Er weiß, wie KK-Anträge oder Dispute-Anträge zu stellen sind, und welche Unterlagen benötigt werden.
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