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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte

Cyber-Mobbing und negative Bewertungen im Internet

Wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es, gegen schlechte

Bewertungen vorzugehen.

Welcher   Dienstleister,   Rechtsanwalt,   Arzt   oder   Tierarzt   ist   der   richtige   für   mich?   Immer   mehr Menschen   ziehen   das   Internet   zu   Rate   und   machen   ihre   Entscheidung   von   dem   Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Anhand   von   Erfahrungen   und   Bewertungen   Dritter   können   sie   sich   unverbindlich   und   kostenlos ein   Bild   ihres   gewünschten   Vertragspartner   machen   und   dann   entscheiden,   ob   sie   diesem   ihr Vertrauen    schenken    wollen.    Auch    auf    sozialen    Medien,    wie    Facebook,    Google+    oder Seniorbook,   werden   vermehrt   Erfahrungsberichte   gepostet   und   diskutiert.   Nach   einer   Studie aus   dem   Jahre   2014   der   "Tomorrow   Focus   Gruppe",   zu   der   auch   das   Arztbewertungsportal Jameda   gehörte,   haben   knapp   75%   der   Teilnehmer   schon   einmal   eine   Online-Bewertung abgegeben,   davon   32%   sehr   oft   oder   oftmals.   Arztbewertungen   rangieren   an   4.   Stelle   aller Bewertungen.
Zwar   geben   laut   der   Studie   über   78%   der   Nutzer   an,   positive   Bewertungen   zu   veröffentlichen   und   über   94   %   der   Befragten   versuchen   fair   zu   sein und   vor   allem   Informationen   zu   geben,   die   für   andere   wichtig   sind,   jedoch   werden   auch   in   6   %   der   Fälle   negative   Bewertungen   abgeben.   Meist   wird eine gute und korrekte Behandlung als "normal" vorausgesetzt, so dass in diesen Fällen oftmals keine Bewertung abgegeben wird. Die   negativen   Fälle   und   schlichten   Falschmeldungen   dagegen   erweisen   sich   dafür   aber   umso   dramatischer.   Zudem   ist   bei   Bewertungsportalen   ein Missbrauchspotenzial    sehr    hoch.    Zum    einen    beseitigt    die    Anonymität    Hemmschwellen    und    Nutzer    gehen    davon    aus,    ungestraft    kritisieren, verleumden,   beleidigen   oder   ihre   Wettbewerber   diskreditieren   zu   können.   Zum   anderen   bemerkt   der   Bewertete   oftmals   lange   nichts   davon,   denn   in der Regel wird nicht darüber informiert, dass eine Bewertung oder eine Meinung im Internet veröffentlicht worden ist. Immer   häufiger   kommt   es   vor,   dass   unzufriedene   Patienten,   Neider   oder   Menschen,   die   einem   anderen,   aus   welchen   Gründen   auch   immer,   schaden wollen   die   vermeintliche   Anonymität   und   Bequemlichkeit   des   Internets   ausnutzen,   um   falsche   Behauptungen   zu   verbreiten   und   um   dem   Betroffenen bewusst zu schädigen. "Nirgendwo   gibt   es   weniger   finanzielle,   technische   und   politische   Hürden,   seine   Meinung   kundzutun,   als   im   World   Wide   Web:   Auf   Facebook   und Twitter,   in   Blogs   und   auf   vermeintlichen   Nachrichtenseiten,   die   angeblich   echte   News   verbreiten.   Und   viel   zu   viele   Surfer   nehmen   immer   noch   alles für bare Münze, was sie in ihrem Browserfenster lesen." (Quelle heute.de - Im Netz der Lügen). Kein   Dienstleister,   Rechtsanwalt,   Händler   oder   Arzt   kann   es   sich   jedoch   erlauben,   dass   durch   falsche   negative   Bewertungen   oder   Rufmord   sein eventuell   über   lange   Jahre   aufgebauter   guter   Ruf   über   Nacht   zerstört   wird   und   seine   berufliche   Wettbewerbsfähigkeit   und   finanzielle   Existenz gefährdet werden. Im Unterschied zu Printmedien und Fernsehen geraten Inhalte im Internet nicht in Vergessenheit und sind oft lange Zeit abrufbar. Sie sollten deshalb regelmäßig überprüfen, was über Sie im Internet veröffentlicht wird.

Was sind zulässige Bewertungen?

Dem   Recht   auf   freie   Meinungsäußerung   des   Bewerters   ( Art   5   GG ),   steht   das   Persönlichkeitsrecht   des   Arztes   und   das   Recht   am   eingerichteten   und ausgeübten    Gewerbebetrieb    gegenüber.    Falsche    Tatsachenbehauptungen,    Schmähkritiken    oder    Beleidigungen    sind    nicht    vom    Recht    auf    freie Meinungsäußerung umfasst. Die rechtliche Einordnung der Äußerungen, d.h. die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist oftmals schwierig. Meinungsäußerungen,   wie   z.B.   "Der   Arzt   /   Tierarzt   ist   nicht   wirklich   kompetent"   oder   "Ich   fühlte   mich   falsch   behandelt"   sind   durch   das   Recht   auf freie   Meinungsäußerung   geschützt.   Bei   Meinungsäußerungen   kommt   es   darauf   an,   ob   diese   im   Einzelfall   die   Grenze   zur   unsachlichen   Schmähkritik oder   sogar   Beleidigung   überschreiten   und   somit   gelöscht   werden   müssen   oder   ob   das   Recht   auf   freie   Meinungsäußerung   überwiegt   und   Sie   die Bewertung dulden müssen. Tatsachenbehauptungen   ("Ich   wurde   falsch   behandelt")   hingegen   müssen   der   Wahrheit   entsprechen   und   der   Behauptende   muss   diese   auch beweisen können. Bei falschen Behauptungen kann eine Löschung des Beitrags vom Portalbetreiber gefordert werden. Bei   der   Vermischung   von   Tatsachen   und   Meinungen   liegt   z.B.   nach   einem   Urteil   des   LG   Stuttgart   vom   17.04.2014   (Az.   11   0   28/14)   auch   dann   noch eine   gerechtfertigte   Meinungsäußerung   vor,   wenn   "die   gesamte   Äußerung   durch   die   Elemente   der   Stellungnahme,   des   Dafürhaltens   oder   des Meinens   geprägt   ist".   Meinungsäußerungen,   so   das   LG   Stuttgart   sind   auch   anonym   zulässig,   solange   sie   „an   der   Sache   orientiert“   sind   und   keine Schmähkritik darstellen.

Muss ich mich als Dienstleister überhaupt bewerten lassen?

Habe ich ein Recht auf Löschung meiner Daten aus Bewertungsportalen?

Die   Frage,   ob   man   überhaupt   dulden   muss   im   Internet   bewertet   zu   werden,   bzw.   ob   man   sich   aus   den   Bewertungsportalen   löschen   lassen   kann, wird   mir   öfters   gestellt.   Zwischenzeitlich   ist   höchstrichterlich   entschieden,   dass   auch   Lehrer,   Rechtsanwälte   oder   Ärzte   sich   grundsätzlich   bewerten lassen müssen (BGH Urteil vom 23.09.2014 - BGH AZ: VI ZR 358/13 ). Mittlerweile    existieren    eine    Vielzahl    von    Bewertungsportalen.    Für    Ärzte    gibt    es    die    Plattformen    „sanego“    (www.sanego.de),    „DOCINSIDER“ (www.docinsider.de)   oder   „Die   Weisse   Liste“   (www.weisse-liste.de).   Für   Tierärzte   gibt   es   z.B.   das   "Tierarzt-Onlineverzeichnis"   (www.tierarzt- onlineverzeichnis.de), die Webseite "KennstDuEinen" (www.kennstdueinen.de) „jameda“ (www.jameda.de), oder "www.mein-guter-tierarzt.de". Auch unter "www.klicktel.de" oder "MeineStadt.de" können Bewertungen abgegeben werden. Bereits   in   der   Vergangenheit   haben   mehrere   Gerichte   die   grundsätzliche   Zulässigkeit   von   Bewertungsportalen   bestätigt   (so   BGH   Urteil   vom 23.06.2009,   AZ:   VI   ZR   196/08 ,   über   die   Zulässigkeit   der   Bewertung   von   Lehrern   "www.spickmich.de").   Anonyme   und   öffentliche   Bewertungen beruflicher Leistungen hat der BGH als grundsätzlich zulässig erachtet. Der   BGH   hat   weiter   mit   Urteil   vom   23.09.2014   ( AZ:   VI   ZR   358/13 )   ein   Recht   eines   Arztes   auf   Löschung   aus   einem   Bewertungsportal   ausdrücklich abgelehnt. Das heißt, dass Sie als Arzt oder Tierarzt Bewertungen im Internet ausgesetzt sind, ob Sie wollen oder nicht. Bei   einigen   Portalen,   wie   z.B.   sanego   kann   man   sich   jedoch   aus   dem   öffentlichen   Verzeichnis   austragen   lassen   (z.B.   durch   Anfrage   per   e-Mail   an datenschutz@sanego.de).   Sie   sollten   jedoch   bedenken,   dass   das   Internet   immer   häufiger   als   Quelle   der   Suche   nach   qualifizierter   Dienstleistung angesehen wird. Sind Sie nicht in Verbraucherportalen gelistet, fehlt Ihnen im Vergleich zu Ihren Kollegen eine wichtige Werbequelle.

Wie reagiere ich auf negative Bewertungen oder Falschmeldungen

Das   Wichtigste   ist,   besonnen   zu   bleiben   und   rasch   aber   nicht   überstürzt   zu   reagieren.   Die   Webseite   mit   den   negativen   Kommentaren   und Bewertungen   sollte   zunächst   beweissicher   gespeichert   werden.   Anzuraten   ist   zudem,   zur   Löschung   eines   negativen   Bewertungseintrages   einen erfahrenen Anwalt einzuschalten und sich nicht selbst mit dem Portal in Verbindung zu setzen. Ziel   ist   es,   negative   Beiträge   schnell   und   dauerhaft   wieder   aus   dem   Internet   entfernen   zu   lassen.   Hierbei   ist   jedoch   zu   beachten,   dass   der   Beitrag nicht   vom   Bewertungsportal   selbst   stammt,   sondern   von   einem   -   oftmals   anonymen   -   Dritten.   Gemäß   §   10   Telemediengesetz   (TMG)    sind Diensteanbieter   für   fremde   Informationen,   die   sie   für   einen   Nutzer   speichern,   nicht   verantwortlich,   sofern   sie   keine   Kenntnis   von   der   rechtswidrigen Handlung   oder   der   Information   haben   und   ihnen   im   Falle   von   Schadensersatzansprüchen   auch   keine   Tatsachen   oder   Umstände   bekannt   sind,   aus denen    die    rechtswidrige    Handlung    oder    die    Information    offensichtlich    wird.    Dies    bedeutet,    dass    der    Betreiber    eines    Bewertungsportals    für Äußerungen Dritter auf seinem Portal nicht haftet, es sei denn, er hat sich die Bewertungen redaktionell angeeignet und zu eigen gemacht. Der   BGH   hat   für   die   Löschung   von   Äußerungen   auf   Verbraucherportalen   ein   mehrstufiges   Verfahren   (notice   and   takedown)   entwickelt,   das durchlaufen werden muss. Als   erstes   wird   der   Portalbetreiber   über   die   Rechtsverletzung,   d.h.   über   den   beanstandeten   Beitrag   in   Kenntnis   gesetzt.   Eine   generelle   Pflicht,   die von   Nutzern   ins   Netz   gestellten   Beiträge   schon   vor   deren   Veröffentlichung   auf   mögliche   Rechtsverletzungen   zu   prüfen,   gibt   es   für   den   Portalbetreiber nicht.   Die   Betreiber   haben   schon   wegen   der   Menge   der   täglichen   Einträge   weder   Kenntnis   vom   Inhalt   der   Meldungen,   noch   ist   es   ihnen   möglich, sämtliche Beiträge zu überprüfen. Ein   Portalbetreiber   hat   jedoch   nach   §   10   TMG   die   Pflicht   rechtswidrige   Beiträge   unverzüglich   nach   Kenntnisnahme   zu   sperren   und   zu   löschen, andernfalls    er    selbst    für    den    Rechtsverstoß    haftet.    Er    muss    daher    nach    der    Meldung    den    Sachverhalt    prüfen.    Sofern    er    nicht    von    einer offensichtlichen   Rechtsverletzung   ausgeht,   d.h.   bei   einer   eindeutigen   Beleidigung   oder   Schmähkritik   und   den   Beitrag   nicht   umgehend   löscht,   muss der   Portalbetreiber   den   Verfasser   der   Bewertung   kontaktieren,   ihm   die   Beschwerde   mitteilen   und   zur   Stellungnahme   und   Konkretisierung   auffordern. Nimmt der Verfasser des Beitrags hierzu Stellung, kann der Bewertete wiederum seine Sicht der Dinge schildern. Bei   einer   anwaltlichen   Vertretung   stehen   die   Chancen   auf   rasche   Löschung,   bzw.   umgehende   Sperrung   besser,   denn   in   der   Regel   wird   dem   Verfasser der   Bewertung   mitgeteilt,   dass   die   Gegenseite   anwaltlich   vertreten   ist.   Dies   bewirkt   oft,   dass   der   Verfasser   entweder   selbst   die   Bewertungen   löscht, oder sich beim Portalbetreiber nicht mehr meldet, worauf dieser den negativen Eintrag nach Ablauf der Reaktionsfrist endgültig löschen muss. Bestätigt    der    Verfasser    die    Bewertung    oder    den    Sachverhalt,    so    ist    der    Portalbetreiber    verpflichtet,    die    Stellungnahme    an    den    Anwalt herauszugeben.   Ohne   anwaltliche   Hilfe   erfährt   der   betroffene   Arzt   oft   nur,   dass   sich   der   Verfasser   der   Bewertung   gemeldet   hat   und   die   Bewertung manuell geprüft wurde. Einige   Bewertungsportale   erlauben   ihren   Nutzern   nicht   nur   Kommentare   abzugeben,   sondern   in   verschiedenen   Kategorien,   wie   "Wartezeit", "Freundlichkeit",   "Vertrauensverhältnis"   Noten   oder   Punkten   zu   vergeben.   Wenden   sich   Betroffene   direkt   an   den   Portalbetreiber,   löscht   dieser oftmals   nur   die   Textbewertungen   und   lässt   die   schlechten   Noten   stehen.   Ein   solches   Ergebnis   ist   jedoch   fatal.   Eine   reine   Notenbewertung   kann   nach Ansicht   des   BGH   eine   zulässige   Meinungsäußerung   darstellen   und   ist   somit   kaum   wieder   zu   entfernen.   Der   BGH   hat   in   der   „Spick-Mich“- Entscheidung   ausgeführt,   dass   Notenbewertungen   Meinungsäußerungen   darstellen,   die   die   berufliche   Tätigkeit   betreffen   und   bei   der   der   Einzelne grundsätzlich   nicht   den   gleichen   Schutz   wie   in   der   Privatsphäre   genießt.   Die   reinen   Notenäußerungen   sind   weder   schmähend   noch   der   Form   nach beleidigend.   Dass   die   Bewertung   anonym   abgegeben   wird,   macht   sie   nicht   unzulässig,   da   das   Recht   auf   Meinungsfreiheit   nicht   an   die   Zuordnung   der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Nach   Ansicht   des   OLG   München   ( Beschluss   vom   17.10.2014,   AZ   18   W   1933/14)    ist   jedoch   eine   Benotung   zu   löschen,   wenn   die   mit   Ihr zusammenhängende     Text-Bewertung     falsch     war.     Andernfalls     ergäbe     sich     die     merkwürdige     Konsequenz,     dass     von     einer     unwahren Tatsachenbehauptung    Betroffene    zwar    die    Behauptung    als    solche    angreifen    könnten,    aber    nicht    die    eine    unwahre    Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und wiederholende Bewertung. Ob   und   wie   ein   Bewertungsportal   nachweisen   muss,   dass   z.B.   der   Patient   tatsächlich   beim   bewerteten   Arzt   war   und   seine   Benotung   deswegen hingenommen   werden   muss,   hat   der   BGH   mit   Urteil   vom   01.03.2016   -   VI   ZR   34/15   näher   konkretisiert.   Ein   Portalbetreiber   haftet   für   die   vom   Nutzer ihres   Portals   abgegebene   Bewertung   nur   dann,   wenn   er   zumutbare   Prüfungspflichten   verletzt   hat.   Deren   Umfang   richtet   sich   nach   den   Umständen des   Einzelfalles.   Maßgebliche   Bedeutung   kommt   dabei   dem   Gewicht   der   beanstandeten   Rechtsverletzung,   den   Erkenntnismöglichkeiten   des   Providers sowie   der   Funktion   des   vom   Provider   betriebenen   Dienstes   zu.   Hierbei   darf   einem   Diensteanbieter   keine   Prüfungspflicht   auferlegt   werden,   die   sein Geschäftsmodell   wirtschaftlich   gefährdet   oder   seine   Tätigkeit   unverhältnismäßig   erschwert.   Im   vom   BGH   verhandelten   Fall   hat   dieser   für   den Portalbetreiber   die   Pflicht   gesehen,   dass   der   Bewertungsportalbetreiber   die   Beanstandung   des   betroffenen   Arztes   dem   Bewertenden   zu   übersenden hat   und   ihn   dazu   anhalten   muss,   den   angeblichen   Behandlungskontakt   möglichst   genau   zu   beschreiben.   Darüber   hinaus   muss   der   Portalbetreiber   in diesem   Fall   den   Bewertenden   auffordern,   ihm   den   Behandlungskontakt   belegende   Unterlagen,   wie   etwa   Bonushefte,   Rezepte   oder   sonstige   Indizien, möglichst   umfassend   vorzulegen.   Diejenigen   Informationen   und   Unterlagen,   zu   deren   Weiterleitung   der   Portalbetreiber   ohne   Verstoß   gegen   §   12 Abs.   1   TMG   in   der   Lage   gewesen   ist,   muss   dieser   an   den   Betroffenen   der   Bewertung      weiterleiten   ( BGH   Urteil   des   VI.   Zivilsenats   vom   01.03.2016   - VI ZR 34/15). Reagiert   ein   Portalbetreiber   nicht   unverzüglich   auf   die   eingereichte   Beschwerde   gegen   eine   Bewertung,   oder   löscht   er   eindeutig   rechtswidrige Beiträge   nicht,   so   ist   er   selbst   unmittelbar   verantwortlich   und   kann,   z.B.   durch   eine   einstweilige   Verfügung,   in   Anspruch   genommen   werden.   Eine anwaltliche Androhung dieses Schrittes reicht oftmals bereits aus, um den Betreiber der Webseite zur Löschung des Beitrages zu bewegen.

Was kann dem Verfasser oder Verbreiter von unwahren Behauptungen / Bewertungen drohen?

Unbedachte,   unwahre   öffentliche   Äußerungen   können   den   Tatbestand   einer   Beleidigung   oder   Verleumdung   erfüllen   und   mit   Freiheitsstrafe   oder Geldstrafe bestraft werden. Es ist nicht erlaubt, falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen und öffentlich zu verbreiten. Eine   Verbreitung   von   falschen   Tatsachenbehauptungen   kann   auch   zivilrechtlich   durch   Abmahnung   mit   Aufforderung   zur   Abgabe   einer   strafbewehrten Unterlassungserklärung,    bzw.    Klage    auf    Unterlassung    verfolgt    werden    und    Schadenersatzansprüche    nach    sich    ziehen.    Gerade    negative Erfahrungsberichte bei Facebook haben einen sehr hohen Verbreitungsgrad und können für den Verfasser sehr teuer werden.

Reaktionsmöglichkeiten ohne Strafanzeige

Manche   Bewertungen   sind   auch   dann   unliebsam,   wenn   zwar   keine   falschen   Tatsachen   behauptet   werden,   aber   vielleicht   ein   falscher   Eindruck erweckt   wird.   So   kann   es   durchaus   in   Ausnahmesituationen   mit   vielen   Notfällen   in   einer   Praxis   vorkommen,   dass   längere   Wartezeiten   entstehen.   Ein verärgerter oder gestresster Wartender macht daraufhin seinem Ärger auf Bewertungsportalen oder sozialen Medien Luft. In   so   einem   Fall   kann   es   helfen,   selbst   aktiv   zu   werden   und   eine   Antwort   auf   die   Online-Beschwerde   zu   veröffentlichen.   Diese   ist   für   anderen   Leser einsehbar   und   kann   einen   guten   Eindruck   hinterlassen,   da   es   zeigt,   dass   der   Bewertete   seine   Bewertungen   überprüft   und   Beschwerden   und   Kritik ernst nimmt.

Habe ich das Recht zu erfahren, wer die Bewertung im Internet abgegeben hat?

Der   BGH   hat   mit   Urteil   vom   01.07.2014   ( AZ:   VI   ZR   345/13 )   entschieden,   dass   der   Betreiber   eines   Internetportals   in   Ermangelung   einer   gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage    grundsätzlich    nicht    befugt    ist,    ohne    Einwilligung    des    Nutzers    dessen    personenbezogene    Daten    zur    Erfüllung    eines Auskunftsanspruchs   wegen   einer   Persönlichkeitsrechtsverletzung   an   den   Betroffenen   zu   übermitteln.   Somit   hat   der   Betroffene   keinen   direkten Anspruch gegen den Portalbetreiber auf Auskunft über die Daten des Nutzers, welcher die Bewertung abgegeben hat. Für   den   Fall,   dass   die   Bewertung   den   Tatbestand   einer   Straftat   erfüllt,   kann   es   jedoch   über   die   Akteneinsicht   nach   einer   Strafanzeige   möglich   sein, an die Daten des Nutzers zu gelangen, sofern die Staatsanwaltschaft diese beim Portalbetreiber ermitteln konnte.

Kann ein anonymer Verfasser einer negativen Bewertung festgestellt werden?

Auch   anonyme   Bewertungen   schützen   nicht   immer   vor   zivil-   und   strafrechtlichen   Konsequenzen.   Teilweise   können   diese   Nutzer   außer   über staatsanwaltschaftliche   Auskünfte   auch   auf   andere   Weise   überführt   werden.   Anhand   der   vom   Arzt   geführten   Aufzeichnungen   über   Behandlungen   und Beschwerden   kann   man   häufiger   einen   „anonymen“   Patienten   enttarnen,   als   dieser   denkt.   Wurde   z.B.   im   betreffenden   Zeitraum   nur   eine   einzige ähnliche   Behandlung   durchgeführt,   über   die   sich   der   Verfasser   des   Beitrags   im   Internet   äußert,   liegen   schon   erhebliche   Indizien   vor,   die   den Schreiber   enttarnen   können.   Wenn   sich   dieser   über   die   Art   der   Behandlung   auch   noch   beim   Arzt   oder   Personal   vor   Ort   massiv   beschwert   hat   und   die Beschwerdepunkte sich in der negativen Bewertung im Internet wieder finden, erhärten sich die Indizien.

Was ist ein Shitstorm - Kritik und Falschberichte in sozialen Medien

Gerade   auf   sozialen   Medien   werden   Meinungen   (und   auch   Falschbehauptungen)   häufig   sehr   emotional   vorgetragen   und   von   anderen   Nutzern, welche   oftmals   den   wahren   Sachverhalt   hinter   der   Geschichte   gar   nicht   kennen,   weiter   diskutiert   und   ausgeschmückt.   Durch   die   Diskussionen   der einzelnen Nutzer kommt der Beitrag über längere Zeit immer in den Vordergrund und kann sich zu einem sog. Shitstorm hochschaukeln. Ein   Shitstorm   bezeichnet   das   lawinenartige   Auftreten   einer   großen   Anzahl   von   aggressiven,   beleidigenden   und   bedrohenden   Äußerungen   von   denen sich   zumindest   ein   Teil   vom   ursprünglichen   Thema   ablöst   gegen   eine   Person   oder   ein   Unternehmen   im   Rahmen   von   sozialen   Netzwerken   wie Facebook   oder   Blogs.   Ziel   der   Handelnden   ist   zum   Einen   die   Aufdeckung   eines   Missstandes   oder   die   Bloßstellung   eines   falschen   Verhaltens   und   die Diskussion   darüber,   zum   Anderen   jedoch   aber   einfach   auch   nur   Spaß   an   der   Kritik,   Rache   oder   der   ungehemmte   Abbau   von   Frust,   sowie   der Wunsch, gemeinsam mit anderen Druck gegen einen Dritten aufzubauen. Ich   rate   in   derartig   aufgeheizten   Situationen   davon   ab,   auf   Postings   im   Internet   zu   antworten,   da   dies   weitere   Kommentare   nach   sich   zieht.   In diesen   Fällen   ist   es   sinnvoller   die   Posts   umgehend   löschen   zu   lassen.   Weiterhin   wurden   Strafanzeigen   gegen   mehrere   Facebookposter   gestellt. Diesen   scheint   bei   ihren   Veröffentlichungen   nicht   klar   zu   sein,   dass   sie   sich   auch   strafrechtlich   verantwortlich   machen   können   und   erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Was   bleibt,   ist   die   Erkenntnis,   dass   jeder,   auch   der   bisher   unbescholtene   und   sich   redlich   bemühende   Dienstleister,   Rechtsanwalt,   Arzt   oder   Tierarzt jederzeit negativen Bewertungen und Falschmeldungen im Internet ausgesetzt sein kann. Zwischenzeitlich haben sich auch Plattformen wie mimikama.at etabliert, welche gezielt Falschmeldungen im Internet nachgehen. Bundesjustizminister   Heiko   Maas   hatte   auf   dem   zweiten   Cybermobbing-Kongress   am   18.01.2016   in   Berlin   ein   entschlosseneres   Vorgehen   gegen Internetmobbing   gefordert,   sich   aber   zugleich   gegen   ein   eigenes   "Cybermobbing-Gesetz"   ausgesprochen.   "Cybermobbing   ist   ein   ernsthaftes gesellschaftliches   Problem,   das   nicht   ignoriert   werden   kann",   so   Mass.   Das   Problem   könne   jedoch   nicht   durch   Strafrecht   alleine   bekämpft   werden. Wichtig seien vorbeugendes Handeln, wie funktionierende Moderationskonzepte und Meldesysteme, aber auch zivilgesellschaftliche Anstrengungen. Nutzern von Verbraucherportalen muss bewusst sein, dass nicht alles was im Internet steht auch der Wahrheit entsprechen muss.

Automatische Filterung von Bewertungen - Urteil BGH (Yelp)

Nach eine Urteil des BGH dürfen Bewertungsportale auch Bewertungen automatisch filtern, wenn laut Algorithmus Verdacht auf eine Fälschung besteht. Dies bedeutet jedoch auch im Umkehrschluss, dass nicht alle Bewertungen (eventuell auch gute Bewertungen) angezeigt werden (Urteil BGH vom 14.01.2020 - VI ZR 495/18 - siehe auch Pressemitteilung BGH vor Urteilsspruch).
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht
Zwar    geben    laut    der    Studie    über    78%    der    Nutzer    an,    positive Bewertungen    zu    veröffentlichen    und    über    94    %    der    Befragten versuchen   fair   zu   sein   und   vor   allem   Informationen   zu   geben,   die   für andere   wichtig   sind,   jedoch   werden   auch   in   6   %   der   Fälle   negative Bewertungen   abgeben.   Meist   wird   eine   gute   und   korrekte   Behandlung als   "normal"   vorausgesetzt,   so   dass   in   diesen   Fällen   oftmals   keine Bewertung abgegeben wird. Die   negativen   Fälle   und   schlichten   Falschmeldungen   dagegen   erweisen sich   dafür   aber   umso   dramatischer.   Zudem   ist   bei   Bewertungsportalen ein     Missbrauchspotenzial     sehr     hoch.     Zum     einen     beseitigt     die Anonymität   Hemmschwellen   und   Nutzer   gehen   davon   aus,   ungestraft kritisieren,      verleumden,      beleidigen      oder      ihre      Wettbewerber diskreditieren   zu   können.   Zum   anderen   bemerkt   der   Bewertete   oftmals lange   nichts   davon,   denn   in   der   Regel   wird   nicht   darüber   informiert, dass    eine    Bewertung    oder    eine    Meinung    im    Internet    veröffentlicht worden ist. Immer   häufiger   kommt   es   vor,   dass   unzufriedene   Patienten,   Neider oder   Menschen,   die   einem   anderen,   aus   welchen   Gründen   auch   immer, schaden   wollen   die   vermeintliche   Anonymität   und   Bequemlichkeit   des Internets   ausnutzen,   um   falsche   Behauptungen   zu   verbreiten   und   um dem Betroffenen bewusst zu schädigen. "Nirgendwo    gibt    es    weniger    finanzielle,    technische    und    politische Hürden,    seine    Meinung    kundzutun,    als    im    World    Wide    Web:    Auf Facebook      und      Twitter,      in      Blogs      und      auf      vermeintlichen Nachrichtenseiten,   die   angeblich   echte   News   verbreiten.   Und   viel   zu viele   Surfer   nehmen   immer   noch   alles   für   bare   Münze,   was   sie   in   ihrem Browserfenster lesen." (Quelle heute.de - Im Netz der Lügen). Kein   Dienstleister,   Rechtsanwalt,   Händler   oder   Arzt   kann   es   sich   jedoch erlauben,   dass   durch   falsche   negative   Bewertungen   oder   Rufmord   sein eventuell   über   lange   Jahre   aufgebauter   guter   Ruf   über   Nacht   zerstört wird   und   seine   berufliche   Wettbewerbsfähigkeit   und   finanzielle   Existenz gefährdet    werden.    Im    Unterschied    zu    Printmedien    und    Fernsehen geraten   Inhalte   im   Internet   nicht   in   Vergessenheit   und   sind   oft   lange Zeit abrufbar. Sie   sollten   deshalb   regelmäßig   überprüfen,   was   über   Sie   im   Internet veröffentlicht wird.

Was sind zulässige Bewertungen?

Dem   Recht   auf   freie   Meinungsäußerung   des   Bewerters   ( Art   5   GG ),   steht das   Persönlichkeitsrecht   des   Arztes   und   das   Recht   am   eingerichteten und          ausgeübten          Gewerbebetrieb          gegenüber.          Falsche Tatsachenbehauptungen,   Schmähkritiken   oder   Beleidigungen   sind   nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst. Die    rechtliche    Einordnung    der    Äußerungen,    d.h.    die    Abgrenzung zwischen    Tatsachenbehauptung    und    Meinungsäußerung    ist    oftmals schwierig. Meinungsäußerungen,   wie   z.B.   "Der   Arzt   /   Tierarzt   ist   nicht   wirklich kompetent"   oder   "Ich   fühlte   mich   falsch   behandelt"   sind   durch   das Recht   auf   freie   Meinungsäußerung   geschützt.   Bei   Meinungsäußerungen kommt   es   darauf   an,   ob   diese   im   Einzelfall   die   Grenze   zur   unsachlichen Schmähkritik   oder   sogar   Beleidigung   überschreiten   und   somit   gelöscht werden    müssen    oder    ob    das    Recht    auf    freie    Meinungsäußerung überwiegt und Sie die Bewertung dulden müssen. Tatsachenbehauptungen    ("Ich    wurde    falsch    behandelt")    hingegen müssen   der   Wahrheit   entsprechen   und   der   Behauptende   muss   diese auch   beweisen   können.   Bei   falschen   Behauptungen   kann   eine   Löschung des Beitrags vom Portalbetreiber gefordert werden. Bei   der   Vermischung   von   Tatsachen   und   Meinungen   liegt   z.B.   nach einem   Urteil   des   LG   Stuttgart   vom   17.04.2014   (Az.   11   0   28/14)   auch dann    noch    eine    gerechtfertigte    Meinungsäußerung    vor,    wenn    "die gesamte    Äußerung    durch    die    Elemente    der    Stellungnahme,    des Dafürhaltens   oder   des   Meinens   geprägt   ist".   Meinungsäußerungen,   so das   LG   Stuttgart   sind   auch   anonym   zulässig,   solange   sie   „an   der   Sache orientiert“ sind und keine Schmähkritik darstellen.

Muss ich mich als Dienstleister überhaupt bewerten lassen?

Habe ich ein Recht auf Löschung meiner Daten aus

Bewertungsportalen?

Die   Frage,   ob   man   überhaupt   dulden   muss   im   Internet   bewertet   zu werden,   bzw.   ob   man   sich   aus   den   Bewertungsportalen   löschen   lassen kann,    wird    mir    öfters    gestellt.    Zwischenzeitlich    ist    höchstrichterlich entschieden,     dass     auch     Lehrer,     Rechtsanwälte     oder     Ärzte     sich grundsätzlich   bewerten   lassen   müssen   (BGH   Urteil   vom   23.09.2014   - BGH AZ: VI ZR 358/13 ). Mittlerweile   existieren   eine   Vielzahl   von   Bewertungsportalen.   Für   Ärzte gibt    es    die    Plattformen    „sanego“    (www.sanego.de),    „DOCINSIDER“ (www.docinsider.de)   oder   „Die   Weisse   Liste“   (www.weisse-liste.de).   Für Tierärzte   gibt   es   z.B.   das   "Tierarzt-Onlineverzeichnis"   (www.tierarzt- onlineverzeichnis.de),            die            Webseite            "KennstDuEinen" (www.kennstdueinen.de)         „jameda“         (www.jameda.de),         oder "www.mein-guter-tierarzt.de". Auch      unter      "www.klicktel.de"      oder      "MeineStadt.de"      können Bewertungen abgegeben werden. Bereits      in      der      Vergangenheit      haben      mehrere      Gerichte      die grundsätzliche   Zulässigkeit   von   Bewertungsportalen   bestätigt   (so   BGH Urteil   vom   23.06.2009,   AZ:   VI   ZR   196/08 ,   über   die   Zulässigkeit   der Bewertung   von   Lehrern   "www.spickmich.de").   Anonyme   und   öffentliche Bewertungen    beruflicher    Leistungen    hat    der    BGH    als    grundsätzlich zulässig erachtet. Der   BGH   hat   weiter   mit   Urteil   vom   23.09.2014   ( AZ:   VI   ZR   358/13 )   ein Recht     eines     Arztes     auf     Löschung     aus     einem     Bewertungsportal ausdrücklich    abgelehnt.    Das    heißt,    dass    Sie    als    Arzt    oder    Tierarzt Bewertungen im Internet ausgesetzt sind, ob Sie wollen oder nicht. Bei   einigen   Portalen,   wie   z.B.   sanego   kann   man   sich   jedoch   aus   dem öffentlichen   Verzeichnis   austragen   lassen   (z.B.   durch   Anfrage   per   e-Mail an   datenschutz@sanego.de).   Sie   sollten   jedoch   bedenken,   dass   das Internet    immer    häufiger    als    Quelle    der    Suche    nach    qualifizierter Dienstleistung   angesehen   wird.   Sind   Sie   nicht   in   Verbraucherportalen gelistet,    fehlt    Ihnen    im    Vergleich    zu    Ihren    Kollegen    eine    wichtige Werbequelle.

Wie reagiere ich auf negative Bewertungen oder

Falschmeldungen

Das   Wichtigste   ist,   besonnen   zu   bleiben   und   rasch   aber   nicht   überstürzt zu    reagieren.    Die    Webseite    mit    den    negativen    Kommentaren    und Bewertungen     sollte     zunächst     beweissicher     gespeichert     werden. Anzuraten       ist       zudem,       zur       Löschung       eines       negativen Bewertungseintrages   einen   erfahrenen   Anwalt   einzuschalten   und   sich nicht selbst mit dem Portal in Verbindung zu setzen. Ziel   ist   es,   negative   Beiträge   schnell   und   dauerhaft   wieder   aus   dem Internet   entfernen   zu   lassen.   Hierbei   ist   jedoch   zu   beachten,   dass   der Beitrag   nicht   vom   Bewertungsportal   selbst   stammt,   sondern   von   einem -   oftmals   anonymen   -   Dritten.   Gemäß   §   10   Telemediengesetz   (TMG)   sind   Diensteanbieter   für   fremde   Informationen,   die   sie   für   einen   Nutzer speichern,    nicht    verantwortlich,    sofern    sie    keine    Kenntnis    von    der rechtswidrigen   Handlung   oder   der   Information   haben   und   ihnen   im   Falle von   Schadensersatzansprüchen   auch   keine   Tatsachen   oder   Umstände bekannt    sind,    aus    denen    die    rechtswidrige    Handlung    oder    die Information   offensichtlich   wird.   Dies   bedeutet,   dass   der   Betreiber   eines Bewertungsportals    für    Äußerungen    Dritter    auf    seinem    Portal    nicht haftet,   es   sei   denn,   er   hat   sich   die   Bewertungen   redaktionell   angeeignet und zu eigen gemacht. Der   BGH   hat   für   die   Löschung   von   Äußerungen   auf   Verbraucherportalen ein    mehrstufiges    Verfahren    (notice    and    takedown)    entwickelt,    das durchlaufen werden muss. Als   erstes   wird   der   Portalbetreiber   über   die   Rechtsverletzung,   d.h.   über den   beanstandeten   Beitrag   in   Kenntnis   gesetzt.   Eine   generelle   Pflicht, die    von    Nutzern    ins    Netz    gestellten    Beiträge    schon    vor    deren Veröffentlichung   auf   mögliche   Rechtsverletzungen   zu   prüfen,   gibt   es   für den   Portalbetreiber   nicht.   Die   Betreiber   haben   schon   wegen   der   Menge der   täglichen   Einträge   weder   Kenntnis   vom   Inhalt   der   Meldungen,   noch ist es ihnen möglich, sämtliche Beiträge zu überprüfen. Ein   Portalbetreiber   hat   jedoch   nach   §   10   TMG   die   Pflicht   rechtswidrige Beiträge   unverzüglich   nach   Kenntnisnahme   zu   sperren   und   zu   löschen, andernfalls   er   selbst   für   den   Rechtsverstoß   haftet.   Er   muss   daher   nach der    Meldung    den    Sachverhalt    prüfen.    Sofern    er    nicht    von    einer offensichtlichen   Rechtsverletzung   ausgeht,   d.h.   bei   einer   eindeutigen Beleidigung   oder   Schmähkritik   und   den   Beitrag   nicht   umgehend   löscht, muss   der   Portalbetreiber   den   Verfasser   der   Bewertung   kontaktieren, ihm     die     Beschwerde     mitteilen     und     zur     Stellungnahme     und Konkretisierung   auffordern.   Nimmt   der   Verfasser   des   Beitrags   hierzu Stellung, kann der Bewertete wiederum seine Sicht der Dinge schildern. Bei    einer    anwaltlichen    Vertretung    stehen    die    Chancen    auf    rasche Löschung,   bzw.   umgehende   Sperrung   besser,   denn   in   der   Regel   wird dem   Verfasser   der   Bewertung   mitgeteilt,   dass   die   Gegenseite   anwaltlich vertreten   ist.   Dies   bewirkt   oft,   dass   der   Verfasser   entweder   selbst   die Bewertungen   löscht,   oder   sich   beim   Portalbetreiber   nicht   mehr   meldet, worauf   dieser   den   negativen   Eintrag   nach   Ablauf   der   Reaktionsfrist endgültig löschen muss. Bestätigt   der   Verfasser   die   Bewertung   oder   den   Sachverhalt,   so   ist   der Portalbetreiber     verpflichtet,     die     Stellungnahme     an     den     Anwalt herauszugeben.   Ohne   anwaltliche   Hilfe   erfährt   der   betroffene   Arzt   oft nur,    dass    sich    der    Verfasser    der    Bewertung    gemeldet    hat    und    die Bewertung manuell geprüft wurde. Einige      Bewertungsportale      erlauben      ihren      Nutzern      nicht      nur Kommentare    abzugeben,    sondern    in    verschiedenen    Kategorien,    wie "Wartezeit",     "Freundlichkeit",     "Vertrauensverhältnis"     Noten     oder Punkten     zu     vergeben.     Wenden     sich     Betroffene     direkt     an     den Portalbetreiber,   löscht   dieser   oftmals   nur   die   Textbewertungen   und   lässt die   schlechten   Noten   stehen.   Ein   solches   Ergebnis   ist   jedoch   fatal.   Eine reine    Notenbewertung    kann    nach    Ansicht    des    BGH    eine    zulässige Meinungsäußerung   darstellen   und   ist   somit   kaum   wieder   zu   entfernen. Der    BGH    hat    in    der    „Spick-Mich“-Entscheidung    ausgeführt,    dass Notenbewertungen   Meinungsäußerungen   darstellen,   die   die   berufliche Tätigkeit   betreffen   und   bei   der   der   Einzelne   grundsätzlich   nicht   den gleichen     Schutz     wie     in     der     Privatsphäre     genießt.     Die     reinen Notenäußerungen     sind     weder     schmähend     noch     der     Form     nach beleidigend.   Dass   die   Bewertung   anonym   abgegeben   wird,   macht   sie nicht    unzulässig,    da    das    Recht    auf    Meinungsfreiheit    nicht    an    die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Nach   Ansicht   des   OLG   München   ( Beschluss   vom   17.10.2014,   AZ   18   W 1933/14)     ist    jedoch    eine    Benotung    zu    löschen,    wenn    die    mit    Ihr zusammenhängende    Text-Bewertung    falsch    war.    Andernfalls    ergäbe sich     die     merkwürdige     Konsequenz,     dass     von     einer     unwahren Tatsachenbehauptung    Betroffene    zwar    die    Behauptung    als    solche angreifen   könnten,   aber   nicht   die   eine   unwahre   Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und wiederholende Bewertung. Ob    und    wie    ein    Bewertungsportal    nachweisen    muss,    dass    z.B.    der Patient    tatsächlich    beim    bewerteten    Arzt    war    und    seine    Benotung deswegen   hingenommen   werden   muss,   hat   der   BGH   mit   Urteil   vom 01.03.2016    -    VI    ZR    34/15    näher    konkretisiert.    Ein    Portalbetreiber haftet   für   die   vom   Nutzer   ihres   Portals   abgegebene   Bewertung   nur dann,   wenn   er   zumutbare   Prüfungspflichten   verletzt   hat.   Deren   Umfang richtet     sich     nach     den     Umständen     des     Einzelfalles.     Maßgebliche Bedeutung      kommt      dabei      dem      Gewicht      der      beanstandeten Rechtsverletzung,   den   Erkenntnismöglichkeiten   des   Providers   sowie   der Funktion   des   vom   Provider   betriebenen   Dienstes   zu.   Hierbei   darf   einem Diensteanbieter    keine    Prüfungspflicht    auferlegt    werden,    die    sein Geschäftsmodell      wirtschaftlich      gefährdet      oder      seine      Tätigkeit unverhältnismäßig   erschwert.   Im   vom   BGH   verhandelten   Fall   hat   dieser für       den       Portalbetreiber       die       Pflicht       gesehen,       dass       der Bewertungsportalbetreiber    die    Beanstandung    des    betroffenen    Arztes dem   Bewertenden   zu   übersenden   hat   und   ihn   dazu   anhalten   muss,   den angeblichen    Behandlungskontakt    möglichst    genau    zu    beschreiben. Darüber     hinaus     muss     der     Portalbetreiber     in     diesem     Fall     den Bewertenden    auffordern,    ihm    den    Behandlungskontakt    belegende Unterlagen,    wie    etwa    Bonushefte,    Rezepte    oder    sonstige    Indizien, möglichst     umfassend     vorzulegen.     Diejenigen     Informationen     und Unterlagen,   zu   deren   Weiterleitung   der   Portalbetreiber   ohne   Verstoß gegen   §   12   Abs.   1   TMG   in   der   Lage   gewesen   ist,   muss   dieser   an   den Betroffenen   der   Bewertung      weiterleiten   ( BGH   Urteil   des   VI.   Zivilsenats vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15). Reagiert    ein    Portalbetreiber    nicht    unverzüglich    auf    die    eingereichte Beschwerde     gegen     eine     Bewertung,     oder     löscht     er     eindeutig rechtswidrige   Beiträge   nicht,   so   ist   er   selbst   unmittelbar   verantwortlich und    kann,    z.B.    durch    eine    einstweilige    Verfügung,    in    Anspruch genommen   werden.   Eine   anwaltliche   Androhung   dieses   Schrittes   reicht oftmals   bereits   aus,   um   den   Betreiber   der   Webseite   zur   Löschung   des Beitrages zu bewegen.

Was kann dem Verfasser oder Verbreiter von unwahren

Behauptungen / Bewertungen drohen?

Unbedachte,   unwahre   öffentliche   Äußerungen   können   den   Tatbestand einer   Beleidigung   oder   Verleumdung   erfüllen   und   mit   Freiheitsstrafe oder     Geldstrafe     bestraft     werden.     Es     ist     nicht     erlaubt,     falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen und öffentlich zu verbreiten. Eine    Verbreitung    von    falschen    Tatsachenbehauptungen    kann    auch zivilrechtlich    durch    Abmahnung    mit    Aufforderung    zur    Abgabe    einer strafbewehrten   Unterlassungserklärung,   bzw.   Klage   auf   Unterlassung verfolgt   werden   und   Schadenersatzansprüche   nach   sich   ziehen.   Gerade negative    Erfahrungsberichte    bei    Facebook    haben    einen    sehr    hohen Verbreitungsgrad und können für den Verfasser sehr teuer werden.

Reaktionsmöglichkeiten ohne Strafanzeige

Manche    Bewertungen    sind    auch    dann    unliebsam,    wenn    zwar    keine falschen    Tatsachen    behauptet    werden,    aber    vielleicht    ein    falscher Eindruck   erweckt   wird.   So   kann   es   durchaus   in   Ausnahmesituationen mit     vielen     Notfällen     in     einer     Praxis     vorkommen,     dass     längere Wartezeiten    entstehen.    Ein    verärgerter    oder    gestresster    Wartender macht   daraufhin   seinem   Ärger   auf   Bewertungsportalen   oder   sozialen Medien Luft. In   so   einem   Fall   kann   es   helfen,   selbst   aktiv   zu   werden   und   eine Antwort   auf   die   Online-Beschwerde   zu   veröffentlichen.   Diese   ist   für anderen   Leser   einsehbar   und   kann   einen   guten   Eindruck   hinterlassen, da    es    zeigt,    dass    der    Bewertete    seine    Bewertungen    überprüft    und Beschwerden und Kritik ernst nimmt.

Habe ich das Recht zu erfahren, wer die Bewertung im Internet

abgegeben hat?

Der    BGH    hat    mit    Urteil    vom    01.07.2014    ( AZ:    VI    ZR    345/13 ) entschieden,   dass   der   Betreiber   eines   Internetportals   in   Ermangelung einer   gesetzlichen   Ermächtigungsgrundlage   grundsätzlich   nicht   befugt ist,   ohne   Einwilligung   des   Nutzers   dessen   personenbezogene   Daten   zur Erfüllung           eines           Auskunftsanspruchs           wegen           einer Persönlichkeitsrechtsverletzung    an    den    Betroffenen    zu    übermitteln. Somit    hat    der    Betroffene    keinen    direkten    Anspruch    gegen    den Portalbetreiber   auf   Auskunft   über   die   Daten   des   Nutzers,   welcher   die Bewertung abgegeben hat. Für   den   Fall,   dass   die   Bewertung   den   Tatbestand   einer   Straftat   erfüllt, kann   es   jedoch   über   die   Akteneinsicht   nach   einer   Strafanzeige   möglich sein,     an     die     Daten     des     Nutzers     zu     gelangen,     sofern     die Staatsanwaltschaft diese beim Portalbetreiber ermitteln konnte.

Kann ein anonymer Verfasser einer negativen Bewertung

festgestellt werden?

Auch    anonyme    Bewertungen    schützen    nicht    immer    vor    zivil-    und strafrechtlichen   Konsequenzen.   Teilweise   können   diese   Nutzer   außer über     staatsanwaltschaftliche     Auskünfte     auch     auf     andere     Weise überführt   werden.   Anhand   der   vom   Arzt   geführten   Aufzeichnungen   über Behandlungen   und   Beschwerden   kann   man   häufiger   einen   „anonymen“ Patienten    enttarnen,    als    dieser    denkt.    Wurde    z.B.    im    betreffenden Zeitraum   nur   eine   einzige   ähnliche   Behandlung   durchgeführt,   über   die sich    der    Verfasser    des    Beitrags    im    Internet    äußert,    liegen    schon erhebliche   Indizien   vor,   die   den   Schreiber   enttarnen   können.   Wenn   sich dieser   über   die   Art   der   Behandlung   auch   noch   beim   Arzt   oder   Personal vor   Ort   massiv   beschwert   hat   und   die   Beschwerdepunkte   sich   in   der negativen    Bewertung    im    Internet    wieder    finden,    erhärten    sich    die Indizien.

Was ist ein Shitstorm - Kritik und Falschberichte in sozialen

Medien

Gerade     auf     sozialen     Medien     werden     Meinungen     (und     auch Falschbehauptungen)    häufig    sehr    emotional    vorgetragen    und    von anderen   Nutzern,   welche   oftmals   den   wahren   Sachverhalt   hinter   der Geschichte    gar    nicht    kennen,    weiter    diskutiert    und    ausgeschmückt. Durch   die   Diskussionen   der   einzelnen   Nutzer   kommt   der   Beitrag   über längere   Zeit   immer   in   den   Vordergrund   und   kann   sich   zu   einem   sog. Shitstorm hochschaukeln. Ein    Shitstorm    bezeichnet    das    lawinenartige    Auftreten    einer    großen Anzahl   von   aggressiven,   beleidigenden   und   bedrohenden   Äußerungen von   denen   sich   zumindest   ein   Teil   vom   ursprünglichen   Thema   ablöst gegen   eine   Person   oder   ein   Unternehmen   im   Rahmen   von   sozialen Netzwerken   wie   Facebook   oder   Blogs.   Ziel   der   Handelnden   ist   zum Einen   die   Aufdeckung   eines   Missstandes   oder   die   Bloßstellung   eines falschen   Verhaltens   und   die   Diskussion   darüber,   zum   Anderen   jedoch aber   einfach   auch   nur   Spaß   an   der   Kritik,   Rache   oder   der   ungehemmte Abbau   von   Frust,   sowie   der   Wunsch,   gemeinsam   mit   anderen   Druck gegen einen Dritten aufzubauen. Ich   rate   in   derartig   aufgeheizten   Situationen   davon   ab,   auf   Postings   im Internet   zu   antworten,   da   dies   weitere   Kommentare   nach   sich   zieht.   In diesen   Fällen   ist   es   sinnvoller   die   Posts   umgehend   löschen   zu   lassen. Weiterhin     wurden     Strafanzeigen     gegen     mehrere     Facebookposter gestellt.   Diesen   scheint   bei   ihren   Veröffentlichungen   nicht   klar   zu   sein, dass   sie   sich   auch   strafrechtlich   verantwortlich   machen   können   und erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Was     bleibt,     ist     die     Erkenntnis,     dass     jeder,     auch     der     bisher unbescholtene   und   sich   redlich   bemühende   Dienstleister,   Rechtsanwalt, Arzt      oder      Tierarzt      jederzeit      negativen      Bewertungen      und Falschmeldungen im Internet ausgesetzt sein kann. Zwischenzeitlich     haben     sich     auch     Plattformen     wie     mimikama.at etabliert, welche gezielt Falschmeldungen im Internet nachgehen. Bundesjustizminister   Heiko   Maas   hatte   auf   dem   zweiten   Cybermobbing- Kongress    am    18.01.2016    in    Berlin    ein    entschlosseneres    Vorgehen gegen   Internetmobbing   gefordert,   sich   aber   zugleich   gegen   ein   eigenes "Cybermobbing-Gesetz"      ausgesprochen.      "Cybermobbing      ist      ein ernsthaftes    gesellschaftliches    Problem,    das    nicht    ignoriert    werden kann",    so    Mass.    Das    Problem    könne    jedoch    nicht    durch    Strafrecht alleine   bekämpft   werden.   Wichtig   seien   vorbeugendes   Handeln,   wie funktionierende    Moderationskonzepte    und    Meldesysteme,    aber    auch zivilgesellschaftliche Anstrengungen. Nutzern   von   Verbraucherportalen   muss   bewusst   sein,   dass   nicht   alles was im Internet steht auch der Wahrheit entsprechen muss.

Automatische Filterung von Bewertungen - Urteil BGH (Yelp)

Nach eine Urteil des BGH dürfen Bewertungsportale auch Bewertungen automatisch filtern, wenn laut Algorithmus Verdacht auf eine Fälschung besteht. Dies bedeutet jedoch auch im Umkehrschluss, dass nicht alle Bewertungen (eventuell auch gute Bewertungen) angezeigt werden (Urteil BGH vom 14.01.2020 - VI ZR 495/18 - siehe auch Pressemitteilung BGH vor Urteilsspruch).

Cyber-Mobbing und negative Bewertungen im

Internet

Wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es,

gegen schlechte Bewertungen vorzugehen.

Welcher   Dienstleister,   Rechtsanwalt,   Arzt   oder   Tierarzt   ist   der   richtige für   mich?   Immer   mehr   Menschen   ziehen   das   Internet   zu   Rate   und machen   ihre   Entscheidung   von   dem   Eindruck   abhängig,   den   sie   auf Internetportalen gewinnen. Anhand    von    Erfahrungen    und    Bewertungen    Dritter    können    sie    sich unverbindlich   und   kostenlos   ein   Bild   ihres   gewünschten   Vertragspartner machen   und   dann   entscheiden,   ob   sie   diesem   ihr   Vertrauen   schenken wollen.    Auch    auf    sozialen    Medien,    wie    Facebook,    Google+    oder Seniorbook,     werden     vermehrt     Erfahrungsberichte     gepostet     und diskutiert.   Nach   einer   Studie   aus   dem   Jahre   2014   der   "Tomorrow   Focus Gruppe",   zu   der   auch   das   Arztbewertungsportal   Jameda   gehörte,   haben knapp    75%    der    Teilnehmer    schon    einmal    eine    Online-Bewertung abgegeben,    davon    32%    sehr    oft    oder    oftmals.    Arztbewertungen rangieren an 4. Stelle aller Bewertungen.
Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht - Regensburg
Schwerpunkte
Zwar   geben   laut   der   Studie   über   78%   der   Nutzer   an,   positive   Bewertungen   zu   veröffentlichen   und   über   94   % der   Befragten   versuchen   fair   zu   sein   und   vor   allem   Informationen   zu   geben,   die   für   andere   wichtig   sind,   jedoch werden   auch   in   6   %   der   Fälle   negative   Bewertungen   abgeben.   Meist   wird   eine   gute   und   korrekte   Behandlung als "normal" vorausgesetzt, so dass in diesen Fällen oftmals keine Bewertung abgegeben wird. Die   negativen   Fälle   und   schlichten   Falschmeldungen   dagegen   erweisen   sich   dafür   aber   umso   dramatischer. Zudem   ist   bei   Bewertungsportalen   ein   Missbrauchspotenzial   sehr   hoch.   Zum   einen   beseitigt   die   Anonymität Hemmschwellen    und    Nutzer    gehen    davon    aus,    ungestraft    kritisieren,    verleumden,    beleidigen    oder    ihre Wettbewerber   diskreditieren   zu   können.   Zum   anderen   bemerkt   der   Bewertete   oftmals   lange   nichts   davon,   denn in   der   Regel   wird   nicht   darüber   informiert,   dass   eine   Bewertung   oder   eine   Meinung   im   Internet   veröffentlicht worden ist. Immer   häufiger   kommt   es   vor,   dass   unzufriedene   Patienten,   Neider   oder   Menschen,   die   einem   anderen,   aus welchen   Gründen   auch   immer,   schaden   wollen   die   vermeintliche   Anonymität   und   Bequemlichkeit   des   Internets ausnutzen, um falsche Behauptungen zu verbreiten und um dem Betroffenen bewusst zu schädigen. "Nirgendwo   gibt   es   weniger   finanzielle,   technische   und   politische   Hürden,   seine   Meinung   kundzutun,   als   im World   Wide   Web:   Auf   Facebook   und   Twitter,   in   Blogs   und   auf   vermeintlichen   Nachrichtenseiten,   die   angeblich echte   News   verbreiten.   Und   viel   zu   viele   Surfer   nehmen   immer   noch   alles   für   bare   Münze,   was   sie   in   ihrem Browserfenster lesen." (Quelle heute.de - Im Netz der Lügen). Kein   Dienstleister,   Rechtsanwalt,   Händler   oder   Arzt   kann   es   sich   jedoch   erlauben,   dass   durch   falsche   negative Bewertungen   oder   Rufmord   sein   eventuell   über   lange   Jahre   aufgebauter   guter   Ruf   über   Nacht   zerstört   wird   und seine    berufliche    Wettbewerbsfähigkeit    und    finanzielle    Existenz    gefährdet    werden.    Im    Unterschied    zu Printmedien und Fernsehen geraten Inhalte im Internet nicht in Vergessenheit und sind oft lange Zeit abrufbar. Sie sollten deshalb regelmäßig überprüfen, was über Sie im Internet veröffentlicht wird.

Was sind zulässige Bewertungen?

Dem   Recht   auf   freie   Meinungsäußerung   des   Bewerters   ( Art   5   GG ),   steht   das   Persönlichkeitsrecht   des   Arztes und   das   Recht   am   eingerichteten   und   ausgeübten   Gewerbebetrieb   gegenüber.   Falsche   Tatsachenbehauptungen, Schmähkritiken oder Beleidigungen sind nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst. Die    rechtliche    Einordnung    der    Äußerungen,    d.h.    die    Abgrenzung    zwischen    Tatsachenbehauptung    und Meinungsäußerung ist oftmals schwierig. Meinungsäußerungen,   wie   z.B.   "Der   Arzt   /   Tierarzt   ist   nicht   wirklich   kompetent"   oder   "Ich   fühlte   mich   falsch behandelt"   sind   durch   das   Recht   auf   freie   Meinungsäußerung   geschützt.   Bei   Meinungsäußerungen   kommt   es darauf    an,    ob    diese    im    Einzelfall    die    Grenze    zur    unsachlichen    Schmähkritik    oder    sogar    Beleidigung überschreiten   und   somit   gelöscht   werden   müssen   oder   ob   das   Recht   auf   freie   Meinungsäußerung   überwiegt und Sie die Bewertung dulden müssen. Tatsachenbehauptungen   ("Ich   wurde   falsch   behandelt")   hingegen   müssen   der   Wahrheit   entsprechen   und   der Behauptende   muss   diese   auch   beweisen   können.   Bei   falschen   Behauptungen   kann   eine   Löschung   des   Beitrags vom Portalbetreiber gefordert werden. Bei   der   Vermischung   von   Tatsachen   und   Meinungen   liegt   z.B.   nach   einem   Urteil   des   LG   Stuttgart   vom 17.04.2014   (Az.   11   0   28/14)   auch   dann   noch   eine   gerechtfertigte   Meinungsäußerung   vor,   wenn   "die   gesamte Äußerung    durch    die    Elemente    der    Stellungnahme,    des    Dafürhaltens    oder    des    Meinens    geprägt    ist". Meinungsäußerungen,   so   das   LG   Stuttgart   sind   auch   anonym   zulässig,   solange   sie   „an   der   Sache   orientiert“ sind und keine Schmähkritik darstellen.

Muss ich mich als Dienstleister überhaupt bewerten lassen?

Habe ich ein Recht auf Löschung meiner Daten aus Bewertungsportalen?

Die   Frage,   ob   man   überhaupt   dulden   muss   im   Internet   bewertet   zu   werden,   bzw.   ob   man   sich   aus   den Bewertungsportalen    löschen    lassen    kann,    wird    mir    öfters    gestellt.    Zwischenzeitlich    ist    höchstrichterlich entschieden,   dass   auch   Lehrer,   Rechtsanwälte   oder   Ärzte   sich   grundsätzlich   bewerten   lassen   müssen   (BGH Urteil vom 23.09.2014 - BGH AZ: VI ZR 358/13 ). Mittlerweile   existieren   eine   Vielzahl   von   Bewertungsportalen.   Für   Ärzte   gibt   es   die   Plattformen   „sanego“ (www.sanego.de),    „DOCINSIDER“    (www.docinsider.de)    oder    „Die    Weisse    Liste“    (www.weisse-liste.de).    Für Tierärzte    gibt    es    z.B.    das    "Tierarzt-Onlineverzeichnis"    (www.tierarzt-onlineverzeichnis.de),    die    Webseite "KennstDuEinen" (www.kennstdueinen.de) „jameda“ (www.jameda.de), oder "www.mein-guter-tierarzt.de". Auch unter "www.klicktel.de" oder "MeineStadt.de" können Bewertungen abgegeben werden. Bereits   in   der   Vergangenheit   haben   mehrere   Gerichte   die   grundsätzliche   Zulässigkeit   von   Bewertungsportalen bestätigt   (so   BGH   Urteil   vom   23.06.2009,   AZ:   VI   ZR   196/08 ,   über   die   Zulässigkeit   der   Bewertung   von   Lehrern "www.spickmich.de").    Anonyme    und    öffentliche    Bewertungen    beruflicher    Leistungen    hat    der    BGH    als grundsätzlich zulässig erachtet. Der   BGH   hat   weiter   mit   Urteil   vom   23.09.2014   ( AZ:   VI   ZR   358/13 )   ein   Recht   eines   Arztes   auf   Löschung   aus einem   Bewertungsportal   ausdrücklich   abgelehnt.   Das   heißt,   dass   Sie   als   Arzt   oder   Tierarzt   Bewertungen   im Internet ausgesetzt sind, ob Sie wollen oder nicht. Bei   einigen   Portalen,   wie   z.B.   sanego   kann   man   sich   jedoch   aus   dem   öffentlichen   Verzeichnis   austragen   lassen (z.B.   durch   Anfrage   per   e-Mail   an   datenschutz@sanego.de).   Sie   sollten   jedoch   bedenken,   dass   das   Internet immer   häufiger   als   Quelle   der   Suche   nach   qualifizierter   Dienstleistung   angesehen   wird.   Sind   Sie   nicht   in Verbraucherportalen gelistet, fehlt Ihnen im Vergleich zu Ihren Kollegen eine wichtige Werbequelle.

Wie reagiere ich auf negative Bewertungen oder Falschmeldungen

Das   Wichtigste   ist,   besonnen   zu   bleiben   und   rasch   aber   nicht   überstürzt   zu   reagieren.   Die   Webseite   mit   den negativen   Kommentaren   und   Bewertungen   sollte   zunächst   beweissicher   gespeichert   werden.   Anzuraten   ist zudem,   zur   Löschung   eines   negativen   Bewertungseintrages   einen   erfahrenen   Anwalt   einzuschalten   und   sich nicht selbst mit dem Portal in Verbindung zu setzen. Ziel   ist   es,   negative   Beiträge   schnell   und   dauerhaft   wieder   aus   dem   Internet   entfernen   zu   lassen.   Hierbei   ist jedoch   zu   beachten,   dass   der   Beitrag   nicht   vom   Bewertungsportal   selbst   stammt,   sondern   von   einem   -   oftmals anonymen   -   Dritten.   Gemäß   §   10   Telemediengesetz   (TMG)    sind   Diensteanbieter   für   fremde   Informationen,   die sie   für   einen   Nutzer   speichern,   nicht   verantwortlich,   sofern   sie   keine   Kenntnis   von   der   rechtswidrigen   Handlung oder   der   Information   haben   und   ihnen   im   Falle   von   Schadensersatzansprüchen   auch   keine   Tatsachen   oder Umstände   bekannt   sind,   aus   denen   die   rechtswidrige   Handlung   oder   die   Information   offensichtlich   wird.   Dies bedeutet,   dass   der   Betreiber   eines   Bewertungsportals   für   Äußerungen   Dritter   auf   seinem   Portal   nicht   haftet,   es sei denn, er hat sich die Bewertungen redaktionell angeeignet und zu eigen gemacht. Der   BGH   hat   für   die   Löschung   von   Äußerungen   auf   Verbraucherportalen   ein   mehrstufiges   Verfahren   (notice   and takedown) entwickelt, das durchlaufen werden muss. Als   erstes   wird   der   Portalbetreiber   über   die   Rechtsverletzung,   d.h.   über   den   beanstandeten   Beitrag   in   Kenntnis gesetzt.   Eine   generelle   Pflicht,   die   von   Nutzern   ins   Netz   gestellten   Beiträge   schon   vor   deren   Veröffentlichung auf   mögliche   Rechtsverletzungen   zu   prüfen,   gibt   es   für   den   Portalbetreiber   nicht.   Die   Betreiber   haben   schon wegen   der   Menge   der   täglichen   Einträge   weder   Kenntnis   vom   Inhalt   der   Meldungen,   noch   ist   es   ihnen   möglich, sämtliche Beiträge zu überprüfen. Ein    Portalbetreiber    hat    jedoch    nach    §    10    TMG    die    Pflicht    rechtswidrige    Beiträge    unverzüglich    nach Kenntnisnahme   zu   sperren   und   zu   löschen,   andernfalls   er   selbst   für   den   Rechtsverstoß   haftet.   Er   muss   daher nach   der   Meldung   den   Sachverhalt   prüfen.   Sofern   er   nicht   von   einer   offensichtlichen   Rechtsverletzung   ausgeht, d.h.   bei   einer   eindeutigen   Beleidigung   oder   Schmähkritik   und   den   Beitrag   nicht   umgehend   löscht,   muss   der Portalbetreiber    den    Verfasser    der    Bewertung    kontaktieren,    ihm    die    Beschwerde    mitteilen    und    zur Stellungnahme   und   Konkretisierung   auffordern.   Nimmt   der   Verfasser   des   Beitrags   hierzu   Stellung,   kann   der Bewertete wiederum seine Sicht der Dinge schildern. Bei   einer   anwaltlichen   Vertretung   stehen   die   Chancen   auf   rasche   Löschung,   bzw.   umgehende   Sperrung   besser, denn   in   der   Regel   wird   dem   Verfasser   der   Bewertung   mitgeteilt,   dass   die   Gegenseite   anwaltlich   vertreten   ist. Dies   bewirkt   oft,   dass   der   Verfasser   entweder   selbst   die   Bewertungen   löscht,   oder   sich   beim   Portalbetreiber nicht mehr meldet, worauf dieser den negativen Eintrag nach Ablauf der Reaktionsfrist endgültig löschen muss. Bestätigt    der    Verfasser    die    Bewertung    oder    den    Sachverhalt,    so    ist    der    Portalbetreiber    verpflichtet,    die Stellungnahme   an   den   Anwalt   herauszugeben.   Ohne   anwaltliche   Hilfe   erfährt   der   betroffene   Arzt   oft   nur,   dass sich der Verfasser der Bewertung gemeldet hat und die Bewertung manuell geprüft wurde. Einige   Bewertungsportale   erlauben   ihren   Nutzern   nicht   nur   Kommentare   abzugeben,   sondern   in   verschiedenen Kategorien,   wie   "Wartezeit",   "Freundlichkeit",   "Vertrauensverhältnis"   Noten   oder   Punkten   zu   vergeben.   Wenden sich   Betroffene   direkt   an   den   Portalbetreiber,   löscht   dieser   oftmals   nur   die   Textbewertungen   und   lässt   die schlechten   Noten   stehen.   Ein   solches   Ergebnis   ist   jedoch   fatal.   Eine   reine   Notenbewertung   kann   nach   Ansicht des   BGH   eine   zulässige   Meinungsäußerung   darstellen   und   ist   somit   kaum   wieder   zu   entfernen.   Der   BGH   hat   in der   „Spick-Mich“-Entscheidung   ausgeführt,   dass   Notenbewertungen   Meinungsäußerungen   darstellen,   die   die berufliche   Tätigkeit   betreffen   und   bei   der   der   Einzelne   grundsätzlich   nicht   den   gleichen   Schutz   wie   in   der Privatsphäre   genießt.   Die   reinen   Notenäußerungen   sind   weder   schmähend   noch   der   Form   nach   beleidigend. Dass   die   Bewertung   anonym   abgegeben   wird,   macht   sie   nicht   unzulässig,   da   das   Recht   auf   Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Nach   Ansicht   des   OLG   München   ( Beschluss   vom   17.10.2014,   AZ   18   W   1933/14)    ist   jedoch   eine   Benotung   zu löschen,    wenn    die    mit    Ihr    zusammenhängende    Text-Bewertung    falsch    war.    Andernfalls    ergäbe    sich    die merkwürdige   Konsequenz,   dass   von   einer   unwahren   Tatsachenbehauptung   Betroffene   zwar   die   Behauptung   als solche    angreifen    könnten,    aber    nicht    die    eine    unwahre    Tatsachenbehauptung    widerspiegelnde    und wiederholende Bewertung. Ob   und   wie   ein   Bewertungsportal   nachweisen   muss,   dass   z.B.   der   Patient   tatsächlich   beim   bewerteten   Arzt   war und   seine   Benotung   deswegen   hingenommen   werden   muss,   hat   der   BGH   mit   Urteil   vom   01.03.2016   -   VI   ZR 34/15   näher   konkretisiert.   Ein   Portalbetreiber   haftet   für   die   vom   Nutzer   ihres   Portals   abgegebene   Bewertung nur   dann,   wenn   er   zumutbare   Prüfungspflichten   verletzt   hat.   Deren   Umfang   richtet   sich   nach   den   Umständen des   Einzelfalles.   Maßgebliche   Bedeutung   kommt   dabei   dem   Gewicht   der   beanstandeten   Rechtsverletzung,   den Erkenntnismöglichkeiten   des   Providers   sowie   der   Funktion   des   vom   Provider   betriebenen   Dienstes   zu.   Hierbei darf   einem   Diensteanbieter   keine   Prüfungspflicht   auferlegt   werden,   die   sein   Geschäftsmodell   wirtschaftlich gefährdet   oder   seine   Tätigkeit   unverhältnismäßig   erschwert.   Im   vom   BGH   verhandelten   Fall   hat   dieser   für   den Portalbetreiber   die   Pflicht   gesehen,   dass   der   Bewertungsportalbetreiber   die   Beanstandung   des   betroffenen Arztes     dem     Bewertenden     zu     übersenden     hat     und     ihn     dazu     anhalten     muss,     den     angeblichen Behandlungskontakt   möglichst   genau   zu   beschreiben.   Darüber   hinaus   muss   der   Portalbetreiber   in   diesem   Fall den    Bewertenden    auffordern,    ihm    den    Behandlungskontakt    belegende    Unterlagen,    wie    etwa    Bonushefte, Rezepte   oder   sonstige   Indizien,   möglichst   umfassend   vorzulegen.   Diejenigen   Informationen   und   Unterlagen,   zu deren   Weiterleitung   der   Portalbetreiber   ohne   Verstoß   gegen   §   12   Abs.   1   TMG   in   der   Lage   gewesen   ist,   muss dieser   an   den   Betroffenen   der   Bewertung      weiterleiten   ( BGH   Urteil   des   VI.   Zivilsenats   vom   01.03.2016   -   VI   ZR 34/15). Reagiert   ein   Portalbetreiber   nicht   unverzüglich   auf   die   eingereichte   Beschwerde   gegen   eine   Bewertung,   oder löscht   er   eindeutig   rechtswidrige   Beiträge   nicht,   so   ist   er   selbst   unmittelbar   verantwortlich   und   kann,   z.B.   durch eine   einstweilige   Verfügung,   in   Anspruch   genommen   werden.   Eine   anwaltliche   Androhung   dieses   Schrittes reicht oftmals bereits aus, um den Betreiber der Webseite zur Löschung des Beitrages zu bewegen.

Was kann dem Verfasser oder Verbreiter von unwahren Behauptungen / Bewertungen drohen?

Unbedachte,   unwahre   öffentliche   Äußerungen   können   den   Tatbestand   einer   Beleidigung   oder   Verleumdung erfüllen     und     mit     Freiheitsstrafe     oder     Geldstrafe     bestraft     werden.     Es     ist     nicht     erlaubt,     falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen und öffentlich zu verbreiten. Eine    Verbreitung    von    falschen    Tatsachenbehauptungen    kann    auch    zivilrechtlich    durch    Abmahnung    mit Aufforderung   zur   Abgabe   einer   strafbewehrten   Unterlassungserklärung,   bzw.   Klage   auf   Unterlassung   verfolgt werden   und   Schadenersatzansprüche   nach   sich   ziehen.   Gerade   negative   Erfahrungsberichte   bei   Facebook haben einen sehr hohen Verbreitungsgrad und können für den Verfasser sehr teuer werden.

Reaktionsmöglichkeiten ohne Strafanzeige

Manche   Bewertungen   sind   auch   dann   unliebsam,   wenn   zwar   keine   falschen   Tatsachen   behauptet   werden,   aber vielleicht   ein   falscher   Eindruck   erweckt   wird.   So   kann   es   durchaus   in   Ausnahmesituationen   mit   vielen   Notfällen in   einer   Praxis   vorkommen,   dass   längere   Wartezeiten   entstehen.   Ein   verärgerter   oder   gestresster   Wartender macht daraufhin seinem Ärger auf Bewertungsportalen oder sozialen Medien Luft. In   so   einem   Fall   kann   es   helfen,   selbst   aktiv   zu   werden   und   eine   Antwort   auf   die   Online-Beschwerde   zu veröffentlichen.   Diese   ist   für   anderen   Leser   einsehbar   und   kann   einen   guten   Eindruck   hinterlassen,   da   es   zeigt, dass der Bewertete seine Bewertungen überprüft und Beschwerden und Kritik ernst nimmt.

Habe ich das Recht zu erfahren, wer die Bewertung im Internet abgegeben hat?

Der    BGH    hat    mit    Urteil    vom    01.07.2014    ( AZ:    VI    ZR    345/13 )    entschieden,    dass    der    Betreiber    eines Internetportals   in   Ermangelung   einer   gesetzlichen   Ermächtigungsgrundlage   grundsätzlich   nicht   befugt   ist,   ohne Einwilligung   des   Nutzers   dessen   personenbezogene   Daten   zur   Erfüllung   eines   Auskunftsanspruchs   wegen   einer Persönlichkeitsrechtsverletzung   an   den   Betroffenen   zu   übermitteln.   Somit   hat   der   Betroffene   keinen   direkten Anspruch    gegen    den    Portalbetreiber    auf    Auskunft    über    die    Daten    des    Nutzers,    welcher    die    Bewertung abgegeben hat. Für   den   Fall,   dass   die   Bewertung   den   Tatbestand   einer   Straftat   erfüllt,   kann   es   jedoch   über   die   Akteneinsicht nach   einer   Strafanzeige   möglich   sein,   an   die   Daten   des   Nutzers   zu   gelangen,   sofern   die   Staatsanwaltschaft diese beim Portalbetreiber ermitteln konnte.

Kann ein anonymer Verfasser einer negativen Bewertung festgestellt werden?

Auch   anonyme   Bewertungen   schützen   nicht   immer   vor   zivil-   und   strafrechtlichen   Konsequenzen.   Teilweise können   diese   Nutzer   außer   über   staatsanwaltschaftliche   Auskünfte   auch   auf   andere   Weise   überführt   werden. Anhand   der   vom   Arzt   geführten   Aufzeichnungen   über   Behandlungen   und   Beschwerden   kann   man   häufiger einen   „anonymen“   Patienten   enttarnen,   als   dieser   denkt.   Wurde   z.B.   im   betreffenden   Zeitraum   nur   eine   einzige ähnliche   Behandlung   durchgeführt,   über   die   sich   der   Verfasser   des   Beitrags   im   Internet   äußert,   liegen   schon erhebliche   Indizien   vor,   die   den   Schreiber   enttarnen   können.   Wenn   sich   dieser   über   die   Art   der   Behandlung auch   noch   beim   Arzt   oder   Personal   vor   Ort   massiv   beschwert   hat   und   die   Beschwerdepunkte   sich   in   der negativen Bewertung im Internet wieder finden, erhärten sich die Indizien.

Was ist ein Shitstorm - Kritik und Falschberichte in sozialen Medien

Gerade    auf    sozialen    Medien    werden    Meinungen    (und    auch    Falschbehauptungen)    häufig    sehr    emotional vorgetragen   und   von   anderen   Nutzern,   welche   oftmals   den   wahren   Sachverhalt   hinter   der   Geschichte   gar   nicht kennen,   weiter   diskutiert   und   ausgeschmückt.   Durch   die   Diskussionen   der   einzelnen   Nutzer   kommt   der   Beitrag über längere Zeit immer in den Vordergrund und kann sich zu einem sog. Shitstorm hochschaukeln. Ein   Shitstorm   bezeichnet   das   lawinenartige   Auftreten   einer   großen   Anzahl   von   aggressiven,   beleidigenden   und bedrohenden   Äußerungen   von   denen   sich   zumindest   ein   Teil   vom   ursprünglichen   Thema   ablöst   gegen   eine Person    oder    ein    Unternehmen    im    Rahmen    von    sozialen    Netzwerken    wie    Facebook    oder    Blogs.    Ziel    der Handelnden   ist   zum   Einen   die   Aufdeckung   eines   Missstandes   oder   die   Bloßstellung   eines   falschen   Verhaltens und   die   Diskussion   darüber,   zum   Anderen   jedoch   aber   einfach   auch   nur   Spaß   an   der   Kritik,   Rache   oder   der ungehemmte    Abbau    von    Frust,    sowie    der    Wunsch,    gemeinsam    mit    anderen    Druck    gegen    einen    Dritten aufzubauen. Ich   rate   in   derartig   aufgeheizten   Situationen   davon   ab,   auf   Postings   im   Internet   zu   antworten,   da   dies   weitere Kommentare   nach   sich   zieht.   In   diesen   Fällen   ist   es   sinnvoller   die   Posts   umgehend   löschen   zu   lassen.   Weiterhin wurden   Strafanzeigen   gegen   mehrere   Facebookposter   gestellt.   Diesen   scheint   bei   ihren   Veröffentlichungen nicht   klar   zu   sein,   dass   sie   sich   auch   strafrechtlich   verantwortlich   machen   können   und   erhebliche   zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Was    bleibt,    ist    die    Erkenntnis,    dass    jeder,    auch    der    bisher    unbescholtene    und    sich    redlich    bemühende Dienstleister,    Rechtsanwalt,    Arzt    oder    Tierarzt    jederzeit    negativen    Bewertungen    und    Falschmeldungen    im Internet ausgesetzt sein kann. Zwischenzeitlich   haben   sich   auch   Plattformen   wie   mimikama.at   etabliert,   welche   gezielt   Falschmeldungen   im Internet nachgehen. Bundesjustizminister   Heiko   Maas   hatte   auf   dem   zweiten   Cybermobbing-Kongress   am   18.01.2016   in   Berlin   ein entschlosseneres    Vorgehen    gegen    Internetmobbing    gefordert,    sich    aber    zugleich    gegen    ein    eigenes "Cybermobbing-Gesetz"   ausgesprochen.   "Cybermobbing   ist   ein   ernsthaftes   gesellschaftliches   Problem,   das nicht   ignoriert   werden   kann",   so   Mass.   Das   Problem   könne   jedoch   nicht   durch   Strafrecht   alleine   bekämpft werden.   Wichtig   seien   vorbeugendes   Handeln,   wie   funktionierende   Moderationskonzepte   und   Meldesysteme, aber auch zivilgesellschaftliche Anstrengungen. Nutzern   von   Verbraucherportalen   muss   bewusst   sein,   dass   nicht   alles   was   im   Internet   steht   auch   der   Wahrheit entsprechen muss.

Automatische Filterung von Bewertungen - Urteil BGH (Yelp)

Nach eine Urteil des BGH dürfen Bewertungsportale auch Bewertungen automatisch filtern, wenn laut Algorithmus Verdacht auf eine Fälschung besteht. Dies bedeutet jedoch auch im Umkehrschluss, dass nicht alle Bewertungen (eventuell auch gute Bewertungen) angezeigt werden (Urteil BGH vom 14.01.2020 - VI ZR 495/18 - siehe auch Pressemitteilung BGH vor Urteilsspruch).

Cyber-Mobbing und negative Bewertungen

im Internet

Wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt

es, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen.

Welcher    Dienstleister,    Rechtsanwalt,    Arzt    oder    Tierarzt    ist    der richtige   für   mich?   Immer   mehr   Menschen   ziehen   das   Internet   zu Rate   und   machen   ihre   Entscheidung   von   dem   Eindruck   abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Anhand   von   Erfahrungen   und   Bewertungen   Dritter   können   sie   sich unverbindlich     und     kostenlos     ein     Bild     ihres     gewünschten Vertragspartner   machen   und   dann   entscheiden,   ob   sie   diesem   ihr Vertrauen    schenken    wollen.    Auch    auf    sozialen    Medien,    wie Facebook,      Google+      oder      Seniorbook,      werden      vermehrt Erfahrungsberichte   gepostet   und   diskutiert.   Nach   einer   Studie   aus dem   Jahre   2014   der   "Tomorrow   Focus   Gruppe",   zu   der   auch   das Arztbewertungsportal    Jameda    gehörte,    haben    knapp    75%    der Teilnehmer    schon    einmal    eine    Online-Bewertung    abgegeben, davon   32%   sehr   oft   oder   oftmals.   Arztbewertungen   rangieren   an 4. Stelle aller Bewertungen.
Cybermobbing - schlechte Bewertungen
Rechtsanwalt - Fachanwalt für IT-Recht