| Das
Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft
und Kunst (§
1 ff UrhG). Insbesondere
durch Musiktauschbörsen, Software-Raubkopien,
Codes zum Entsperren von kostenpflichtiger Software,
u.s.w. kann das Urheberrecht verletzt werden.
Zu
den geschützten Werken nach UrhG zählen z.B.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und
Computerprogramme, Werke der Musik, .Lichtbildwerke,
Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten,
Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (§
2 UrhG)
Wesentliches
Ziel des Urheberrechtes ist es, den Urheber am
wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen. Um
nach deutschem Recht urheberrechtlichen Schutz zu
erlangen bedarf es keiner besonderen Formalien. Dieser
Schutz tritt vielmehr automatisch ein, wenn ein Werk im
Sinne des Urhebergesetzes vorliegt. Man kann generell
sagen, dass jedes Musikwerk und jedes Foto bzw. Film
urheberechtlichen Schutz genießt.
Urheber
ist der Schöpfer des Werkes (§
7 UrhG).
Bei mehreren Urhebern entsteht ein sog. Miturheberrecht
(§
8 UrhG)
Bei der
Verwendung von fremden Materialien ist somit darauf zu
achten, dass keine Rechte Dritter nach dem Urhebergesetz
verletzt werden. Dies gilt insbesondere bei der
Verwertung auf einer eigenen Homepage oder z.B. bei ebay
(z.B. Kopie eines Stadtplans, Verwendung fremder Bilder).
Durch das Downloaden
und Benutzen urheberrechtlich
geschützter Programme, Musik, oder Bilder kann
man sich strafbar machen
und zum Schadensersatz verpflichtet werden.
Computerprogramme sind durch die §§
69a ff. UrhG
besonders erfasst. |