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Rechtsgrundlagen
für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff
und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine
Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur
bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet
werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach
§ 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim
Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen,
d.h. die Straftat so konkret wie möglich
geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung
und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet
werden. Der Beschluss darf nicht älter als 6
Monate sein, andernfalls ist er unwirksam. Als
Rechtsbehelfe gegen eine Durchsuchung welche noch
andauert kommen eine Beschwerde nach § 304 StPO,
oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
analog § 98 II 2 StPO in Betracht. Ist die
Durchsuchung beendet kommt nur mehr eine
Beschwerde zum BVerfG in Betracht, wenn ein
tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben ist,
bzw. ein Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Eine
Durchsuchung ist erst mit der Entscheidung der
Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme oder
Herausgabe beendet, die sich an die Durchsicht der
Unterlagen bzw. Gegenstände anschließt.
Wie
soll man sich in dieser Situation richtig
verhalten:
Als
erstes gilt: Ruhe bewahren!
Informieren
Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt, am
besten einen Strafverteidiger. Ein Telefonat mit
einem Anwalt kann Ihnen nicht untersagt werden,
wenn Sie die Durchsuchung nicht behindern und
sichergestellt ist, dass Sie nicht mit anderen
Personen Kontakt aufnehmen, um diese z.B. zu
warnen. Da die Durchsuchungen in der Regel sehr
früh morgens stattfinden, werden Sie vermutlich
keinen Anwalt in seiner Kanzlei antreffen. Sie
können jedoch in der Regel über die jeweiligen
Strafverteidigernotrufe auch nachts, oder an
Feiertagen einen Anwalt erreichen. Für Regensburg
und Umgebung ist z.B. der Strafverteidigernotruf
unter der Telefonnummer 0171 - 430 12 42
erreichbar. (siehe auch www.strafverteidigernotruf.de).
In vielen anderen Städte gibt es ähnliche
Vereinigungen. Fragen Sie ruhig bei der
Durchsuchung nach einem Strafverteidigernotruf,
oder lassen Sie sich das Telefonbuch, oder
Branchenauskünfte geben.
Haben
Sie einen Anwalt kontaktiert, bitten Sie die
Durchsuchung zu unterbrechen und auf das
Eintreffen des Anwalts zu warten (in der
Zwischenzeit können Sie den Beamten auch einen
Kaffee anbieten, welche diese sicherlich angesichts
der frühen Morgenstunde nicht verweigern werden).
Machen
Sie bis zum Eintreffen des Anwalts keine Aussagen
zur Sache. Ich meine damit KEINE - GAR KEINE
- alles was Sie sagen kann, auch ohne formelle
Vernehmung, zu den Akten gelangen und gegen Sie
verwendet werden. Fangen Sie keine Diskussion mit
den Ermittlern an. Bewahren Sie Ruhe. Warten Sie
bis der Anwalt eintrifft. Besprechen Sie die
Angelegenheit unter 4 Augen mit dem Anwalt.
Sollten
Sie keinen Anwalt erreichen, gilt das gleiche wie
oben gesagt: Machen Sie KEINE Angaben zur Sache -
Sie müssen nichts angeben, außer Ihren
Personalien. Diskutieren Sie nicht mit den
Ermittlern - bewahren Sie Ruhe. Lassen Sie sich
den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Hieraus ergibt
sich, ob Sie als Verdächtigter, oder als
unverdächtigter Dritter angesehen werden. Die
Durchsuchung darf nur in den dort bezeichneten
Räumen stattfinden, nicht in Räumen
unbeteiligter Dritter. Im Durchsuchungsbeschluss
ist auch aufgeführt, nach welchen Gegenständen
oder Unterlagen gesucht wird. Sie können die
Durchsuchung beschleunigen, wenn Sie den
Ermittlern diese Unterlagen oder Gegenstände
freiwillig zur Durchsicht geben, z.B. zeigen, wo
Ihre Computeranlage steht, wo Sie die Unterlagen
oder Sicherungsbänder, CDs haben. Sie vermeiden
dadurch, dass alles durchsucht wird. Sind Sie
Berufsgeheimnisträger, d.h. Anwalt,
Steuerberater, Arzt, etc, so sollten Sie der
Durchsuchung stets formal widersprechen um die
Verschwiegenheitspflicht gegenüber
Mandanten/Patienten nicht zu verletzen.
Versuchen
Sie die Mitnahme der gesamten EDV Anlage dadurch
zu verhindern, dass Sie vorschlagen nur die
Festplatte, CDs, oder andere Datenträger zur
Durchsicht mitzunehmen und die restliche Hardware
bei Ihnen zu belassen. Grundsätzlich ist die
Verhältnismäßigkeit zu wahren. (BVerfG v.
12.04.2005 - 2 BvR 1027/02, CR 2005, 77; StraFo
2005, 286f; NJW 2005, 1917 (1920). Bei einer
Durchsuchung müssen bereits vor Ort Vorkehrungen
getroffen werden, damit Daten, die ohne Bedeutung
für das Strafverfahren sind, von vorneherein
nicht erfasst werden.
Eine
Auswertung der Daten dauert in der Regel mehrere
Monate, so dass Sie in dieser Zeit auf Ihre
Hardware verzichten müssten. Außerdem kann im
Falle einer Verurteilung auch die Hardware
(Computer, Fotoapparate, CD-Brenner,
Speichermedien, etc) eingezogen werden, d.h. Sie
erhalten Sie nicht wieder zurück.
Lassen
Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsberichts
geben mit einer Auflistung aller Gegenstände,
welche mitgenommen werden sollen. Achten Sie
darauf, dass diese Liste vollständig ist.
Wenden
Sie sich so schnell als möglich an einen Anwalt.
Machen Sie keine Aussagen bevor Sie sich nicht
beraten haben lassen. Nur auf Grundlage einer
Aktenkenntnis kann erörtert werden, ob Sie sich
zur Sache einlassen sollen, oder auf Ihr Recht zum
Schweigen bestehen sollten. Weiter
Informationen zum Thema Urheberrecht - Abmahnung
und Filesharing
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