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Nach einem
aktuellen Urteil des OLG Hamburg ist auch u.U. bereits das Betrachten
derartiger Bilder strafbar! Werden entsprechende Daten, zum Beispiel per e-Mail, Links oder
Bilder unbeabsichtigt gespeichert, müssen Sie diese sofort von Ihrem
Rechner löschen. Wird Ihnen kinderpornographisches Material angeboten,
gehen Sie auf keinen Fall darauf ein, sondern leiten Sie die Hinweise
unverzüglich an die entsprechenden Stellen bei der Kriminalpolizei
weiter. Gleichgültig auf welche kinderpornographischen Angebote und
Inhalte Sie stoßen, notieren Sie hierfür alle Verbindungsdaten die Sie
finden können. Zum Beispiel: Adresse der Internetseite (URL), Uhrzeit,
Pseudonyme der Teilnehmer, den Chatdialog, E-Mailadressen etc. Fertigen
Sie keine Ausdrucke an und unterlassen Sie jede Möglichkeit eines
Downloads der entsprechende Spuren auf Ihrem Rechner hinterlassen kann.
Sind entsprechende Dateien auf Ihren Computer gelangt, dann sollten Sie
alle relevanten Informationen über Absender beziehungsweise Fundstelle
notieren, und das Material dann unverzüglich löschen (z. B. durch Leeren
des Browser-Cache oder Löschen der entsprechenden E-Mail und Löschen des
Papierkorbes (wichtig! Wir hatten einen Fall, wo sich eine Mail noch im
Papierkorb befunden hat!)
Bevor Sie eine Fundstelle melden, sollten
Sie sicherstellen, dass es sich tatsächlich um Kinderpornographie handelt.
Kinderpornographie ist die Darstellung des
sexuellen Missbrauchs von Kindern. Bei der Darstellung kann es sich um
tatsächlich stattgefundenes oder um wirklichkeitsnahes Geschehen handeln,
so dass auch mit Bildbearbeitungssoftware konstruiertes Material unter das
Verbot fällt. Als Altersgrenze für Kinder gilt die Vollendung des 14.
Lebensjahres. Sexueller Missbrauch bedeutet, dass an dem Kind sexuelle
Handlungen durch einen Erwachsenen oder ein anderes Kind vorgenommen
werden, oder dass das Kind diese Handlungen an einem Erwachsenen vornimmt.
Darunter fallen auch Handlungen, die das Kind an sich selbst vornimmt.
Nacktbilder von Kindern (FKK-Fotos) sind keine Kinderpornographie, sofern
dabei nicht die Darstellung von Geschlechtsteilen in den Vordergrund
rückt. Dies ist gegeben, wenn das Kind auf Regieanweisung unnatürliche
Posen einnimmt (weit gespreizte Beine etc.). - siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderpornografie

In einigen Ländern (Dänemark, Schweden
und die Niederlande) waren in den 60er und 70er-Jahren nur die
Herstellung, nicht aber der Vertrieb von Kinderpornografie verboten. In
diesen Pornos waren Aktaufnahmen von Kindern bis hin zu Geschlechtsverkehr
mit Kindern zu sehen. Einer der größten Anbieter von kommerzieller
Kinderpornografie war die dänische Color Climax Corporation. Laut
Schätzungen der UNO wird durch Handel und Herstellung von
Kinderpornografie weltweit so viel umgesetzt wie durch den illegalen
Waffenhandel. Eine Grundlage für diese Schätzung ist nicht bekannt.
Während Kinderpornografie bis in die 80er Jahre in geringem Ausmaß
"unter dem Ladentisch" - aber legal! - verkauft wurde, erfuhr
sie durch das Aufkommen des Internet eine deutlich höhere Verbreitung
auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File
Sharing, IRC und das Usenet statt. Heute ist Kinderpornographie in allen
Ländern der Erde verboten.
Hinweise auf kinderpornographische Inhalte,
die lediglich zu Bildern von spärlich bekleideten, jungen Frauen
führen, beschäftigen die Beamten unnötig und behindern sie bei anderen
Ermittlungen. Vergleichen Sie daher die obige Definition mit dem von Ihnen
gefundenen Material, ehe Sie den Behörden einen Hinweis
übermitteln.
Nach dem Urteil des BGH vom 2. Februar
2006, Aktenzeichen 4 StR 570/05, ist das bloße "Posing"
nicht strafbar.: "§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG
setzt voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an seinem
eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass
der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell
aufreizender Weise zu posieren." (BGH, Beschluss vom 2. Februar
2006 - 4 StR 570/05 - LG Hagen)
Haben Sie Hinweise auf Kinderpornographie,
oder den Missbrauch von Kindern in Ihrem persönlichen Umfeld, zeigen Sie wohlüberlegte Courage! Nur wenn Sie sichere Hinweise haben,
wenden Sie sich an die Kriminalpolizei. Bestehen "nur"
Verdachtsmomente oder können Sie einen Hinweis nicht tatsächlich
belegen, suchen Sie erst einmal Kontakt zu speziellen Hilfsorganisationen.
Hier können Sie sich auch anonym beraten lassen.
Kinderporno-Seiten mit falschen
Identitäten eingerichtet
Auf eine besonders üble Methode, die durch
Phishing gewonnen
persönlichen Daten zu missbrauchen, wies die Initiative "No abuse in
internet" (naiin) hin. "Uns sind Fälle bekannt geworden, in
denen beispielsweise kinderpornografische Websites auf Namen und Adressen
von ahnungslosen Unbeteiligten registriert wurden", erklärte
naiin-Geschäftsführer Dennis Grabowski. Anschließend wurden die
Rechnungen für den Domainkauf und den Webspeicherplatz per Überweisung
beglichen. Benutzt wurden dabei Kontodaten, die vorher über
Phishingmethoden erschlichen worden waren. "Für den verantwortlichen
Provider schien die Identität der Kunden somit bestätigt", führte
Grabowski aus.
Für die Opfer, unter deren Namen die
kinderpornografischen Webseiten betrieben wurden, gab es ein böses
Erwachen, als die Polizei mit einer Hausdurchsuchung vor ihrer Türe
stand. Die völlig ahnungslosen Opfer wurden zunächst regelmäßig
verdächtigt, für die auf "ihren" Webseiten angebotenen Inhalte
verantwortlich zu sein. Sie mussten nun nachweisen, dass nicht sie selbst,
sondern Internetbetrüger die entsprechenden Webseiten betrieben hatten. -
siehe auch Nachricht bei IT-World
vom 25.11.2005
Auch wir hatten schon Fälle in denen
Unbeteiligte nur durch eine Mail mit kinderpornographischem Anhang,
abgesandt von einer unserer Mandantschaft vollkommen unbekannten Person,
in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gekommen sind und eine
Hausdurchsuchung und sogar eine Anklageerhebung stattfand. Vorsicht ist
auch bei Popups
geboten, durch die sich weiter
Seiten öffnen, welche der User gar nicht besuchen wollte. Bei
Seitenabrufen werden stets Daten im sog. Cache
auf der Festplatte des Surfers
abgelegt.
Vorsicht ist auch beim Download über
Filesharingbörsen geboten - Sie wissen u.U. erst später was Sie
herunter geladen haben - uns liegen Fälle vor, in denen User
"normale" Pornographie downloaden wollten und letztendlich
(unwissentlich - am Dateinamen nicht erkennbar) Kinderpornographie
herunter geladen und (wegen des Prinzips der Tauschbörse) auch verbreitet
haben - Folge: Hausdruchsuchung - Strafverfahren!
Zuständige nationale und internationale
Behörden für eine Meldung:
Wir empfehlen Ihnen kinderpornographisches
Material nicht bei der nächst besten Polizeidienststelle zu melden, (es
sei denn, sie wollen eine Hausdurchsuchung live erleben), sondern sich an
die Landeskriminalämter zu wenden. Hier ist uns kein Fall bekannt, wo es
nach einer Meldung (auch bei Bekanntgabe des Namens des Melders) durch einen User hier zu Problemen gekommen ist.
Anleitung für Hinweisgeber:
Beachten Sie, dass Hinweise auf
Kinderpornographie je nach Fundort bestimmte Informationen enthalten
müssen, andernfalls sind sie für die Ermittlungsbehörden nicht
nachvollziehbar und somit wertlos. Falls Sie eine e-Mail erhalten haben, die im
Anhang kinderpornographisches Material enthielt, oder auf entsprechende
Quellen verwies, kopieren Sie am besten den gesamten Text der Nachricht
ins Meldeformular. Wichtig sind dabei die Verwaltungsdaten im Kopf der
Nachricht. Doch Vorsicht: Darin ist auch Ihre Adresse enthalten (im
To:-Feld). Um Ihre Anonymität zu wahren, sollten Sie diese Angabe vor dem
Absenden des Meldeformulars löschen. Falls Sie die E-Mail über den
Server Ihrer Firma zugestellt bekamen, sollten Sie außerdem die
Received:-Felder löschen, die den Namen Ihrer Firmen-Domain enthalten.
Chat-Foren: Falls Sie kinderpornographische Bilder oder Angebote zur
Kinderprostitution während eines Chat-Dialogs erhalten haben, geben Sie
den Namen des Chat-Forums und den genauen Ort (AOL, WWW, IRC-Server) des
jeweiligen Chats an. Nennen Sie darüber hinaus den Namen des Anbieters (Chat-Pseudonym,
E-Mail-Adresse, etc.), den genauen Wortlaut und die genaue
Uhrzeit, wann der Dialog stattgefunden hat. Allerdings kann das
Chat-Pseudonym (Nickname) jederzeit frei gewählt werden und lässt daher
keine Rückschlüsse auf die Identität zu. Als nützlich können sich
zusätzliche Informationen über diesen Rechner erweisen, die man mit
Traceroute sammeln kann. Bei Newsgroups geben Sie den Namen des News-Servers
an, der kinderpornographisches Material beinhaltet (z. B. news.uni-xxx.de). Des weiteren
sind die Bezeichnung der Newsgroup (z. B.
alt.sex.xxx), der Name der angebotenen Datei, sowie die genaue Uhrzeit des
Fundes wichtig. Um sicherzustellen, dass alle benötigten Informationen
weitergeleitet werden, kopieren Sie am besten den Inhalt der News (den
Text, keine Bilder!) ins Meldeformular. Dabei sind die
Verwaltungsinformationen im Kopf der Nachricht wichtig, die keinen
Aufschluss über Ihre Person geben. Meldungen über verdächtige Namen von
Newsgroups sind wertlos. Bitte geben Sie nur eine Meldung ab, sofern Sie
auch tatsächlich auf kinderpornographisches oder anderes strafrechtlich
relevantes Material gestoßen sind! Um
gegen einen FTP-Server vorgehen zu können, auf dem kinderpornographisches
Material angeboten wird, benötigen die Ermittlungsbehörden den Namen des
Servers beziehungsweise dessen IP-Adresse. Wichtig sind ferner das
Verzeichnis, unter dem die Dateien liegen, sowie deren Name. Falls der
Download nur mit einer Kennung und einem Passwort möglich ist, müssen
diese angegeben werden. Nützlich sind zudem alle Informationen über den
Betreiber sowie nähere Angaben zum Server, die man über Traceroute
erhält. Geben Sie die URL der Fundstelle an. Um Tippfehler zu vermeiden,
kopieren Sie diese am besten mit Strg-c aus der Adresszeile im oberen
Bereich des Browser-Fensters und fügen sie mit Strg-v ins Meldeformular
ein. Falls Ihnen ein Passwort für den Zugang zu dem Material mitgeteilt
wurde, geben Sie dieses bitte unbedingt mit an.
Gleiches gilt selbstverständlich auch für
andere strafbare Inhalte im Internet, wie rechtsradikale Seiten,
Ausschwitzlüge, gewaltverherrlichende Seiten, oder Terrorseiten,
Anleitungen zum Massenmord, etc.
Nach deutschem Recht wird die Herstellung
oder Verbreitung von kinderpornografischen Schriften mit
Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft (§ 184b I StGB),
bei gewerbsmäßiger Begehung und auch in bestimmten Fällen
bandenmäßiger Begehung mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10
Jahren (§ 184b III StGB); das Gleiche gilt jeweils schon für den
Versuch, einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu
verschaffen, soweit diese Schriften ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184b II StGB).
Pornografischen Schriften sind dabei Darstellungen in Bild, Ton und
Schrift gleichgesetzt, unabhängig davon, ob sie ein tatsächliches oder
nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen (sogenannte virtuelle
Kinderpornografie) wiedergeben; auch Computerdateien werden von diesem
erweiterten Schriftenbegriff umfasst (§ 11 III StGB).
Das Sichverschaffen des Besitzes von
kinderpornographischen Schriften sowie schon der Versuch des
Sichverschaffens ist - ebenso wie der Besitz entsprechenden Materials
selbst - mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht
(§ 184b IV StGB); auch hier besteht die Strafbarkeit überdies nur, wenn
die Schrift ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergibt (sog. Realkinderpornographie), nicht also etwa im Falle von
Zeichnungen, literarischen Schilderungen etc. Das bloße Betrachten ist
nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg vom 15.02.2010 - AZ 2-27/09
REV - unter Umständen auch bereits strafbar. (siehe Link).
Auch das kurzfristige Herunterladen in den Arbeitsspeicher, ohne ein
manuelles Abspeichern, bringe Nutzer in den Besitz der Dateien, heißt es
in der Begründung des Urteils. «Die Entscheidung gilt als
Grundsatzurteil und ist das bundesweit erste Revisionsurteil zu dieser
umstrittenen Rechtsfrage nach dem Besitzbegriff», so der
Gerichstsprecher.
Links:
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