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Rechtsinformation zur Kinderpornographie

Surfen Sie im Internet und stoßen Sie auf kinderpornographisches Material, ist allergrößte Vorsicht angesagt: Machen Sie sich keinesfalls selbst auf die Suche nach den Tätern. Dies ist ebenso strafbar, wie das Sammeln von Bildern zu Beweiszwecken. Grundsätzlich ist jeder Download von kinderpornographischem Material verboten. 

© Ewe Degiampietro - in Lizenz über Fotolia.com
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Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg ist auch u.U. bereits das Betrachten derartiger Bilder strafbar! Werden entsprechende Daten, zum Beispiel per e-Mail, Links oder Bilder unbeabsichtigt gespeichert, müssen Sie diese sofort von Ihrem Rechner löschen. Wird Ihnen kinderpornographisches Material angeboten, gehen Sie auf keinen Fall darauf ein, sondern leiten Sie die Hinweise unverzüglich an die entsprechenden Stellen bei der Kriminalpolizei weiter. Gleichgültig auf welche kinderpornographischen Angebote und Inhalte Sie stoßen, notieren Sie hierfür alle Verbindungsdaten die Sie finden können. Zum Beispiel: Adresse der Internetseite (URL), Uhrzeit, Pseudonyme der Teilnehmer, den Chatdialog, E-Mailadressen etc. Fertigen Sie keine Ausdrucke an und unterlassen Sie jede Möglichkeit eines Downloads der entsprechende Spuren auf Ihrem Rechner hinterlassen kann. Sind entsprechende Dateien auf Ihren Computer gelangt, dann sollten Sie alle relevanten Informationen über Absender beziehungsweise Fundstelle notieren, und das Material dann unverzüglich löschen (z. B. durch Leeren des Browser-Cache oder Löschen der entsprechenden E-Mail und Löschen des Papierkorbes (wichtig! Wir hatten einen Fall, wo sich eine Mail noch im Papierkorb befunden hat!)

Bevor Sie eine Fundstelle melden, sollten Sie sicherstellen, dass es sich tatsächlich um Kinderpornographie handelt. 

Kinderpornographie ist die Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Bei der Darstellung kann es sich um tatsächlich stattgefundenes oder um wirklichkeitsnahes Geschehen handeln, so dass auch mit Bildbearbeitungssoftware konstruiertes Material unter das Verbot fällt. Als Altersgrenze für Kinder gilt die Vollendung des 14. Lebensjahres. Sexueller Missbrauch bedeutet, dass an dem Kind sexuelle Handlungen durch einen Erwachsenen oder ein anderes Kind vorgenommen werden, oder dass das Kind diese Handlungen an einem Erwachsenen vornimmt. Darunter fallen auch Handlungen, die das Kind an sich selbst vornimmt. Nacktbilder von Kindern (FKK-Fotos) sind keine Kinderpornographie, sofern dabei nicht die Darstellung von Geschlechtsteilen in den Vordergrund rückt. Dies ist gegeben, wenn das Kind auf Regieanweisung unnatürliche Posen einnimmt (weit gespreizte Beine etc.). - siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderpornografie

In einigen Ländern (Dänemark, Schweden und die Niederlande) waren in den 60er und 70er-Jahren nur die Herstellung, nicht aber der Vertrieb von Kinderpornografie verboten. In diesen Pornos waren Aktaufnahmen von Kindern bis hin zu Geschlechtsverkehr mit Kindern zu sehen. Einer der größten Anbieter von kommerzieller Kinderpornografie war die dänische Color Climax Corporation. Laut Schätzungen der UNO wird durch Handel und Herstellung von Kinderpornografie weltweit so viel umgesetzt wie durch den illegalen Waffenhandel. Eine Grundlage für diese Schätzung ist nicht bekannt. Während Kinderpornografie bis in die 80er Jahre in geringem Ausmaß "unter dem Ladentisch" - aber legal! - verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internet eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing, IRC und das Usenet statt. Heute ist Kinderpornographie in allen Ländern der Erde verboten.

Hinweise auf kinderpornographische Inhalte, die lediglich zu Bildern von spärlich bekleideten, jungen Frauen führen, beschäftigen die Beamten unnötig und behindern sie bei anderen Ermittlungen. Vergleichen Sie daher die obige Definition mit dem von Ihnen gefundenen Material, ehe Sie den Behörden einen Hinweis übermitteln. 

Nach dem Urteil des BGH vom 2. Februar 2006, Aktenzeichen 4 StR 570/05, ist das bloße "Posing" nicht strafbar.: "§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setzt voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren." (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05 - LG Hagen)

Haben Sie Hinweise auf Kinderpornographie, oder den Missbrauch von Kindern in Ihrem persönlichen Umfeld, zeigen Sie wohlüberlegte Courage! Nur wenn Sie sichere Hinweise haben, wenden Sie sich an die Kriminalpolizei. Bestehen "nur" Verdachtsmomente oder können Sie einen Hinweis nicht tatsächlich belegen, suchen Sie erst einmal Kontakt zu speziellen Hilfsorganisationen. Hier können Sie sich auch anonym beraten lassen.

Kinderporno-Seiten mit falschen Identitäten eingerichtet

Auf eine besonders üble Methode, die durch Phishing gewonnen persönlichen Daten zu missbrauchen, wies die Initiative "No abuse in internet" (naiin) hin. "Uns sind Fälle bekannt geworden, in denen beispielsweise kinderpornografische Websites auf Namen und Adressen von ahnungslosen Unbeteiligten registriert wurden", erklärte naiin-Geschäftsführer Dennis Grabowski. Anschließend wurden die Rechnungen für den Domainkauf und den Webspeicherplatz per Überweisung beglichen. Benutzt wurden dabei Kontodaten, die vorher über Phishingmethoden erschlichen worden waren. "Für den verantwortlichen Provider schien die Identität der Kunden somit bestätigt", führte Grabowski aus.

Für die Opfer, unter deren Namen die kinderpornografischen Webseiten betrieben wurden, gab es ein böses Erwachen, als die Polizei mit einer Hausdurchsuchung vor ihrer Türe stand. Die völlig ahnungslosen Opfer wurden zunächst regelmäßig verdächtigt, für die auf "ihren" Webseiten angebotenen Inhalte verantwortlich zu sein. Sie mussten nun nachweisen, dass nicht sie selbst, sondern Internetbetrüger die entsprechenden Webseiten betrieben hatten. - siehe auch Nachricht bei IT-World vom 25.11.2005

Auch wir hatten schon Fälle in denen Unbeteiligte nur durch eine Mail mit kinderpornographischem Anhang, abgesandt von einer unserer Mandantschaft vollkommen unbekannten Person, in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gekommen sind und eine Hausdurchsuchung und sogar eine Anklageerhebung stattfand. Vorsicht ist auch bei Popups geboten, durch die sich weiter Seiten öffnen, welche der User gar nicht besuchen wollte. Bei Seitenabrufen werden stets Daten im sog. Cache auf der Festplatte des Surfers abgelegt.

Vorsicht ist auch beim Download über Filesharingbörsen geboten - Sie wissen u.U. erst später was Sie herunter geladen haben - uns liegen Fälle vor, in denen User "normale" Pornographie downloaden wollten und letztendlich (unwissentlich - am Dateinamen nicht erkennbar) Kinderpornographie herunter geladen und (wegen des Prinzips der Tauschbörse) auch verbreitet haben - Folge: Hausdruchsuchung - Strafverfahren!

Zuständige nationale und internationale Behörden für eine Meldung:

Wir empfehlen Ihnen kinderpornographisches Material nicht bei der nächst besten Polizeidienststelle zu melden, (es sei denn, sie wollen eine Hausdurchsuchung live erleben), sondern sich an die Landeskriminalämter zu wenden. Hier ist uns kein Fall bekannt, wo es nach einer Meldung (auch bei Bekanntgabe des Namens des Melders) durch einen User hier zu Problemen gekommen ist.

Anleitung für Hinweisgeber: 

Beachten Sie, dass Hinweise auf Kinderpornographie je nach Fundort bestimmte Informationen enthalten müssen, andernfalls sind sie für die Ermittlungsbehörden nicht nachvollziehbar und somit wertlos. Falls Sie eine e-Mail erhalten haben, die im Anhang kinderpornographisches Material enthielt, oder auf entsprechende Quellen verwies, kopieren Sie am besten den gesamten Text der Nachricht ins Meldeformular. Wichtig sind dabei die Verwaltungsdaten im Kopf der Nachricht. Doch Vorsicht: Darin ist auch Ihre Adresse enthalten (im To:-Feld). Um Ihre Anonymität zu wahren, sollten Sie diese Angabe vor dem Absenden des Meldeformulars löschen. Falls Sie die E-Mail über den Server Ihrer Firma zugestellt bekamen, sollten Sie außerdem die Received:-Felder löschen, die den Namen Ihrer Firmen-Domain enthalten. Chat-Foren: Falls Sie kinderpornographische Bilder oder Angebote zur Kinderprostitution während eines Chat-Dialogs erhalten haben, geben Sie den Namen des Chat-Forums und den genauen Ort (AOL, WWW, IRC-Server) des jeweiligen Chats an. Nennen Sie darüber hinaus den Namen des Anbieters (Chat-Pseudonym, E-Mail-Adresse, etc.), den genauen Wortlaut und die genaue Uhrzeit, wann der Dialog stattgefunden hat. Allerdings kann das Chat-Pseudonym (Nickname) jederzeit frei gewählt werden und lässt daher keine Rückschlüsse auf die Identität zu. Als nützlich können sich zusätzliche Informationen über diesen Rechner erweisen, die man mit Traceroute sammeln kann. Bei Newsgroups geben Sie den Namen des News-Servers an, der kinderpornographisches Material beinhaltet (z. B. news.uni-xxx.de). Des weiteren sind die Bezeichnung der Newsgroup (z. B. alt.sex.xxx), der Name der angebotenen Datei, sowie die genaue Uhrzeit des Fundes wichtig. Um sicherzustellen, dass alle benötigten Informationen weitergeleitet werden, kopieren Sie am besten den Inhalt der News (den Text, keine Bilder!) ins Meldeformular. Dabei sind die Verwaltungsinformationen im Kopf der Nachricht wichtig, die keinen Aufschluss über Ihre Person geben. Meldungen über verdächtige Namen von Newsgroups sind wertlos. Bitte geben Sie nur eine Meldung ab, sofern Sie auch tatsächlich auf kinderpornographisches oder anderes strafrechtlich relevantes Material gestoßen sind! Um gegen einen FTP-Server vorgehen zu können, auf dem kinderpornographisches Material angeboten wird, benötigen die Ermittlungsbehörden den Namen des Servers beziehungsweise dessen IP-Adresse. Wichtig sind ferner das Verzeichnis, unter dem die Dateien liegen, sowie deren Name. Falls der Download nur mit einer Kennung und einem Passwort möglich ist, müssen diese angegeben werden. Nützlich sind zudem alle Informationen über den Betreiber sowie nähere Angaben zum Server, die man über Traceroute erhält. Geben Sie die URL der Fundstelle an. Um Tippfehler zu vermeiden, kopieren Sie diese am besten mit Strg-c aus der Adresszeile im oberen Bereich des Browser-Fensters und fügen sie mit Strg-v ins Meldeformular ein. Falls Ihnen ein Passwort für den Zugang zu dem Material mitgeteilt wurde, geben Sie dieses bitte unbedingt mit an.

Gleiches gilt selbstverständlich auch für andere strafbare Inhalte im Internet, wie rechtsradikale Seiten, Ausschwitzlüge, gewaltverherrlichende Seiten, oder Terrorseiten, Anleitungen zum Massenmord, etc.

Nach deutschem Recht wird die Herstellung oder Verbreitung von kinderpornografischen Schriften mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft (§ 184b I StGB), bei gewerbsmäßiger Begehung und auch in bestimmten Fällen bandenmäßiger Begehung mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 184b III StGB); das Gleiche gilt jeweils schon für den Versuch, einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, soweit diese Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184b II StGB). Pornografischen Schriften sind dabei Darstellungen in Bild, Ton und Schrift gleichgesetzt, unabhängig davon, ob sie ein tatsächliches oder nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen (sogenannte virtuelle Kinderpornografie) wiedergeben; auch Computerdateien werden von diesem erweiterten Schriftenbegriff umfasst (§ 11 III StGB).

Das Sichverschaffen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften sowie schon der Versuch des Sichverschaffens ist - ebenso wie der Besitz entsprechenden Materials selbst - mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 184b IV StGB); auch hier besteht die Strafbarkeit überdies nur, wenn die Schrift ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt (sog. Realkinderpornographie), nicht also etwa im Falle von Zeichnungen, literarischen Schilderungen etc. Das bloße Betrachten ist nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg vom 15.02.2010 - AZ 2-27/09 REV - unter Umständen auch bereits strafbar. (siehe Link). Auch das kurzfristige Herunterladen in den Arbeitsspeicher, ohne ein manuelles Abspeichern, bringe Nutzer in den Besitz der Dateien, heißt es in der Begründung des Urteils. «Die Entscheidung gilt als Grundsatzurteil und ist das bundesweit erste Revisionsurteil zu dieser umstrittenen Rechtsfrage nach dem Besitzbegriff», so der Gerichstsprecher.

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