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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Domainrecht

Bei   der   Wahl   einer   Domain   ist   der   Anmelder   grundsätzlich   frei.   Es   sind   lediglich   die   Vorgaben   der   jeweiligen Registrierungsstellen   (in   Deutschland   die   DeNIC   eG )   einzuhalten.   Diese   prüfen   nicht,   ob   der   von   dem   Anmelder beantragte   Name   die   Rechte   eines   Dritten   beeinträchtigt.   Diese   Prüfung   müssen   Sie   entweder   selbst   übernehmen oder Sie beauftragen mich mit der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit Ihrer Domain. Rechtliche   Probleme   können   sich   vor   allem   daraus   ergeben,   das   der   von   Ihnen   angemeldete   Name   gegen   das Namens-   Kennzeichnungs-   oder   Markenrecht   Dritter   verstößt.   Unter   Umständen   kann   die   Domain   auch   gegen   das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder andere zu beachtenden Regeln verstoßen. Handelt   es   sich   bei   dem   Inhaber   der   Domain   um   eine   Privatperson   oder   eine   im   hoheitlichen   Bereich   handelnde   juristische   Person,   so   sind   die   §§ 14   und   15   MarkenG   sowie   §   1   UWG   in   der   Regel   nicht   anwendbar.   Aber   auch   eine   Privatperson   kann   durch   ihr   Handeln   im   Internet   unter Umständen geschäftsmäßig auftreten. (Bannerwerbung, Verkauf einer Domain) Das   allgemeine   Namensrecht   ergibt   sich   aus   §   12   BGB.   Dieser   schützt   Namen   natürlicher   Personen   sowie   Berufs-   und   Künstlernamen,   als   auch Namen juristischer Personen (insbesondere Firmennamen). Um namensrechtliche Verletzungen zu vermeiden, sollte bei der Wahl der Domain folgendes beachtet werden: keine Namen von Unternehmen keine Namen von Prominenten oder Künstlernamen keine Städtenamen oder Gemeinden keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen Die   Gerichte   haben   sich   inzwischen   oftmals   damit   beschäftigen   müssen,   wem   die   besseren   Rechte   an   Domains   zukommt.   In   den   meisten   Fällen kann   ein   sachkundiger   Anwalt   deshalb   seinen   Mandanten   Auskunft   erteilen,   ob   sich   der   Streit   um   die   Domain   lohnt,   da   er   aufgrund   der   bereit ergangenen   Urteile   abschätzen   kann,   wie   ein   Rechtsstreit   ausgehen   kann.   Er   weiß,   wie   KK-Anträge   oder   Dispute-Anträge   zu   stellen   sind,   und welche Unterlagen benötigt werden.
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht

Domainrecht

Bei     der     Wahl     einer     Domain     ist     der Anmelder     grundsätzlich     frei.     Es     sind lediglich     die     Vorgaben     der     jeweiligen Registrierungsstellen    (in    Deutschland    die DeNIC   eG )   einzuhalten.   Diese   prüfen   nicht, ob    der    von    dem    Anmelder    beantragte Name   die   Rechte   eines   Dritten   beeinträchtigt.   Diese   Prüfung   müssen   Sie entweder    selbst    übernehmen    oder    Sie    beauftragen    mich    mit    der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit Ihrer Domain. Rechtliche   Probleme   können   sich   vor   allem   daraus   ergeben,   das   der   von Ihnen    angemeldete    Name    gegen    das    Namens-    Kennzeichnungs-    oder Markenrecht   Dritter   verstößt.   Unter   Umständen   kann   die   Domain   auch gegen    das    Gesetz    gegen    den    unlauteren    Wettbewerb    oder    andere    zu beachtenden Regeln verstoßen. Handelt   es   sich   bei   dem   Inhaber   der   Domain   um   eine   Privatperson   oder eine   im   hoheitlichen   Bereich   handelnde   juristische   Person,   so   sind   die   §§ 14   und   15   MarkenG   sowie   §   1   UWG   in   der   Regel   nicht   anwendbar.   Aber auch    eine    Privatperson    kann    durch    ihr    Handeln    im    Internet    unter Umständen    geschäftsmäßig    auftreten.    (Bannerwerbung,    Verkauf    einer Domain) Das   allgemeine   Namensrecht   ergibt   sich   aus   §   12   BGB.   Dieser   schützt Namen   natürlicher   Personen   sowie   Berufs-   und   Künstlernamen,   als   auch Namen juristischer Personen (insbesondere Firmennamen). Um   namensrechtliche   Verletzungen   zu   vermeiden,   sollte   bei   der   Wahl   der Domain folgendes beachtet werden: keine Namen von Unternehmen keine Namen von Prominenten oder Künstlernamen keine Städtenamen oder Gemeinden keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen Die   Gerichte   haben   sich   inzwischen   oftmals   damit   beschäftigen   müssen, wem   die   besseren   Rechte   an   Domains   zukommt.   In   den   meisten   Fällen kann    ein    sachkundiger    Anwalt    deshalb    seinen    Mandanten    Auskunft erteilen,   ob   sich   der   Streit   um   die   Domain   lohnt,   da   er   aufgrund   der   bereit ergangenen   Urteile   abschätzen   kann,   wie   ein   Rechtsstreit   ausgehen   kann. Er   weiß,   wie   KK-Anträge   oder   Dispute-Anträge   zu   stellen   sind,   und   welche Unterlagen benötigt werden.
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Bei   der   Wahl   einer   Domain   ist   der   Anmelder   grundsätzlich   frei.   Es   sind   lediglich   die Vorgaben    der    jeweiligen    Registrierungsstellen    (in    Deutschland    die    DeNIC    eG ) einzuhalten.   Diese   prüfen   nicht,   ob   der   von   dem   Anmelder   beantragte   Name   die Rechte   eines   Dritten   beeinträchtigt.   Diese   Prüfung   müssen   Sie   entweder   selbst übernehmen    oder    Sie    beauftragen    mich    mit    der    rechtlichen    Prüfung    der Zulässigkeit Ihrer Domain. Rechtliche   Probleme   können   sich   vor   allem   daraus   ergeben,   das   der   von   Ihnen   angemeldete   Name   gegen   das Namens-   Kennzeichnungs-   oder   Markenrecht   Dritter   verstößt.   Unter   Umständen   kann   die   Domain   auch   gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder andere zu beachtenden Regeln verstoßen. Handelt   es   sich   bei   dem   Inhaber   der   Domain   um   eine   Privatperson   oder   eine   im   hoheitlichen   Bereich   handelnde juristische   Person,   so   sind   die   §§   14   und   15   MarkenG   sowie   §   1   UWG   in   der   Regel   nicht   anwendbar.   Aber   auch eine    Privatperson    kann    durch    ihr    Handeln    im    Internet    unter    Umständen    geschäftsmäßig    auftreten. (Bannerwerbung, Verkauf einer Domain) Das   allgemeine   Namensrecht   ergibt   sich   aus   §   12   BGB.   Dieser   schützt   Namen   natürlicher   Personen   sowie Berufs- und Künstlernamen, als auch Namen juristischer Personen (insbesondere Firmennamen). Um namensrechtliche Verletzungen zu vermeiden, sollte bei der Wahl der Domain folgendes beachtet werden: keine Namen von Unternehmen keine Namen von Prominenten oder Künstlernamen keine Städtenamen oder Gemeinden keine Bezeichnungen von staatl. Einrichtungen Die   Gerichte   haben   sich   inzwischen   oftmals   damit   beschäftigen   müssen,   wem   die   besseren   Rechte   an   Domains zukommt.   In   den   meisten   Fällen   kann   ein   sachkundiger   Anwalt   deshalb   seinen   Mandanten   Auskunft   erteilen,   ob sich   der   Streit   um   die   Domain   lohnt,   da   er   aufgrund   der   bereit   ergangenen   Urteile   abschätzen   kann,   wie   ein Rechtsstreit    ausgehen    kann.    Er    weiß,    wie    KK-Anträge    oder    Dispute-Anträge    zu    stellen    sind,    und    welche Unterlagen benötigt werden.
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