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Baron v. Hohenhau 
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Tel: [0941] 567 12 005 
Fax: [0941] 567 12 008 
e-Mail: info@e-anwalt.de 

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 Rechtsgebiete

Datenschutz 

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Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für den öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich wird im Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) geregelt. 

Im Bereich der Telekommunikation wird das Fernmeldegeheimnis  durch § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) geschützt. Bei Telediensten sind die Erlaubnistatbestände des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten. 

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Die dienstliche oder private Nutzung der Informations- und Kommunikationssysteme durch die Mitarbeiter verpflichtet den Arbeitgeber bzw. die Behörde dazu, die datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zur Einhaltung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung einzuhalten.

Die meisten Unternehmen sind zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f BDSG gesetzlich verpflichtet.

§ 4 f BDSG (1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. (...)

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift drohen gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BDSG Bußgelder bis zur einer Höhe von EUR 25.000,-. Die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten in Ihrem Unternehmen kann auch durch einen spezialisierten Rechtsanwalt übernommen.