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 BaySchlG

Schlichtung 

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Ablauf des Schlichtungsverfahrens nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG)

von Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau

Gütestelle nach Bayerischem Schlichtungsgesetz

BaySchlG

 Gesetzestext
(über Bay Staatsmin. d. Justiz)
Ablauf des Verfahrens
Schlichtungsantrag

1. Antrag auf Schlichtung

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei oder einvernehmlich von beiden Parteien eingeleitet. 

Der Antrag soll die Namen und Anschriften der Parteien enthalten sowie eine kurze Darstellung der Streitsache sowie das gewünschte Begehren enthalten. Die erforderlichen Kopien für die Gegenseite sollen dem Antrag beigefügt werden. [ Antragsformular ]

2. Wahl des Schlichters oder der Gütestelle

Wenn die Parteien einvernehmlich einen Schlichtungsversuch durchführen wollen, können Sie sich an jeden Rechtsanwalt, der nicht von einem der Beteiligten schon Parteivertreter ist, an jeden Notar oder an jede dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstelle wenden. Ein Einvernehmen wird unwiderruflich vermutet, wenn sich ein Verbraucher an eine Schlichtungsstelle der IHK, der Handwerkskammer, oder der Innung wendet.

Liegt kein einvernehmlicher Schlichtungsversuch vor, kann sich der Antragsteller an jeden örtlich zuständigen Schlichter einer Gütestelle in seinem Landgerichtsbezirk wenden.

3. Gang des Schlichtungsverfahrens

Einzahlung des Kostenvorschusses

Nach Eingang des Antrags und Einzahlung des Kostenvorschusses (142,80 EUR - Berechnung siehe unten) bestimmt der Schlichter einen Schlichtungstermin. Sofern eine Partei die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes erfüllt, ist sie von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit. Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens rechnet der Schlichter gegenüber dem Antragsteller bezüglich des Vorschusses ab.

Ladung der Parteien

Die Parteien werden zur Schlichtungsverhandlung persönlich geladen und auf die Folgen Ihres Ausbleibens hingewiesen. 

Erscheinen zum Termin

Erscheint der Antragsteller nicht zum Termin, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Dies gilt auch, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig einbezahlt worden ist. Fehlt die Gegenpartie unentschuldigt, so ist dem Antragsteller frühestens nach 14 Tagen ein Zeugnis über eine erfolglose Schlichtung auszustellen. 

Vertreter, Beistände

Die Parteien haben zu dem Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen. Eine Partei kann sich jedoch auch vertreten lassen. Die Vertretung muss dann jedoch zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sein sowie zu einem unbedingten Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt sein. Der Schlichter muss dem Fernbleiben der Partei zugestimmt haben.

Jede Partei kann sich auch beim Schlichtungstermins eines Rechtsanwalts oder Beistandes bedienen

Schlichtungstermin

Der Schlichtungstermin findet in den geeigneten Räumen der Schlichtungs- oder Gütestelle statt. Sofern das Verfahren nicht unverhältnismäßig verzögert wird, kann ein Augenschein eingenommen werden. Die Schlichtungsverhandlung ist vertraulich und daher im Gegensatz zur Gerichtsverhandlung nicht öffentlich. Zeugen oder Sachverständige werden nicht geladen, können jedoch angehört werden, wenn Sie auf Kosten der Parteien herbeigeschafft werden.

Im Schlichtungstermin erörtert der Schlichter mit den Parteien mündlich die Streitsache und Konfliktlösungsvorschläge der Parteien. Im Einvernehmen mit den Parteien können auch Einzelgespräche geführt werden. Auf Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann er den Parteien einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten.

  1. Gütliche Einigung

Wird in dem Schlichtungstermin vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen, so wird diese unter Angabe des Tages und ihres Zustandekommens schriftlich fixiert und von den Parteien unterschrieben. Der Schlichter bestätigt den Abschluss der Vereinbarung mit seiner Unterschrift. Diese Konfliktregelung muss auch eine Einigung der Parteien über die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten, die gesondert in der Vereinbarung auszuweisen sind. Die Kosten werden dann entsprechend der getroffenen Vereinbarung ausgeglichen. Dieser Verglich der Parteien findet eine Zwangsvollstreckung wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich statt. Die Vollstreckungsklausel wird dabei von einer notariellen Schlichtungsstelle vom Notar erteilt. Ist der Vergleich vor einer Gütestelle eines Rechtsanwalts abgeschlossen worden, erteilt der Rechtspfleger des Amtsgerichts der Gütestelle die Vollstreckungsklausel.

  1. Keine Einigung - erfolgloser Schlichtungsversuch

Bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller darüber ein Zeugnis ausgestellt. Dieses ist dann dem Gericht bei Klageerhebung vorzulegen, da eine erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Schlichtungsversuchs Prozessvoraussetzung ist. 

4. Zeugnis über ein erfolgloses Schlichtungsverfahren

Ein Zeugnis wird auf Antrag auch ausgestellt, wenn der binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, um eine Verzögerung der Klärung der Streitfrage vorzubeugen.

Weiterhin ist ein Zeugnis auszustellen, wenn der Schlichter den sachlichen oder örtlichen Anwendungsbereich des Schlichtungsgesetzes nicht für eröffnet sieht, oder die Angelegenheit für eine Schlichtung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von vorneherein für ungeeignet angesehen wird. Dies ist dann zum Beispiel der Fall, wenn eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen wäre oder eine komplizierte Rechtsfrage eine gütliche Einigung als ausgeschlossen erscheinen lässt. Diese Gründe sind dann auch im Zeugnis zu vermerken.

Das Zeugnis hat die Namen und Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung des Streitgegenstands (ausreichend ist eine stichwortartige Umschreibung des Lebenssachverhalts), Angaben zum Streitwert sowie den Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, zu enthalten.

5. Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung von den Parteien selbst zu tragen.

Diese betragen für das Verfahren

  • EUR  50.-  wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet
  • EUR 100.- wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wird.

zuzüglich Auslagen (20.- EUR) und USt sind das dann

  • EUR 81,20  wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet (incl. Auslagen und EURO 13,30 USt)
  • EUR 142,80 wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wird (incl. Auslagen und EURO 22,80 USt).

Vergütungsfreiheit

Eine Partei, welche die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz erfüllt, ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit. Vergütungsfreiheit erhält damit derjenige, dem Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Der Rechtssuchende kann sich in diesen Fällen an das Amtsgericht seines Wohnortes wenden, und die Ausstellung eines Beratungsscheins beantragen. Er kann sich jedoch auch direkt an den Rechtsanwalt oder Notar wenden, der die Voraussetzungen der Beratungshilfe sodann prüft. In diesem Fall kann der Antrag beim Amtsgericht nachträglich gestellt werden. Der Schlichter erhält dann seine Vergütung von der Staatskasse. Dies ist dann auch im Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch zu vermerken. Der Anspruch auf Kostenerstattung, der sich aus der Verurteilung des Gegners in die Prozesskosten im nachfolgenden Gerichtverfahren ergibt, geht insoweit auf die Staatskasse über. 

Kostentragungspflicht

Grundsätzlich trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst. Eine andere abweichende Regelung kann in der Schlichtungsvereinbarung zur Konfliktbeilegung getroffen werden.

Bleibt das Schlichtungsverfahren erfolglos und obsiegt im darauf anschließenden Gerichtsverfahren derjenige dem Beratungshilfe gewährt worden ist, so hat der Gegner die Kosten des Schlichtungsverfahrens als Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Falle der Gewährung von Vergütungsfreiheit geht der Kostenerstattungsanspruch auf die Staatskasse über.

Kostenvorschuss

Der Vorschuss, der von der antragstellenden Partei zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung einzuzahlen ist berechnet sich wie folgt:

Vorschussberechnung:

 Art 14 I i.v.M. Art 13 II 2. BaySchlG: 100.- EURO
 zuzüglich Auslagen für Telekommunikation und Post
 (Art 14 I BaySchlG i.V.m. Art 13 IV BaySchlG)
20.- EURO
 zuzüglich 19 % USt (sofern nicht nach § 19 I UStG unerhoben) 22,80.- EURO
 Gesamtsumme des Vorschusses 142,80.- EURO