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Wer
beim Filesharing erwischt wird erhält
daher nach einigen Wochen, oder Monaten (je nach
dem wie lange die Ermittlungen dauern), eine sog.
Abmahnung von einer vom Rechteinhaber beauftragten
Anwaltskanzlei.
Die
Abmahnung ist eine außergerichtliche, zivilrechtliche Aufforderung ein
bestimmtes
rechtswidriges Verhalten zu unterlassen (hier z.B. die Dateien in
Zukunft nicht mehr zu verbreiten). Meist ist
Abmahnung auch eine sog. strafbewehrte
Unterlassungserklärung beigefügt, mit der sich der
Abgemahnte verpflichtet, das Verhalten künftig unter Androhung einer
Vertragsstrafe zu unterlassen. Durch
die Abmahnung soll ein teures und langwieriges
Gerichtsverfahren vermieden werden. Nach §
97 a UrhG soll der Verletzte den
Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm
Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer
mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die Frist zur
Reaktion ist meist sehr kurz, oft nur wenige
Tage gehalten, daher ist rasches, aber
überlegtes Handeln gefordert. Nichthandeln ist
auf jeden Fall die schlechteste und u.U. auch
teuerste Lösung, da in diesem Fall sofort vor
Gericht die Unterlassung eingeklagt werden kann,
und Anwalt- und Gerichtskosten von mehreren
tausend Euro drohen können.
In
den uns vorliegenden Abmahnschreiben der Musik-
und Filmindustrie wegen illegalem Download wird
auch immer wieder auf teilweise veraltete
Rechtsprechung verwiesen. Einige Kanzleien
legen sogar eine Kopie eines für sie positiv
ergangenen Urteils oder einer einstweiligen
Verfügung bei, um den Druck auf den Abgemahnten
zu erhöhen. Weiterhin soll mit einem Hinweis
zur Strafbarkeit des Anbietens von
urheberrechtlich geschützten Werken der Abgemahnte in
zu schnellem und unüberlegten Handlungen, d.h.
möglichst raschem Unterschreiben der
Unterlassungserklärung verleitet werden.
Richtig
ist, dass anders als beispielsweise bei Verfahren
der Musikindustrie, welche strafrechtlich in der
Regel sofort eingestellt werden, bei Downloads (richtiger
gesagt bei Uploads) von Pornofilmen oft auch eine
Verteidigung im Strafverfahren notwendig sein kann.
Das liegt daran, dass der Tausch der besagten
Filme nicht nur eine Urheberrechtsverletzung
darstellt, sondern nach Ansicht einiger
Staatsanwaltschaften auch den Tatbestand des §
184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)
erfüllt. (siehe hierzu auch folgenden
Link)
Mit
Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung,
welche teilweise außergewöhnlich hohe
Vertragsstrafen von bis zu 10.000 € für jeden
Fall der Zuwiderhandlung beinhalten und der
Zahlung eines Pauschalbetrages, welcher bei
einigen unseren Mandanten bis zu 6.000.- €
betragen sollte,
wäre der Fall laut den abmahnendem Anwälten
zivilrechtlich erledigt. Oftmals enthält daher der dem
Abmahnungsschreiben beigefügte Entwurf einer
Unterlassungserklärung auch eine
Vergleichsannahmeerklärung über die Zahlung
eines angeblichen Schadensersatzes. Dies hat zur Folge, dass
sich der Unterzeichner bei Abgabe dieser
Unterlassungserklärung gleichzeitig auch zur
Zahlung des verlangten Vergleichsbetrages
verpflichtet. Darüber hinaus enthält die
vorformulierte Unterlassungserklärung oft auch
ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis. Oft
sind auch Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten.
Diese Punkte sollten Sie auf jeden Fall von einen
fachkundigen Anwalt überprüfen und abändern
lassen.
Wir
raten Ihnen es nicht zu versuchen, sich selbst zu
wehren! Nehmen Sie keinen Kontakt mit der
Gegenpartei oder deren Rechtsvertretern auf, ohne
zuvor einen fachkundigen Anwalt kontaktiert zu
haben. Hier gilt das gleiche wie in einem
Strafverfahren - Ruhe bewahren und nichts
unüberlegt gegenüber der Gegenseite äußern. Auf
jeden Fall sollte in den Fällen einer Abmahnung
ein mit der Materie betrauter Rechtsanwalt
aufgesucht werden.
Wir
empfehlen, sofern tatsächlich ein Upload erfolgt
ist, die Abgabe einer sog. modifizierten
Unterlassungserklärung, die ausdrücklich keinen
Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkennt.
Darüber hinaus sollte eine derartige abgeänderte
Erklärung die angedrohte Vertragsstrafe in eine
angemessene Verpflichtung umwandeln, deren Höhe
später ggf. von einem Gericht überprüft werden
kann.
Auch
die Höhe des Schadensersatzes sollte
genau überprüft werden. In allen von uns
vertretenen Fällen konnte eine deutliche
Reduzierung des Schadensersatzanspruchs erreicht
werden. Dies gilt vor allem dann, wenn
Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen haben. Immer wieder tauchen auch Fälle
auf, bei denen die Abmahnung auch zu unrecht
erfolgt ist. Jedoch sei folgendes klargestellt:
Urheberrechtsverletzungen sind kein
Kavaliersdelikt und können, sofern ein Schaden
nachgewiesen werden kann, sehr teuer werden. Im
Internet finden sich verschiedene Urteile, welche im Bereich
Tauschbörsen, Nutzung von WLAN, Störerhaftung,
Beaufsichtigung von Minderjährigen, etc in
letzter Zeit ergangen sind. Die Rechtsprechung ist
hier oftmals jedoch sehr unterschiedlich. Leider
existiert noch nahezu keine höchstrichterliche
Rechtsprechung, so dass Gerichtsverfahren oftmals
an den Gerichten geführt werden, welche schon in
der Vergangenheit günstige Urteile für die
Abmahnindustrie gefällt haben.
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