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Rechtsanwalt
Markus v. Hohenhau ist von der Rechtsanwaltskammer
Nürnberg als Gütestelle zur Schlichtung nach dem
Bayerischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen
Streitschlichtung (BaySchlG) zugelassen worden.
Seit dem 01.09.2000
müssen Sie in Bayern in bestimmten Fällen, bevor
Sie eine Klage zum Amtsgericht erheben können, ein
sog. Schlichtungsverfahren bei einer Gütestelle
beantragen und durchführen.
Das Bay.
Schlichtungsgesetz war ursprünglich bis zum 31.12.2005
befristet. Sie müssen also bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten, deren Wert die Summe von 750,00 €
nicht übersteigt, bei Klageerhebung ab 01.01.2006
nunmehr kein vorheriges Schlichtungsverfahren vor
einer Gütestelle durchführen. Es wird
jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in
den Fällen des Art 1 Nr. 2 und 3 BaySchlG ein
obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss.
Nachfolgend
finden Sie ausführliche
Informationen zum Schlichtungsverfahren.
Ferner können Sie
ein Antragsformular
auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens
herunterladen. Den Antrag schicken Sie uns dann
bitte per Post in dreifacher Ausfertigung zu.
Bevor Sie den
Antrag auf Durchführung des
Schlichtungsverfahrens stellen, sollten Sie
unbedingt die Informationen zur Schlichtung lesen,
um beurteilen zu können ob in Ihrem Fall überhaupt
ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist.
Bitte beachten Sie
auch, dass ich als Gütestelle nur dann zuständig
bin, wenn Ihr Gegner seinen Wohn- oder Geschäftssitz
im Bezirk des Amtsgerichts Regensburg hat und Sie
innerhalb des Landgerichtsbezirks Regensburg
wohnen, bzw. Ihren Geschäftssitz haben. |