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1. Antrag auf Schlichtung
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer
Partei oder einvernehmlich von beiden Parteien eingeleitet.
Der Antrag soll die Namen und Anschriften der
Parteien enthalten sowie eine kurze Darstellung der Streitsache sowie das
gewünschte Begehren enthalten. Die erforderlichen Kopien für die Gegenseite
sollen dem Antrag beigefügt werden. [ Antragsformular
]
2. Wahl des Schlichters oder der Gütestelle
Wenn die Parteien einvernehmlich einen
Schlichtungsversuch durchführen wollen, können Sie sich an jeden Rechtsanwalt,
der nicht von einem der Beteiligten schon Parteivertreter ist, an jeden Notar
oder an jede dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstelle wenden. Ein Einvernehmen
wird unwiderruflich vermutet, wenn sich ein Verbraucher an eine
Schlichtungsstelle der IHK, der Handwerkskammer, oder der Innung wendet.
Liegt kein einvernehmlicher Schlichtungsversuch
vor, kann sich der Antragsteller an jeden örtlich zuständigen Schlichter einer
Gütestelle in seinem Landgerichtsbezirk wenden.
3. Gang des Schlichtungsverfahrens
Einzahlung des Kostenvorschusses
Nach Eingang des Antrags und Einzahlung des Kostenvorschusses
(142,80
EUR - Berechnung siehe
unten) bestimmt der Schlichter
einen Schlichtungstermin. Sofern eine Partei die Voraussetzungen für die
Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes
erfüllt, ist sie von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit.
Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens rechnet der Schlichter gegenüber
dem Antragsteller bezüglich des Vorschusses ab.
Ladung der Parteien
Die Parteien werden zur Schlichtungsverhandlung
persönlich geladen und auf die Folgen Ihres Ausbleibens hingewiesen.
Erscheinen zum Termin
Erscheint der Antragsteller nicht zum Termin,
so gilt der Antrag als zurückgenommen. Dies gilt auch, wenn der Kostenvorschuss
nicht rechtzeitig einbezahlt worden ist. Fehlt die Gegenpartie
unentschuldigt, so ist dem Antragsteller frühestens nach 14 Tagen ein Zeugnis
über eine erfolglose Schlichtung auszustellen.
Vertreter, Beistände
Die Parteien haben zu dem Schlichtungstermin
persönlich zu erscheinen. Eine Partei kann sich jedoch auch vertreten lassen.
Die Vertretung muss dann jedoch zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage
sein sowie zu einem unbedingten Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt
sein. Der Schlichter muss dem Fernbleiben der Partei zugestimmt haben.
Jede Partei kann sich auch beim Schlichtungstermins
eines Rechtsanwalts oder Beistandes bedienen
Schlichtungstermin
Der Schlichtungstermin findet in den geeigneten
Räumen der Schlichtungs- oder Gütestelle statt. Sofern das Verfahren nicht
unverhältnismäßig verzögert wird, kann ein Augenschein eingenommen werden.
Die Schlichtungsverhandlung ist vertraulich und daher im Gegensatz zur
Gerichtsverhandlung nicht öffentlich. Zeugen oder Sachverständige werden
nicht geladen, können jedoch angehört werden, wenn Sie auf Kosten der
Parteien herbeigeschafft werden.
Im Schlichtungstermin erörtert der Schlichter
mit den Parteien mündlich die Streitsache und Konfliktlösungsvorschläge der
Parteien. Im Einvernehmen mit den Parteien können auch Einzelgespräche
geführt werden. Auf Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann er den
Parteien einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten.
- Gütliche Einigung
Wird in dem Schlichtungstermin vor dem
Schlichter eine Vereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen, so wird
diese unter Angabe des Tages und ihres Zustandekommens schriftlich fixiert
und von den Parteien unterschrieben. Der Schlichter bestätigt den Abschluss
der Vereinbarung mit seiner Unterschrift. Diese Konfliktregelung muss auch
eine Einigung der Parteien über die Kosten des Schlichtungsverfahrens
enthalten, die gesondert in der Vereinbarung auszuweisen sind. Die Kosten
werden dann entsprechend der getroffenen Vereinbarung ausgeglichen. Dieser
Verglich der Parteien findet eine Zwangsvollstreckung wie aus einem vor
Gericht geschlossenen Vergleich statt. Die Vollstreckungsklausel wird dabei
von einer notariellen Schlichtungsstelle vom Notar erteilt. Ist der
Vergleich vor einer Gütestelle eines Rechtsanwalts abgeschlossen worden,
erteilt der Rechtspfleger des Amtsgerichts der Gütestelle die
Vollstreckungsklausel.
- Keine Einigung - erfolgloser
Schlichtungsversuch
Bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, so
wird dem Antragsteller darüber ein Zeugnis ausgestellt. Dieses ist dann dem
Gericht bei Klageerhebung vorzulegen, da eine erfolglose Durchführung des
außergerichtlichen Schlichtungsversuchs Prozessvoraussetzung ist.
4. Zeugnis über ein erfolgloses
Schlichtungsverfahren
Ein Zeugnis wird auf Antrag auch ausgestellt,
wenn der binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte
Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, um eine Verzögerung der
Klärung der Streitfrage vorzubeugen.
Weiterhin ist ein Zeugnis auszustellen, wenn der
Schlichter den sachlichen oder örtlichen Anwendungsbereich des
Schlichtungsgesetzes nicht für eröffnet sieht, oder die Angelegenheit für
eine Schlichtung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von vorneherein
für ungeeignet angesehen wird. Dies ist dann zum Beispiel der Fall, wenn eine
Vielzahl von Zeugen zu vernehmen wäre oder eine komplizierte Rechtsfrage eine
gütliche Einigung als ausgeschlossen erscheinen lässt. Diese Gründe sind dann
auch im Zeugnis zu vermerken.
Das Zeugnis hat die Namen und Anschriften der
Parteien, eine kurze Darstellung des Streitgegenstands (ausreichend ist eine
stichwortartige Umschreibung des Lebenssachverhalts), Angaben zum Streitwert
sowie den Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, zu enthalten.
5. Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Verfahrens sind vorbehaltlich
einer abweichenden Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung von den
Parteien selbst zu tragen.
Diese betragen für das Verfahren
- EUR 50.- wenn das Verfahren ohne
Schlichtungsgespräch endet
- EUR 100.- wenn ein Schlichtungsgespräch
durchgeführt wird.
zuzüglich Auslagen (20.- EUR) und USt sind das
dann
- EUR 81,20 wenn das Verfahren ohne
Schlichtungsgespräch endet (incl. Auslagen und EURO 13,30 USt)
- EUR 142,80 wenn ein Schlichtungsgespräch
durchgeführt wird (incl. Auslagen und EURO 22,80 USt).
Vergütungsfreiheit
Eine Partei, welche die Voraussetzungen für die
Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz erfüllt, ist von
der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit. Vergütungsfreiheit
erhält damit derjenige, dem Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO
ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Der Rechtssuchende kann
sich in diesen Fällen an das Amtsgericht seines Wohnortes wenden, und die
Ausstellung eines Beratungsscheins beantragen. Er kann sich jedoch auch direkt
an den Rechtsanwalt oder Notar wenden, der die Voraussetzungen der
Beratungshilfe sodann prüft. In diesem Fall kann der Antrag beim Amtsgericht
nachträglich gestellt werden. Der Schlichter erhält dann seine Vergütung von
der Staatskasse. Dies ist dann auch im Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
zu vermerken. Der Anspruch auf Kostenerstattung, der sich aus der Verurteilung
des Gegners in die Prozesskosten im nachfolgenden Gerichtverfahren ergibt, geht
insoweit auf die Staatskasse über.
Kostentragungspflicht
Grundsätzlich trägt jede Partei die Kosten des
Schlichtungsverfahrens selbst. Eine andere abweichende Regelung kann in der
Schlichtungsvereinbarung zur Konfliktbeilegung getroffen werden.
Bleibt das Schlichtungsverfahren erfolglos und
obsiegt im darauf anschließenden Gerichtsverfahren derjenige dem Beratungshilfe
gewährt worden ist, so hat der Gegner die Kosten des Schlichtungsverfahrens als
Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Falle der Gewährung von
Vergütungsfreiheit geht der Kostenerstattungsanspruch auf die Staatskasse
über.
Kostenvorschuss
Der Vorschuss, der von der antragstellenden Partei
zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung einzuzahlen ist berechnet sich wie folgt:
Vorschussberechnung:
| Art 14 I i.v.M.
Art 13 II 2. BaySchlG: |
100.-
EURO |
| zuzüglich
Auslagen für Telekommunikation und Post |
| (Art 14 I BaySchlG
i.V.m. Art 13 IV
BaySchlG) |
|
20.-
EURO |
| zuzüglich 19 %
USt (sofern nicht nach § 19 I UStG unerhoben) |
22,80.-
EURO |
| Gesamtsumme
des Vorschusses |
142,80.-
EURO |
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