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 Strafrecht / Urheberrecht

§§ 184, 184d StBG - Tauschbörsen 

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Strafbarkeit bei Downloads von Pornographie aus Internettauschbörsen

Genau wie bei Musik oder Spielfilmen bringt das Laden von Pornofilmen in Tauschbörsen rechtliche Schwierigkeiten mit sich, da auch hier ein Urheberrechtsschutz besteht. Einer Studie zufolge sind etwa 60 Prozent aller getauschten Filme in P2P-Netzen Pornos. 

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Selten, jedoch in einigen Fällen, kommt es vor, dass gegen Tauschbörsennutzer nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich vorgegangen wird. In mehreren Fällen ist es hierbei auch zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme der Computer und Anklagen gekommen. 

Jede Urheberrechtsverletzung kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Vor allem bei Downloads von pornographischem Material kann ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Pornographie an Minderjährige eingeleitet werden.

Hintergrund ist, dass bei jedem Download gleichzeitig, automatisch ein Upload, das heißt eine Zurverfügungstellung der Datei an Dritte erfolgt. Diese Zurverfügungstellung stellt in der Regel die Grundlage für die kostenpflichtige Abmahnung und die Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz dar.

An die Daten des Tauschbörsennutzers (bei eMule, eDonkey, Bearshare) gelangen die Anwälte der Firmen des urheberrechtlich geschützten Materials in der Regel durch Aufzeichnung der IP-Adresse sowie Tag und Uhrzeit der Rechtsverletzung. Entweder durch eine Strafanzeige wegen Verstoß gegen das Urheberrecht (teilweise auch wegen Verstoß gegen § 184 StBG) gegen Unbekannt oder durch ein Auskunftsersuchen nach § 101 UrhG gegenüber dem Provider wird dann der Klarname, d.h der Anschlussinhaber hinter der IP-Adresse ermittelt. 

In den Fällen, in denen es sich um pornographisches Material handelt oder bei illegalem Download teurer Software kommt es des teilweise auch zu einer Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme des PCs. Strafrechtlich werden die Verfahren von den beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften unterschiedlich bewertet. Während in einigen Gerichtsbezirken so gut wie keine Hausdurchsuchungen bei normaler (legaler) Pornographie durchgeführt wird und das Ermittlungsverfahren in der Regel eingestellt wird, gibt es auch einige wenige Staatsanwaltschaften, die das gesamte Repertoire der strafrechtlichen Ermittlung des Falles durchexerzieren. Dies bedeutet Hausdurchsuchung, Beschlagnahme der PC-Anlage, Überprüfung und Auswertung des PCs, polizeiliche Vernehmung, erkennungsdienstliche Behandlung, Anklage, Einziehung des PCs. 

Hierzu kommt in jedem Fall die zivilrechtliche Komponente, d.h. Abmahnung und Schadensersatz der schnell mehrere tausend Euro betragen kann.

Im Strafgesetzbuch heißt es auszugsweise:  

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften 

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) 1.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.

Wir empfehlen generell keine Tauschbörsen zu verwenden. Uns liegen auch mehrere Fälle vor, bei denen ursprünglich nur  "normale" Pornographie aus dem Netz geladen werden sollte, es sich jedoch (wie erst nach dem Download erkennbar war) um Kinderpornografie gehandelt hat - in diesen Fällen kann eine empfindliche Strafe wegen Verbreitung kinderpornographischer oder jugendpornographischer Schriften nach §§ 184b, c StGB drohen!

Sollten es bei Ihnen zu einer Hausdurchsuchung kommen, beachten Sie bitte die auf dieser Seite angegebenen Verhaltensregeln und konsultieren Sie umgehend einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt!