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Strafbarkeit
bei Downloads von Pornographie aus
Internettauschbörsen
Genau
wie bei Musik oder Spielfilmen bringt das Laden
von Pornofilmen in Tauschbörsen rechtliche
Schwierigkeiten mit sich, da auch hier ein
Urheberrechtsschutz besteht. Einer
Studie zufolge sind etwa 60 Prozent aller
getauschten Filme in P2P-Netzen Pornos. |
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Selten,
jedoch in einigen Fällen, kommt es vor, dass gegen
Tauschbörsennutzer nicht nur zivilrechtlich,
sondern auch strafrechtlich vorgegangen wird. In
mehreren Fällen ist es hierbei auch zu
Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme der Computer und Anklagen gekommen.
Jede
Urheberrechtsverletzung kann auch strafrechtliche Konsequenzen
haben. Vor
allem bei Downloads von pornographischem Material
kann ein Ermittlungsverfahren wegen
Verbreitung von Pornographie an Minderjährige
eingeleitet werden.
Hintergrund
ist, dass bei jedem Download gleichzeitig,
automatisch ein
Upload, das heißt eine Zurverfügungstellung der
Datei an
Dritte erfolgt. Diese Zurverfügungstellung stellt
in der Regel die Grundlage für die
kostenpflichtige Abmahnung und die Forderung nach
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
sowie Schadensersatz dar.
An
die Daten des Tauschbörsennutzers (bei eMule,
eDonkey, Bearshare) gelangen die Anwälte der Firmen des urheberrechtlich geschützten
Materials in der Regel durch Aufzeichnung der
IP-Adresse sowie Tag und Uhrzeit der
Rechtsverletzung. Entweder durch eine Strafanzeige wegen Verstoß gegen das Urheberrecht
(teilweise auch wegen Verstoß gegen § 184
StBG) gegen Unbekannt oder durch ein
Auskunftsersuchen nach § 101 UrhG gegenüber dem Provider wird
dann der Klarname, d.h der Anschlussinhaber hinter
der IP-Adresse ermittelt.
In
den Fällen, in denen es sich um pornographisches
Material handelt oder bei illegalem Download
teurer Software kommt es des teilweise auch zu
einer Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme des PCs.
Strafrechtlich werden die Verfahren von den
beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften
unterschiedlich bewertet. Während in einigen
Gerichtsbezirken so gut wie keine Hausdurchsuchungen
bei normaler (legaler) Pornographie durchgeführt
wird und das Ermittlungsverfahren in der Regel
eingestellt wird, gibt es auch einige wenige
Staatsanwaltschaften, die das gesamte Repertoire
der strafrechtlichen Ermittlung des Falles
durchexerzieren. Dies bedeutet Hausdurchsuchung,
Beschlagnahme der PC-Anlage, Überprüfung und
Auswertung des PCs, polizeiliche Vernehmung,
erkennungsdienstliche Behandlung, Anklage,
Einziehung des PCs.
Hierzu
kommt in jedem Fall die zivilrechtliche
Komponente, d.h. Abmahnung
und Schadensersatz der schnell
mehrere tausend Euro betragen kann.
Im
Strafgesetzbuch heißt es auszugsweise:
§
184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer
pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) 1.einer
Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt
oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§
184d Verbreitung pornographischer Darbietungen
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Nach
den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine
pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien-
oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des §
184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch
Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn
durch technische oder sonstige Vorkehrungen
sichergestellt ist, dass die pornographische
Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht
zugänglich ist.
Wir
empfehlen generell keine Tauschbörsen zu
verwenden. Uns liegen auch mehrere Fälle vor, bei
denen ursprünglich nur "normale"
Pornographie aus dem Netz geladen werden sollte,
es sich jedoch (wie erst nach dem Download
erkennbar war) um Kinderpornografie gehandelt hat
- in diesen Fällen kann eine empfindliche Strafe
wegen Verbreitung kinderpornographischer oder
jugendpornographischer Schriften nach §§ 184b, c
StGB drohen!
Sollten
es bei Ihnen zu einer Hausdurchsuchung
kommen, beachten Sie bitte die auf dieser
Seite angegebenen Verhaltensregeln und
konsultieren Sie umgehend einen mit der Materie vertrauten
Rechtsanwalt!