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 Filesharing

Urheberrecht - Abmahnung 

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Was ist eine Abmahnung

Wer Musik, Filme, Software, Spiele oder andere urheberrechtlich geschützte Werke über sog. Tauschbörsen (P2P Filesharingbörsen) aus dem Netz lädt, stellt in aller Regel automatisch während des Downloadvorgangs die auf seinem Computer herunter geladenen Teile der Datei auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur  Verfügung. Dies stellt eine unerlaubte Verbreitung urheberrechtlicher Werke dar, da der Tauschbörsennutzer keine Erlaubnis hat die Datei an Dritte weiter zu geben.

Wer beim Filesharing erwischt wird erhält daher nach einigen Wochen, oder Monaten (je nach dem wie lange die Ermittlungen dauern), eine sog. Abmahnung von einer vom Rechteinhaber beauftragten Anwaltskanzlei.

Die Abmahnung ist eine außergerichtliche, zivilrechtliche Aufforderung ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen (hier z.B. die Dateien in Zukunft nicht mehr zu verbreiten). Meist ist Abmahnung auch eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, mit der sich der Abgemahnte verpflichtet, das Verhalten künftig unter Androhung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Durch die Abmahnung soll ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden. Nach § 97 a UrhG soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz, oft nur wenige Tage gehalten, daher ist rasches, aber überlegtes Handeln gefordert. Nichthandeln ist auf jeden Fall die schlechteste und u.U. auch teuerste Lösung, da in diesem Fall sofort vor Gericht die Unterlassung eingeklagt werden kann, und Anwalt- und Gerichtskosten von mehreren tausend Euro drohen können.

In den uns vorliegenden Abmahnschreiben der Musik- und Filmindustrie wegen illegalem Download wird auch immer wieder auf teilweise veraltete Rechtsprechung verwiesen. Einige Kanzleien legen sogar eine Kopie eines für sie positiv ergangenen Urteils oder einer einstweiligen Verfügung bei, um den Druck auf den Abgemahnten zu erhöhen. Weiterhin soll mit einem Hinweis zur Strafbarkeit des Anbietens von urheberrechtlich geschützten Werken der Abgemahnte in zu schnellem und unüberlegten Handlungen, d.h. möglichst raschem Unterschreiben der Unterlassungserklärung verleitet werden.

Richtig ist, dass anders als beispielsweise bei Verfahren der Musikindustrie, welche strafrechtlich in der Regel sofort eingestellt werden, bei Downloads (richtiger gesagt bei Uploads) von Pornofilmen oft auch eine Verteidigung im Strafverfahren notwendig sein kann. Das liegt daran, dass der Tausch der besagten Filme nicht nur eine Urheberrechtsverletzung darstellt, sondern nach Ansicht einiger Staatsanwaltschaften auch den Tatbestand des § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) erfüllt. (siehe hierzu auch folgenden Link)

Mit Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, welche teilweise außergewöhnlich hohe Vertragsstrafen von bis zu 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung beinhalten und der Zahlung eines Pauschalbetrages, welcher bei einigen unseren Mandanten bis zu 6.000.- € betragen sollte, wäre der Fall laut den abmahnendem Anwälten zivilrechtlich erledigt. Oftmals enthält daher der dem Abmahnungsschreiben beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung auch eine Vergleichsannahmeerklärung über die Zahlung eines angeblichen Schadensersatzes. Dies hat zur Folge, dass sich der Unterzeichner bei Abgabe dieser Unterlassungserklärung gleichzeitig auch zur Zahlung des verlangten Vergleichsbetrages verpflichtet. Darüber hinaus enthält die vorformulierte Unterlassungserklärung oft auch ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis. Oft sind auch Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten. Diese Punkte sollten Sie auf jeden Fall von einen fachkundigen Anwalt überprüfen und abändern lassen.

Wir raten Ihnen es nicht zu versuchen, sich selbst zu wehren! Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenpartei oder deren Rechtsvertretern auf, ohne zuvor einen fachkundigen Anwalt kontaktiert zu haben. Hier gilt das gleiche wie in einem Strafverfahren - Ruhe bewahren und nichts unüberlegt gegenüber der Gegenseite äußern. Auf jeden Fall sollte in den Fällen einer Abmahnung ein mit der Materie betrauter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

Wir empfehlen, sofern tatsächlich ein Upload erfolgt ist, die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die ausdrücklich keinen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkennt. Darüber hinaus sollte eine derartige abgeänderte Erklärung die angedrohte Vertragsstrafe in eine angemessene Verpflichtung umwandeln, deren Höhe später ggf. von einem Gericht überprüft werden kann.

Auch die Höhe des Schadensersatzes sollte genau überprüft werden. In allen von uns vertretenen Fällen konnte eine deutliche Reduzierung des Schadensersatzanspruchs erreicht werden. Dies gilt vor allem dann, wenn Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen haben. Immer wieder tauchen auch Fälle auf, bei denen die Abmahnung auch zu unrecht erfolgt ist. Jedoch sei folgendes klargestellt: Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt und können, sofern ein Schaden nachgewiesen werden kann, sehr teuer werden. Im Internet finden sich verschiedene Urteile, welche im Bereich Tauschbörsen, Nutzung von WLAN, Störerhaftung, Beaufsichtigung von Minderjährigen, etc in letzter Zeit ergangen sind. Die Rechtsprechung ist hier oftmals jedoch sehr unterschiedlich. Leider existiert noch nahezu keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass Gerichtsverfahren oftmals an den Gerichten geführt werden, welche schon in der Vergangenheit günstige Urteile für die Abmahnindustrie gefällt haben.

Keineswegs sollte jedoch die beigefügte Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung von Ihnen unterzeichnet werden, da man hieran für die nächsten 30 Jahre gebunden ist.

Die Kanzlei v. Hohenhau ist seit Jahren auf Internetrecht spezialisiert und vertritt hunderte Betroffene von P2P-Filesharing-Abmahnungen. Als Fachanwalt für IT-Recht stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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Weiterführende Informationen zum Thema: